OGH 14Os171/93

OGH14Os171/9315.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gerhard S*****, Erwin P*****, Antonio Sp***** und Sascha Michael M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 23. September 1993, GZ 11 e Vr 343/93-235, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Berufung des Angeklagten Gerhard S***** "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (gegen den Ausspruch über die Strafe und zum Teil auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten) Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch hier nicht interessierende andere Aussprüche enthält) wurden die Angeklagten Gerhard S***** als unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB (I), Erwin P***** und Antonio Sp***** als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (II), der am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte Johann P***** (III) und Sascha Michael M***** (IV) je als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB des Verbrechens der (richtig: teils vollendeten, teils versuchten) Untreue nach §§ 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall, und 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB (V), Sascha Michael M***** insoweit als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (VI), schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen sowie zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatbeteiligte R***** reg GenmbH verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben

(I) Gerhard S***** in Schrattenberg als Leiter der dortigen Bankstelle der R***** reg GenmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und ihr einen Vermögensschaden von insgesamt 8,746.465,85 S zugefügt bzw. zuzufügen versucht, indem er in der Zeit vom 15. Oktober 1992 bis 3.Dezember 1992 von (dem in diesem Verfahren bereits rechtskräftig verurteilten) Johann P***** mit dem Falschnamen "Dipl.Ing.Johann K*****" oder "K*****" als Empfänger unterfertigte, tatsächlich aber falsche, gestohlene oder durch sonstige strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangte 28 Stück Fremdwährungsschecks und 1.563 Stück US-Treasury-Schecks (I/1-8), auf denen von Unbefugten ein Indossament mit dem Stempelaufdruck "Centro Pensione SPA Roma" und eine fiktive Namensparaphe angebracht worden waren, zur Einlösung entgegennahm, die Schecksummen dienstvorschriftswidrig ohne Rücksprache mit der Geschäftsleitung und ohne das Einlangen der Gutschrift von der ausländischen Bank abzuwarten, auf das von ihm eingerichtete, auf den Namen des in Wahrheit nicht existierenden "Dipl.Ing.Johann K***** lautende Konto gutschrieb, wobei es hinsichtlich der am 3.Dezember 1992 zur Einlösung vorgelegten 450 Stück US-Treasury-Schecks über insgesamt

182.580 US-Dollar, ds 2,001.381,89 S (I/8) beim Versuch blieb;

(II.) Erwin P***** und Antonio Sp***** von Ende September/Anfang Oktober 1992 bis 3.Dezember 1992 in Wien und Schrattenberg den Gerhard S***** zur Ausführung der zu I bezeichneten strafbaren Handlung bestimmt, indem sie ihn zur Einlösung der Schecks gegen eine Beteiligung von 10 % der Auszahlungssumme überredeten, ihm die aus Italien besorgten und von Johann P***** mit dem Namenszug "Dipl.Ing.Johann K*****" oder "K*****" versehenen Schecks zur Einlösung vorlegten und die ausbezahlten Geldbeträge entgegennahmen;

(III.) Johann P***** von Anfang September 1992 bis Anfang Dezember 1992 in Wien und anderen Orten Österreichs sonst zur Ausführung der unter I beschriebenen Tat beigetragen, indem er die Schecks sowie Blankoauszahlungsformulare der R***** reg GenmbH, *****, mit dem Namenszug "Dipl.Ing.Johann K*****" bzw. "K*****" unterfertigte, Geldbeträge aus der Scheckeinlösung entgegennahm und an Erwin P***** und Antonio Sp***** weiterleitete bzw. anläßlich der Scheckeinlösung erhaltene Bankschecks ihrerseits einlöste und das Bargeld an die Genannten weitergab;

(IV.) Sascha Michael M***** von Anfang September 1992 bis Anfang Dezember 1992 in Wien und anderen Orten Österreichs sonst zur Ausführung der unter I beschriebenen Straftaten - ausgenommen jener vom 16.November 1992 betreffend 11 Stück Fremdwährungsschecks über insgesamt 143,953.730 Lire und vom 23.November 1992 betreffend 560 Stück US-Treasury-Schecks über insgesamt 217.934,30 US-Dollar (I/5 und 7) - beigetragen, indem er die ausländischen Schecks von Italien nach Österreich brachte und sie den Angeklagten Antonio Sp*****, Erwin P***** oder Johann P***** zur Einlösung bei Gerhard S***** übergab;

