OGH 12Os192/93

OGH12Os192/9327.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 1. Dezember 1993, GZ 8 Vr 551/93-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der am 28.Juni 1962 geborene Walter R***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 1.November 1992 in Obernberg a.I. Lydia L***** dadurch, daß er sie von hinten erfaßte, ihr mindestens einen Schlag ins Gesicht versetzte, den Mund zuhielt, sie gewaltsam entkleidete und sodann mit ihr geschlechtlich verkehrte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Seine dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit. a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Durch die Abweisung der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und Rekonstruktion des Tatherganges zum Beweis dafür, daß "die geschilderte Vergewaltigung nicht auf diese Art und Weise durchgeführt werden kann", auf Einvernahme des Zeugen Christian G***** zum Beweis dafür, daß die am 1.November 1992 im "Wenger-Keller" anwesenden Männer "die Angelegenheit nicht ernst genommen" hätten, und auf zeugenschaftliche Einvernahme der Gendarmeriebeamten M***** und H***** zum Beweis, daß Lydia L***** den Angeklagten "am Lichtbild nicht mehr erkennen wollte, weil ihre Anzeige falsch war", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Den Beschwerdeausführungen zuwider ist dem den Lokalaugenschein und die Tatsachenrekonstruktion ablehnenden Zwischenerkenntnis des Schöffensenates beizutreten, weil die Argumentation, daß für den erzwungenen Geschlechtsverkehr mehr Platz benötigt würde als für einen solchen auf freiwilliger Basis, bei lebensnaher Betrachtung der Schlüssigkeit entbehrt.

Ob hingegen die im "Wenger-Keller" Anwesenden die "Angelegenheit" (also die Darstellungen Lydia L*****s) nicht ernst genommen hätten, ermangelt - als bloße Meinung über den Wahrheitsgehalt der Angaben einer anderen Person - der Tatsachenqualität und damit der Eignung, Gegenstand eines Zeugenbeweises zu sein (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 § 270 Abs. 2 Z 5 ENr. 133 f).

Erfolglos bleiben muß die Verfahrensrüge aber auch bezüglich des Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme der beiden genannten Gendarmeriebeamten, weil die Tatrichter den Beweisgegenstand, L***** habe den Angeklagten vor der Gendarmerie auf einem Foto nicht erkennen wollen, den Beschwerdeausführungen zuwider ihrem Urteil zugrunde legten und im Rahmen der Beweiswürdigung erwogen (US 5 f).

Der Mängelrüge (Z 5), in welcher der Beschwerdeführer moniert, die Tatrichter hätten sich nicht mit allen Ungereimtheiten in den Angaben der Zeugin Lydia L***** auseinandergesetzt und in aktenwidriger Weise festgestellt, die Frau habe einen Schock davongetragen, genügt es unter Hinweis auf die Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO zu erwidern, daß es im Rahmen der dort normierten gedrängten Darstellung durchaus legitim erscheint, die im medizinischen Gutachten (S 189) festgehaltenen psychischen Nachwirkungen (Angstzustände usw) zusammenfassend (und dem Bedeutungsgehalt nach illustrativ) als "Schock" zu bezeichnen und daß das Gericht - das die Divergenzen in den Bekundungen der Zeugin L***** keineswegs mit Stillschweigen überging; siehe US 8 ff - im übrigen nicht gehalten war, sich mit allen im Verfahren hervorgekommenen, für und wider die Glaubwürdigkeit der Genannten sprechenden Umstände detailliert zu befassen (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 134 und 136).

Der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zuwider enthält das angefochtene Urteil die notwendigen Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten, Lydia L***** mit Gewalt gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr zu nötigen (siehe insbesondere US 12 in Verbindung mit den weiteren Feststellungen). Sie ist, weil der Beschwerdeführer hier von den Feststellungen abweicht, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sohin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), war sie schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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