OGH 10ObS6/94(10ObS7/94, 10ObS8/94)

OGH10ObS6/94(10ObS7/94, 10ObS8/94)18.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. H***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Maurer und Dr.Theresia Adelsberger, Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Oktober 1993, GZ 5 Rs 87-89/93-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.Juni 1993, GZ 46 Cgs 1103/92,1104 und 1144/92-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf dessen Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Feststeht, daß der Geschäftspartner, mit dem der Kläger einen Besprechungstermin in dem Schiort vereinbart hatte, zur vereinbarten Zeit nicht erschienen war und der Kläger die Wartezeit nützte, um eine Schiabfahrt zu unternehmen. Diese Schiabfahrt lag zweifellos im privaten Interesse des Klägers, der begeisterter Schifahrer war. Irgendeinen Zusammenhang dieser Abfahrt mit seiner beruflichen Tätigkeit vermag der Kläger nicht aufzuzeigen.

Der Kläger führt ins Treffen, daß er für diesen Tag eine Besprechung mit einem Kunden in diesem Ort vereinbart hatte und daher der ganze Tag vom Verlassen seines Wohnhauses bis zu seiner Rückkehr unter Unfallversicherungsschutz gestanden sei. Dem kann nicht beigetreten werden.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Darüber hinaus sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer der in § 175 Abs 2 ASVG genannten Tätigkeiten ereignen. Es trifft keineswegs zu, daß ein Dienstnehmer, wenn er sich zum Zweck der Verrichtung einer betrieblichen Tätigkeit von seiner Wohnung entfernt, in jedem Fall bis zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Wohnung durchgehend dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Dieser besteht vielmehr nur, wenn und solange er eine Tätigkeit ausübt, die in dem im § 175 Abs 1 genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. Wird eine bestimmte, vom Versicherten in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit allein oder überwiegend von eigenwirtschaftlichen Motiven bestimmt, so ist für die Dauer dieser Tätigkeit der Zusammenhang mit dem Betrieb gelöst; der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in dieser Zeit nicht (idS auch SSV-NF 5/10 ua). Hier unternahm der Kläger die Schiabfahrt während der Zeit des Zuwartens auf eine dienstliche Besprechung. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 175 ASVG verneint.

Es kann unerörtert bleiben, ob eine Schifahrt des Klägers in Begleitung des Kunden, den er mit Wissen der Firmenleitung neben der dienstlichen Besprechung auch zum Schifahren eingeladen hatte, die Hin- und Rückfahrt des Klägers zu bzw vom Schiort oder das Aufsuchen der Toilette während der dienstlichen Besprechung oder des Schifahrens mit dem Kunden unter Unfallversicherungsschutz gestanden wären, weil sich der Unfall nicht bei einer dieser Gelegenheiten, sondern beim Schifahren zum privaten Vergnügen zur Verkürzung der Zeit des Zuwartens auf das Eintreffen des Kunden ereignete, und mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers jedenfalls nicht in Zusammenhang stand.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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