(V.) Gerhard S*****, Erwin P*****, Antonio Sp***** und Johann P***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vom 15.Oktober 1992 bis 3.Dezember 1992 in Schrattenberg in mehreren Angriffen falsche Urkunden, nämlich die unter I/1-8 erwähnten, von Johann P***** verfälschten 28 Stück Fremdwährungsschecks und 1.563 Stück US-Treasury-Schecks im Rechtsverkehr gebraucht;

(VI.) Sascha Michael M***** von Anfang September 1992 bis Anfang Dezember 1992 in Wien und anderen Orten Österreichs sonst zur Ausführung der unter V beschriebenen Straftaten beigetragen, indem er die Schecks - ausgenommen jene laut Punkt I/5 und 7 - an Erwin P*****, Antonio Sp***** und Johann P***** zur Einlösung übergab;

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Gerhard S***** (§ 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. b StPO), Erwin P***** (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und 11 StPO), Antonio Sp***** (§ 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO) und Sascha Michael M***** (§ 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO). Mit ihren Berufungen wenden sich alle Angeklagten gegen den Strafausspruch, die Angeklagten Gerhard S*****, Erwin P***** und Antonio Sp***** bekämpfen ferner den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, Gerhard S***** hat die Berufung auch "wegen Schuld" ausgeführt.

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden versagen.

Zentraler Anfechtungspunkt der Nichtigkeitsbeschwerden aller Angeklagten ist die Urteilsannahme (US 14, 15, 18, 24, 25, 26, 33, 35), daß sie von der kriminellen Herkunft der verfahrensgegenständlichen Schecks (aus einem Vermögensdelikt) Kenntnis hatten, sich die Angeklagten P*****, Sp***** und M***** daher dessen gewiß waren, daß eine Realisierung derselben nur durch den Befugnismißbrauch des seinerseits wissentlich handelnden Angeklagten S***** möglich ist und sich alle Beteiligten auch der daraus resultierenden Schädigung der R***** reg GenmbH bewußt waren.

Diese tatbestandsessentiellen Feststellungen stützten die Tatrichter zunächst in Ansehung der Angeklagten Sp***** und M***** darauf, daß diese beiden mit aus der gleichen Bezugsquelle stammenden Schecks bereits negative Erfahrungen gemacht hatten (US 24, 26), im übrigen aber darauf, daß innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes eine enorme Anzahl von gleichartigen Schecks einzulösen war, dafür eine Ein-Mann-Bankfiliale in der Provinz, deren Leiter (S*****) in finanzieller Bedrängnis und bereits in dubiose Kreditgeschäfte verwickelt war (US 13, 15), ausgesucht wurde (US 24), raffinierte Verschleierungsmaßnahmen getroffen (US 16, 17, 28) und an die Beteiligten nicht unbeträchtliche Provisionen gezahlt wurden (US 25, 30), wobei das Erstgericht angesichts des Umfanges der Schecktransaktionen und der zu deren Durchführung erforderlichen arbeitsteiligen Rollendisposition nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und im Hinblick auf die Intelligenz der Angeklagten davon ausging, daß keinem von ihnen die tatsächlichen Umstände ihres zielgerichteten Zusammenwirkens verborgen geblieben sind (US 23, 26). Ihre Verantwortung, auf die scheckmäßige Berechtigung ihres ausländischen Auftraggebers vertraut und nur einen steuerunehrlichen Hintergrund vermutet zu haben, haben die Tatrichter mit formell einwandfreier Begründung als unglaubwürdig abgelehnt (US 23, 25).

Im einzelnen ist den Einwendungen der Beschwerdeführer folgendes zu erwidern:

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) des Angeklagten Erwin P***** ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie vernachlässigt die wiedergegebenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite seiner Beteiligung am Verbrechen der Untreue (II) und geht zudem nicht auf die Argumentation des Erstgerichtes ein, weshalb das Vorbringen dieses Beschwerdeführers auch nicht der Sache nach unter dem Aspekt formeller Begründungsmängel (Z 5) gesehen werden kann, sich vielmehr solcherart einer sachbezogenen Erörterung entzieht.

Gleiches gilt für den Einwand (Z 9 lit. a) gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (V), denn die Beschwerde läßt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) erkennen, inwiefern die Existenz eines "lebenden" Kontos auf den fingierten Namen "Dipl.Ing.Johann K*****" darauf von rechtlichem Einfluß sein sollte, daß Scheckindossamente unter diesem Namen nachgemacht worden sind. Im übrigen verkennt der Angeklagte P*****, daß ihm nicht die Nachmachung von Scheckindossamenten, sondern deren Gebrauch zum Vorwurf gemacht wird, weshalb sein Einwand, selbst keine "Unterschriftenleistungen vorgenommen" zu haben, ins Leere geht.

