OGH 14Os196/93

OGH14Os196/9318.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann Z***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juli 1993, GZ 2 a Vr 6970/93-28, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann Z***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 15. März 1993 in Wien der Christine W***** fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Schmuck und Bargeld, durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch und einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß wendet er sich mit Berufung bzw. Beschwerde. Außerdem meldete er nach der Urteilsverkündung auch eine Berufung wegen Schuld an, führte diese jedoch in der Folge nicht aus.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht beeinträchtigt. Selbst unter der Annahme, daß der Angeklagte das Schwesternheim gemeinsam mit dem als Zeugen namhaft gemachten Franz K***** in der Absicht aufgesucht hat, ("zu dritt") mit einer dort wohnhaften Krankenschwester namens Elisabeth H***** "sexuelle Kontakte zu pflegen" (S 209), wäre nicht auszuschließen, daß der Beschwerdeführer für sich allein zudem (allenfalls spontan) den Vorsatz gefaßt hatte, einen Wohnungseinbruch zu begehen. Daß Franz K***** aber während seiner vom Angeklagten behaupteten Anwesenheit im Haus - entgegen der Darstellung der Zeugin Christine W***** (S 199 f. und US 5) - durchwegs eine Position eingenommen hätte, von der aus ihm ein gewaltsames Öffnen der Tür zur Wohnung der Zeugin nicht entgangen sein und er solcherart den Angeklagten entlasten könnte, wurde weder im Beweisantrag behauptet, noch hat dies der Angeklagte selbst in seiner Verantwortung (S 198), die diesem Antrag ersichtlich zugrunde liegt, so angegeben.

Die ferner begehrte Überprüfung durch einen Sachverständigen, ob mit dem sichergestellten Messer des Angeklagten ein Öffnen der versperrten Wohnungstür technisch überhaupt möglich gewesen wäre (S 209), läßt unberücksichtigt, daß die Tatrichter keineswegs angenommen haben, daß Z***** mit diesem Messer die Tür aufgebrochen hat, vielmehr wurde die Art des Tatwerkzeuges im Urteil offen gelassen (US 3, 5). Für die beantragte Tauglichkeitsprüfung hätte es demnach dem Sachverständigen an einem konkreten Untersuchungsobjekt gefehlt.

Hinsichtlich des verwendeten Tatwerkzeuges ist dem Erstgericht aber auch nicht der behauptete Widerspruch (Z 5) unterlaufen, denn in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden, für die Überprüfung im Rechtsmittelverfahren allein maßgeblichen Urschrift des Urteils (Mayerhofer-Rieder StPO**n E 36 zu § 270) wird durchwegs übereinstimmend ausgeführt, daß der Angeklagte die Tür "mit einem mitgeführten Werkzeug, allenfalls einem Taschenmesser" (US 3, 5), aufgebrochen hat. Damit steht aber die - im Urteil nachgetragene - Begründung für das abweisliche Zwischenerkenntnis im Einklang, daß die Art des Tatwerkzeuges nicht feststeht (US 8).

Der Oberste Gerichtshof hegt - nach Prüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) an Hand der Akten - auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer auch keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustande gekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, zumal ein neues Beweisvorbringen in diesem Rahmen unzulässig ist.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, denn die vom Beschwerdeführer vermißten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sind im Urteil ohnedies - und zwar keineswegs nur mit den Worten des Gesetzes - getroffen worden (US 5).

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO). Ebenso war mit der nur angemeldeten, im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe und dessen Beschwerde gegen den Beschluß auf Widerruf der bedingten Entlassung aus der im Verfahren AZ 7 d Vr 8592/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

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