Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die (ausgeführte) Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian W***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (zu ergänzen: erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Zeit vom Frühjahr/Sommer 1992 bis 1.April 1993 in Wien in einer nicht näher festzustellenden Anzahl von Angriffen wiederholt unmündige Personen, nämlich den am 17.Dezember 1980 geborenen Michael Cüneyt A***** und den am 20.Jänner 1980 geborenen Hüseyin A***** dadurch, daß er sie aufforderte, ihren Geschlechtsteil zu entblößen, und diesen (sodann) in seinen Mund nahm, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht (um sich zu erregen und zu befriedigen).
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die in der Mängelrüge (Z 5) aufgestellte Behauptung, das Urteil setze sich nicht "mit den vorgelegten Beweisanboten über die Abwesenheit des Beschuldigten von Wien auseinander, obwohl diese ... verlesen wurden", entzieht sich mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung und muß mithin auf sich beruhen. Keiner meritorischen Erwiderung bedarf auch der Einwand, es sei "nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte die ihm angelastete(n) Tat(en) begangen haben soll, wenn sich aus der Aussage des Zeugen A***** ergibt, daß während der Observation nichts vorgefallen ist", weil damit kein formaler Begründungsmangel releviert, sondern lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen wird.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a - der Sache nach jedoch Z 3) vermißt "Feststellungen, wann, wo und unter welchen Umständen - jeweils zuordenbar - inkriminierte Handlungen abgelaufen sein sollen". Indes gehören Begehungszeit und Begehungsort einer Straftat (als bloße Modalitäten und Begleitumstände) nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen, soferne die Taten (wie im vorliegenden Fall) sonst hinlänglich individualisiert sind (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 § 260 ENr. 32; § 262 ENr. 31; § 281 Z 5 ENr. 18 sowie Foregger-Kodek StPO6 § 260 Erl. II). Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten mehreren gleichartigen Straftaten genügt bei der gegebenen Sachkonstellation die im Urteil (US 2, 4-5) festgestellte örtliche und zeitliche (mit Anfangs- und Endzeitpunkt) Umgrenzung des beschriebenen Tatgeschehens (LSK 1982/100).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich behauptet unsubstantiiert, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen eine Verurteilung des Beschwerdeführers (bloß) nach § 208 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Solcheart trägt sie aber dem gesetzlichen Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des materiellen Nichtigkeitsgrundes nicht Rechnung und verfehlt demnach eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Beschwerdepunktes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso war mit der (ausgeführten) "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe) der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen hat (§ 285 i StPO).
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