Spruch:
Der Antrag auf Verfügung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens 11 Vr 1103/90 des Landesgerichtes Wels im außerordentlichen Weg gemäß § 362 StPO wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In einem an den Obersten Gerichtshof (zum Verfahren 13 Os 83/93, in dem über die Nichtigkeitsbeschwerde des Einschreiters erkannt wurde) gerichteten Schriftsatz beantragte der Verurteilte Rudolf B***** die außerordentliche Wiederaufnahme des im Spruch angeführten Strafverfahrens gemäß § 362 StPO sowie zugleich dessen Wiederaufnahme gemäß § 353 StPO.
Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO); darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92), wobei es sich der Sache nach - entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt (15 Os 139-142/92).
Demgemäß war in Übereinstimmung mit dem Generalprokurator wie im Spruch zu entscheiden.
Über den auch auf § 353 StPO gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des im Spruch bezeichneten Verfahrens wird das Landesgericht Wels zu entscheiden haben (§ 357 Abs 2 StPO).
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