Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kann wegen seines seit 1. Jänner 1990 (Stichtag) bestehenden körperlichen und geistigen Zustandes weder seinen zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf als in der Beschäftigungsgruppe 6 des Kollektivvertrages eingestufter Geschäftsführer eines Betriebes mit 70 bis 80 Beschäftigten ausüben, noch einen Verweisungsberuf der Beschäftigungsgruppen 5 und 6 des Kollektivvertrages.
Dessen ungeachtet wies das Erstgericht das auf eine Berufsunfähigkeitspension ab 1. Jänner 1990 gerichtete Klagebegehren ab.
Es ging nämlich davon aus, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers bei entsprechender Mitwirkung durch eine kombinierte internistische und psychiatrische Behandlung in absehbarer Zeit so weit bessern werde, daß er seinen Beruf als Geschäftsführer wieder ausüben könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erachtete und dem Versicherungsträger eine vorläufige Zahlung auftrug.
Nach Beweiswiederholung und -ergänzung stellte das Berufungsgericht im wesentlichen fest, daß der Kläger wegen seines körperlichen und geistigen Zustandes u.a. keine Arbeiten verrichten kann, die mit besonders intensivem Parteien- und Kundenverkehr einhergehen, unter besonderem Zeitdruck verrichtet werden müssen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind, wie sie in den Beschäftigungsgruppen 5 und 6 gefordert wird. Die für diese eingeschränkte Belastbarkeit ursächlichen Beschwerden wären grundsätzlich durch eine höchstens ein halbes Jahr dauernde kombinierte internistisch-psychiatrische Behandlung behandelbar. Es ist jedoch nicht feststellbar, daß eine solche Behandlung im Fall des Klägers, auch wenn er die dazu erforderliche Einstellung mitbringt, einen entsprechenden Erfolg bringen könnte.
Unter diesen Umständen gelte der Kläger als (dauernd) berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG.
In der Revision macht die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend und beantragt, das Berufungsurteil durch Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig. Insoweit die Rechtsrüge nicht von den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Revisionswerberin übersieht, daß das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung und -ergänzung - im Gegensatz zum Erstgericht - nicht feststellen konnte, daß die grundsätzlich mögliche Behandlung im Fall des Klägers, auch wenn dieser die dazu erforderliche Einstellung mitbringt, einen entsprechenden Erfolg bringen könnte, also ihn wieder berufsfähig machen würde.
Dem beklagten Versicherungsträger obliegt die objektive Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sind, wenn sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterzieht. Dieser Beweis ist im vorliegenden Fall nach der unbekämpfbaren Feststellung und Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes nicht gelungen, weshalb sich das angefochtene Urteil als richtig erweist (sa SSV-NF 5/17).
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