Spruch:
Die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof vertritt in nunmehr bereits ständiger
Rechtsprechung (SZ 59/206 = ÖBA 1987, 415 = JBl 1987, 654; WoBl
1990/71; WoBl 1990/72 = ÖBA 1991, 213) die Auffassung, daß ein Pfandgläubiger schädigende Einwirkungen eines Dritten auf die Pfandsache - etwa durch Bestandrechtsbegründung - mit der dinglichen Devastationsklage (§ 458 ABGB) abwehren kann, dies aber nur bei Verschulden des Dritten (Mieters oder Pächters). Die angefochtene Entscheidung ist daher sehr wohl durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt, zumal dieser schon bisher ausschließlich Fälle zugrunde lagen, in denen das Pfandrecht gegenüber dem (verbücherten) Bestandrecht prioritätsälter war.
Die Kritik der Lehre entzündet sich seit der Entscheidungsanmerkung Rummels (ÖBA 1987, 418 ff) nicht am Ergebnis dieser Rechtsprechung, sondern nur an der - hier aber gar nicht angesprochenen - Frage, ob nicht auch der Beseitigungsanspruch des Pfandgläubigers (ebenso wie der Unterlassungsanspruch: so nunmehr auch Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 458) verschuldensunabhängig ist, weil Anspruchsgrundlage gar nicht § 458 ABGB sein kann, sondern - so wie beim Unterlassungsanspruch - nur das absolute Recht des Pfandgläubigers als dinglich Berechtigtem (Reidinger in WoBl 1990, 122 ff; Karollus in ÖBA 1991, 164 ff; Koziol-Welser9 II 142; vgl dazu jüngst auch ÖBA 1992, 386).
Der von der Rechtsprechung zur Beurteilung der Nachteiligkeit und damit Rechtswidrigkeit des Eingriffes entwickelte Maßstab der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, welcher jedenfalls bei Vermietungen oder Verpachtungen zu besonderen Konditionen (äußerst niedriger Zins, ungewöhnliche Dauer von Bestandverträgen, keine Kündigungsmöglichkeit für den Zeitraum von fast 100 Jahren) gesprengt wird, ist auch von der Lehre nicht in Zweifel gezogen worden (Rummel aaO; Reidinger aaO 126; Karollus aaO 169). Die Rechtsmittelwerberin verläßt in diesem Zusammenhang die festgestellte Sachverhaltsgrundlage, wenn sie davon ausgeht, daß nur die Bestanddauer unüblich und exorbitant ist (schon das allein zeigt aber nach WoBl 1990/73 die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes), nicht aber der Pachtzins; auch dieser beträgt ja nach den Feststellungen nur höchstens Dreiviertel des Angemessenen und Üblichen! Eine unbeachtliche Neuerung ist die Behauptung, daß der Gasthausbetrieb schon im Zeitpunkt der Verpfändung an die Klägerin zur Verpachtung bestimmt gewesen wäre. Ein Räumungsanspruch des Hypothekargläubigers gegen den sein Pfandrecht beeinträchtigenden Bestandnehmer ist bereits in WoBl 1990/72 = ÖBA 1991, 213 ausdrücklich anerkannt worden.
Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, greift das erstmals von Karollus (aaO 171 ff) ins Spiel gebrachte bücherliche Rangprinzip insoferne zu kurz, als die Befriedigungstauglichkeit der Pfandsache im Wege eines atypischen Bestandvertrages schon allein deshalb nachteilig beeinflußt werden kann, weil sich im Hinblick darauf gar kein Bieter findet!
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