Unter dem Prätext einer gesetzwidrigen Strafbemessung (Z 11) durch Nichtgewährung teilbedingter Strafnachsicht gemäß § 43 a Abs. 4 StGB wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Der Angeklagte Antonio Sp***** geht in seinen Einwendungen gegen die Feststellung seiner Kenntnis von der unredlichen Herkunft der Schecks auf die eingangs dargestellte überzeugende und jedenfalls formal mängelfreie Argumentation der Tatrichter gleichfalls nicht ein und vermag mit seinen dagegen erhobenen Pauschalvorwürfen, das Erstgericht habe sein Urteil mit Vermutungen, Spekulationen und der Bezugnahme auf die Lebenserfahrung bloß zum Scheine begründet, weder Begründungsmängel (Z 5) darzutun noch erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Seine Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung:

Gestützt auf die Bestimmung des Art. 10 SchG - wonach es auf die übrigen Unterschriften keinen Einfluß hat, wenn ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften trägt, die aus irgend einem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen - behauptet der Beschwerdeführer, daß das Fertigen eines Scheckformulars mit einem erdichteten Namen schon objektiv nicht tatbestandsmäßig nach § 223 StGB sein könne. Dieser nicht weiter ausgeführte Einwand läßt nicht mit der für die gesetzmäßige Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) erkennen, inwiefern der ins Treffen geführte scheckrechtliche Grundsatz der Unabhängigkeit der einzelnen Skripturakte für die rechtliche Beurteilung der auch von der Beschwerde nicht bestrittenen Tatsache von Bedeutung sein sollte, daß auf den Schecks die Unterschriften eines nicht existenten "Dipl.Ing.Johann K*****" nachgemacht, somit falsche (unechte), also über die Identität des Ausstellers täuschende Urkunden (Scheckindossamente) hergestellt und sodann gebraucht worden sind. Die Beschwerde vermengt nämlich die vom Erstgericht zur Tatsachengrundlage seiner rechtlichen Beurteilung genommene Indossierung der Schecks mit einer nachgemachten Unterschrift mit der auf einer völlig anderen tatsächlichen und rechtlichen Ebene gelegenen Frage, ob auf den Schecks vorhandene sonstige Skripturakte dessenungeachtet ihre scheckrechtliche Wirksamkeit behalten haben. Grundlage des Schuldspruchs in tatsächlicher Hinsicht sind aber nur die mit nachgemachten Unterschriften gefertigten Indossamente, weshalb der Einwand eines davon unabhängigen Fortbestandes der Gültigkeit anderer Scheckskripturakte am eigentlichen Anfechtungsgegenstand vorbeigeht und solcherart seine prozeßordnungsgemäße Ausführung verfehlt.

In diesem Zusammenhang bleibt nur - zur Vermeidung künftiger Mißverständnisse - anzumerken, daß das Vergehen nach § 223 Abs. 2 StGB rechtsrichtig nach § 224 StGB zu qualifizieren gewesen wäre, weil ein nicht in § 237 StGB genanntes Wertpapier, nämlich ein Scheck(indossament) nachgemacht worden ist. Dieser Subsumtionsfehler hat freilich auf sich zu beruhen, weil ihn die Staatsanwaltschaft, die in der Anklageschrift ihrerseits diesem Rechtsirrtum unterlegen ist, nicht bekämpft hat.

Auch der Angeklagte Sascha Michael M***** geht in seiner Mängelrüge (Z 5) nicht auf die Argumentation des Erstgerichtes ein, mit der es seine Annahme begründet hat, daß der Beschwerdeführer über die Art der Realisierung der Schecks im wesentlichen informiert war. Sein Vorbringen erschöpft sich in einer unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.

Das Erstgericht hat auch - den Einwendungen dieses Beschwerdeführers zuwider - bei seiner auf die belastenden Aussagen der Angeklagten P***** (S 339, 341/XI) und Sp***** (S 359, 362, 365, 370/XI) gestützten Feststellung, daß die überwiegende Anzahl der verfahrensgegenständlichen Schecks vom Angeklagten M***** nach Wien überbracht worden ist und daß er das entscheidende Bindeglied zwischen den in Italien zu suchenden Vortätern der Scheckentfremdung und den in Österreich als Scheckverwerter tätig gewordenen Mitangeklagten war (US 26), keineswegs die insoweit zurückhaltende Aussage des Zeugen Klaus R***** (S 400/XI) unberücksichtigt gelassen, dem es vielmehr (auch in diesem Punkt) nur eingeschränkt Glaubwürdigkeit zubilligte (US 24, 26). Desgleichen hat das Erstgericht die Aussagen der Zeugen Waltraud M***** (S 409/XI) und Alexander E***** (S 411/XI) erörtert, sie jedoch als ungeeignet erkannt, gegen die von den Angeklagten P***** und Sp***** behaupteten mehrfachen Wien-Reisen des Angeklagten M***** begründete Zweifel zu erwecken (US 27).

