OGH 4Ob507/94

OGH4Ob507/9415.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Gerhard F*****, vertreten durch Dr.Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Albert Peter R*****, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages (Streitwert S 500.000) infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20.Dezember 1993, GZ 1 R 263/93-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 12. Oktober 1993, GZ 6 Cg 294/93d-2, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 19.069 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 3.178 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung kann zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung der Liegenschaftsanteile, die einer bestimmt bezeichneten Wohnung in einem im Wohnungseigentum aufzubauenden Haus oder einer Wohnung in einem bereits bestehenden Haus entsprechen, nur die Verfügung über diese Anteile verboten und das Verfügungsverbot nur insoweit im Grundbuch angemerkt werden. Die Ausdehnung eines solchen Veräußerungs- und Belastungsverbotes auch auf die anderen, im Eigentum des Gegners stehenden Liegenschaftsanteile, auf welche der Gläubiger nach dem bestehenden Rechtsverhältnis selbst bei siegreicher Beendigung des Rechtsstreites keinen Anspruch hätte, ist schon deshalb unzulässig, weil sie dem Grundsatz widerspricht, daß sich Sicherungsmaßnahmen nach § 382 EO immer im Rahmen des zu sichernden Hauptanspruches halten müssen und über diesen nicht hinausgehen dürfen (ImmZ 1975, 171 mwN; MietSlg 27.764; MietSlg 33.754/28; MietSlg 33.755; vgl Heller-Berger-Stix 2746 f; EvBl 1964/431 unter Ablehnung der ggt E SZ 10/251; auch SZ 55/101). Das Fehlen einer Nutzwertfeststellung hindert die Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht. Der Antragsteller kann durch ein Sachverständigengutachten oder durch andere geeignete Mittel bescheinigen, welcher ideelle Miteigentumsanteil der Eigentumswohnung entspricht, wobei die ungefähre Bescheinigung des Miteigentumsanteils genügt und durch Sicherheitsleistung ausgeglichen werden kann (SZ 28/215; MietSlg 33.754/28; MietSlg 33.755 ua). Da jeder Bescheinigung des Ausmaßes des auf Überlassung bestimmter Miteigentumsanteile gerichteten Anspruches (hier: auch jede Behauptung) fehlt, ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 6 EO ausgeschlossen; in einem solchen Fall kann nur ein Verfügungs- und Veräußerungsverbot nach § 382 Z 5 EO erlassen werden (MietSlg 33.754/28).

Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den für die Entscheidung maßgebenden Punkten nicht von den Sachverhalten, die den zitierten Entscheidungen zugrundeliegen.

Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte