Spruch:
Die (pauschale) Ablehnung aller Richter (einschließlich des Präsidenten) des Oberlandesgerichtes Graz ist nicht berechtigt.
Über die Ablehnung einzelner Mitglieder des Oberlandesgerichtes Graz wird der Präsident dieses Gerichtshofes, und über die Ablehnung aller Gerichtshöfe erster Instanz des Oberlandesgerichtssprengels Graz das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In dem oben bezeichneten Privatanklageverfahren lehnte der Privatankläger Bernhard L***** in der Hauptverhandlung vom 1.Oktober 1993 - unter Aufrechterhaltung der in seinem als Delegierungsantrag bezeichneten Schriftsatz vom 12.Juli 1993 vorgebrachten Argumente - alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels Graz als befangen ab.
Soweit sich diese Ablehnungserklärung auf die Richter des Oberlandesgerichtes Graz in ihrer Gesamtheit - und damit auch auf den Präsidenten dieses Gerichtshofes - bezieht, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig (§ 74 Abs 2 dritter Halbsatz StPO).
Die (pauschale) Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 72 Abs 1 StPO können Richter aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Dabei müssen die Gründe der Ablehnung angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).
Solche Gründe wurden von Bernhard L***** in bezug auf die von der Ablehnungserklärung pauschal erfaßten Richter des Oberlandesgerichtes Graz nicht vorgebracht. Sein Vorbringen begnügt sich insoweit mit dem Hinweis darauf, daß sämtliche Strafsenatsmitglieder und die Ersatzmitglieder aus dem Kreise der Zivilrichter (des Oberlandesgerichtes) entweder mit dem Privatankläger oder mit dem Erstbeschuldigten (einem Staatsanwalt) befreundet seien, aber auch, daß auf Grund der ständigen Tätigkeit des Zweitbeschuldigten, (eines Redakteurs der N*****) bei Gericht die Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes gegeben sei.
Diese pauschale Behauptung genügt indes nicht, um den Anschein einer Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes darzutun. Zwar ergibt sich aus den aus Anlaß des Ablehnungsantrages eingeholten Stellungnahmen sämtlicher (34) Mitglieder des oberlandesgerichtlichen Gremiums, daß sich zwölf Richter selbst aufgrund eines Naheverhältnisses zum Erstbeschuldigten für befangen halten; hinsichtlich der übrigen zweiundzwanzig Richter liegen die bloß allgemein geltend gemachten Ablehnungsgründe jedoch nicht vor. Da die Ablehnungserklärung konkrete Hinweise, aus denen auf eine Befangenheit auch dieser Richter oder aber des Präsidenten des Gerichtshofes geschlossen werden könnte, jedoch vermissen läßt - die bloße Behauptung beruflicher Kontakte genügt dazu nicht (11 Ns 8/90, 15 Ns 10/87, 15 Ns 21/87, 9 Ns 6/83, 12 Ns 2/83) - ist die das Oberlandesgericht Graz pauschal erfassende Ablehnungserklärung unberechtigt (EvBl 1956/255, 1973/326 uam).
Zur Entscheidung über die Ablehnung einzelner Richter des Oberlandesgerichtes Graz (soweit private Kontakte und der Austausch des Du-Wortes mit dem Privatankläger geltend gemacht werden) werden die Akten dem Präsidenten dieses Gerichtshofes zugeleitet, der sodann die weiteren Veranlassungen zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch unerledigten Teile des Ablehnungsantrages betreffend die Gerichtshöfe erster Instanz im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz und den zuständigen Richter des Landesgerichtes Klagenfurt zu treffen haben wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