Nach Prüfung des übrigen Beschwerdevorbringens (Z 5 a) des Angeklagten M***** anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der seinem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Soweit schließlich nach den undifferenziert auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Beschwerdeausführungen des Angeklagten Gerhard S***** überhaupt von einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§ 285 a Z 2 StPO) jener Tatumstände, die einen formellen Begründungsmangel (Z 5) bilden sollen, die Rede sein kann, hält auch diese Beschwerde einer kritischen Überprüfung nicht stand.

Dieser Beschwerdeführer gesteht selbst zu, daß die Angeklagten P***** und Sp***** "mit hoher Wahrscheinlichkeit" von der Wertlosigkeit der gegenständlichen Schecks informiert waren. Mag er dafür auch andere Gründe als das Erstgericht anführen, so gibt er damit doch zu erkennen, daß die aus diesem Wissen der beiden genannten Mitangeklagten gezogenen Schlußfolgerungen des Erstgerichtes jedenfalls nicht auf einer falschen Prämisse aufgebaut waren.

Daß die Verantwortung des Beschwerdeführers, von P***** und Sp***** getäuscht worden zu sein, nach der Aussage des Zeugen R***** "wahrscheinlicher" sei, als die Annahme des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer sei von den beiden über alles aufgeklärt worden, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen, ist es doch den Tatrichtern unbenommen, von mehreren an sich möglichen Entscheidungsvarianten nach ihrer freien Überzeugung (§ 258 Abs. 2 StPO) der einen oder anderen den Vorzug zu geben.

Der Vorwurf, das Schöffengericht habe sich ohne konkrete Beweise lediglich auf die "allgemeine Lebenserfahrung" zurückgezogen, ist unberechtigt, denn der Senat hat - wie eingangs dargestellt - eine Reihe von belastenden tatsächlichen Umständen angeführt und diese dann durchaus legitim gemäß der menschlichen Erfahrung im allgemeinen und forensischer Einsicht im besonderen miteinander verknüpft.

Das Ferngespräch mit dem Zeugen R***** betreffend die Frage der Unbedenklichkeit der Schecks (S 436, 498/XI) könnte auch zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Im Sinne einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) mußte sich das Erstgericht damit nicht gesondert auseinandersetzen.

Der erste Eindruck des Zeugen Josef E*****, der Beschwerdeführer könnte selbst das Opfer von Betrügern gewesen sein (S 439/XI), ist schon deshalb unmaßgeblich, weil dem Zeugen anläßlich seiner Revisionstätigkeit die näheren Umstände der Tat zunächst gar nicht bekannt waren.

Mit dem Beschwerdehinweis auf das eminente Entdeckungsrisiko und die Unwahrscheinlichkeit der vom Erstgericht für diesen Fall dem Beschwerdeführer unterstellten vorausplanenden Verantwortungsstrategie werden ebensowenig formelle Begründungsmängel dargetan, wie mit der Behauptung, daß unterschiedliche Verantwortungen und gegenseitige Belastungen von Mitangeklagten im Strafprozeß gegen eine Komplizenschaft sprächen. Auch im Zusammenhang mit der Anfrage des Angeklagten in der Auslandsabteilung der R***** kämpft der Beschwerdeführer nur gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter an.

Der Hinweis auf eine unrichtige Protokollierung der Aussage seiner Ehegattin Regina S***** und der angeblich daraus zu Unrecht abgeleiteten Unglaubwürdigkeit seiner Person scheitert schon am Mangel eines entsprechenden Protokollsberichtigungsantrages. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag widerspricht dem im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof bestehenden Neuerungsverbot (§ 288 Abs. 2 Z 3 StPO).

Das Vorbringen des Angeklagten S***** war auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. b ?) schließlich verfehlt jedenfalls die prozeßordnungsgemäße Darstellung irgendeines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, denn der Beschwerdeführer bestreitet darin erneut sowohl sein festgestelltes Wissen um den Mißbrauch seiner Befugnisse als auch den konstatierten Schädigungsvorsatz und vergleicht demnach nicht den im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO). In gleicher Weise war mit der im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren. Über die gegen den Ausspruch über die Strafe, zum Teil auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche erhobenen Berufungen der Angeklagten hat demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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