OGH 10Nd501/94

OGH10Nd501/9410.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Linz zur AZ 9 C 991/93 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH & Co KG ***** vertreten durch Dr.Peter Wiesauer und Dr.Helmuth Hackl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Monika F*****, Geschäftsfrau, *****, vertreten durch Dr.Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 6.336 S, über den Antrag der beklagten Partei, gemäß § 31 JN anstelle des im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz gelegenen zuständigen Gerichtes das im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz gelegene Bezirksgericht Bruck an der Mur zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 121,28 S Umsatzsteuer mit 727,68 S bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin klagt die Beklagte beim vereinbarten Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 88 JN) auf Erfüllung eines (nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegenden Vertrages, den die Beklagte wegen Irreführung anficht. Nach dem Beweisbeschluß sollen die beantragten drei Zeugen und die Beklagte vor dem erkennenden Gericht vernommen werden. Vor allem deshalb, weil dies wegen der zwei im Sprengel des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur wohnenden Zeugen im Hinblick auf den geringen Streitwert mit erheblichen Kosten verbunden wäre, beantragt die Beklagte die Delegierung des letztgenannten Gerichtes. Die Klägerin beantragt, diesen Antrag abzuweisen, weil er der Zuständigkeitsvereinbarung widerspreche. In diesem Sinn äußerte sich auch das Prozeßgericht.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag, über den der Oberste Gerichtshof nach § 31 Abs 2 und 3 JN zu entscheiden hat, ist nicht berechtigt.

Während Fasching (Komm I 232 und ZPR2 Rz 209) eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen gänzlich ausschließt, wenn das angerufene Gericht auf Grund ausdrücklicher oder schlüssiger Parteienübereinkunft zuständig ist, erachtet der Oberste Gerichtshof solche Delegierungen in stRsp ausnahmsweise auch ohne Zustimmung des Prozeßgegner für zulässig. Dazu müssen aber nach der Gerichtsstandsvereinbarung besonders gewichtige Umstände eingetreten sein, auf die die Parteien bei dieser Vereinbarung noch nicht Bedacht nehmen konnten (zB EvBl 1960/90 = SZ 33/7; EvBl 1967/31; RZ 1989/107; 26.2.1992, 4 Nd 502/92 unter Ablehnung der gegenteiligen Meinung Mayrs, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 [299]).

Solche Umstände liegen hier nicht vor. Daß die Prozeßführung beim Gericht des Erfüllungsortes für die Partei, deren allgemeiner Gerichtsstand im Sprengel eines anderen Gerichtes liegt, häufig mit einem höheren Aufwand an Zeit und ua wegen der Vernehmung von nicht im Sprengel des Prozeßgerichtes wohnender Zeugen auch mit höheren Kosten verbunden ist, hätte die Beklagte schon bei der Vereinbarung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes Linz berücksichtigen können, der von ihrem Wohnort und dem Wohnort zweier Zeugen relativ weit entfernt ist.

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Grundes auf § 41 Abs 1 und § 52 Abs 1 ZPO, weil die Beklagte im Zwischenstreit über ihren Delegierungsantrag vollständig unterlegen ist, bezüglich der Höhe auf § 41 Abs 2 leg cit und TP 2/I/1c RAT.

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