OGH 12Os146/93

OGH12Os146/9327.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas P***** wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 26.August 1993, GZ 17 Vr 461/93-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Andreas P***** wurde des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen 15.Jänner 1988 und 18.Jänner 1990 in Göfis oder Altenstadt durch wiederholte Vorführung von Pornofilmen vor seiner am 18.Jänner 1976 geborenen Schwägerin Beate G***** Handlungen vor einer unmündigen Person vornahm, die geeignet sind, die sittliche, seelische und gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.

Seine dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde er durch die Ablehnung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einholung eines jugendpsychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß die Aussagen der Zeugin Beate G***** bloß aus einer Phantasiewelt stammten, auf Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen zum Beweis dafür, daß Beate G***** die Tagebucheintragungen über vorgefallene Vergewaltigungen und sonstige Unzuchtshandlungen keineswegs in dem zu erwartenden Erregungszustand eines soeben vergewaltigten jungen Mädchens gemacht habe und die geschilderten Vorfälle nur der sexuellen Phantasie eines jungen Mädchens entspringen würden, sowie auf Einvernahme der Zeuginnen Maria R***** und Manuela C***** zum Beweis dafür, daß Beate G***** noch im Jahre 1992 bei diversen Schwimmbadbesuchen immer wieder seine Nähe und den Kontakt zu ihm gesucht und ihn immer wieder geneckt habe, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert.

Die Beurteilung der Frage, ob die Angaben der Zeugin Beate G***** ihrer Phantasie entstammten oder der Wahrheit entsprachen, fällt ausschließlich in den Bereich richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 258 StPO. Anzeichen für eine Entwicklungsstörung oder einen sonstigen psychisch-charakterlichen Defekt der zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung bereits Siebzehneinhalbjährigen, welcher die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen nahegelegt hätte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und können - den Beschwerdeausführungen zuwider - auch nicht in den Tagebucheintragungen des Mädchens oder in Widersprüchen in ihren einzelnen Aussagen erblickt werden.

Zum zweitgenannten Beweisantrag auf Beiziehung eines Schriftsachverständigen unterläßt es der Beschwerdeführer zu konkretisieren, inwiefern ein solcher Experte in der Lage sein sollte, aus den Tagebucheintragungen beweiserhebliche Schlüsse zum relevanten Vorwurf zu ziehen. Mit seinem Hinweis jedoch auf den Erregungszustand des Mädchens nach einer vorangegangenen Vergewaltigung übersieht er, daß diesbezüglich kein Schuldspruch erging, ganz abgesehen davon, daß die fraglichen Tagebucheintragungen lange nach den inkriminierten Filmvorführungen erfolgten.

Was schließlich die beantragte Einvernahme der Zeuginnen Maria R***** und Manuela C***** betrifft, so ist das dazu angeführte Beweisthema, Beate G***** habe (noch) 1992 bei verschiedenen Schwimmbadbesuchen immer wieder die Nähe des Angeklagten und den Kontakt zu ihm gesucht und ihn in freundschaftlicher Weise immer wieder geneckt, offenbar nicht geeignet, die dem Gericht durch die ihm sonst insgesamt vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (vgl. Mayerhofer-Rieder, ENr. 83 zu § 281 Abs. 1 Z 4), weil die subsumtionsrelevanten Konstatierungen mit einem solchen Verhalten durchaus vereinbar sind.

Die vom Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z5) behauptete Unvollständigkeit der Begründung in Ansehung der Anzahl der vorgeführten Pornofilme und des jeweiligen Zeitpunktes ihrer Vorführung ist vorliegend ersichtlich irrelevant, weil der Schöffensenat dem Angeklagten nur wiederholtes Vorzeigen von Pornofilmen innerhalb des inkriminierten Zeitraumes zur Last legt.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt es zu erwidern, daß die darin angeführten Umstände nicht geeignet sind, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen - die in objektiver Hinsicht mit seinem (Teil-) Geständnis übereinstimmen - zu erwecken. Im einzelnen ist lediglich hervorzuheben, daß die Absicht des Angeklagten, sich durch die Filmvorführung geschlechtlich zu erregen, völlig unbedenklich aus der Wiederholung der Vorführungen und den konstatierten Begleitumständen in Form körperlicher Annäherung erschlossen werden konnte.

Mit seinen Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich weicht der Beschwerdeführer, indem er die zur Tatbestandserfüllung erforderliche Absicht negiert, von den konträren Urteilskonstatierungen (US 3, 5 und 11) ab und bringt damit den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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