OGH 11Os179/93

OGH11Os179/9318.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ali K***** und einen anderen Angeklagten wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung dieses Angeklagten sowie über die ihn betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 29.September 1993, GZ 10 Vr 1147/93-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Ali K***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB (A/2.) und des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit b, 38 Abs. 1 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt.

Nach dem Schuldspruch zu A/2. hat er am 8.Juni 1993 in Klagenfurt im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit - dem im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten - Musa D***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einem die große Menge des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Quantum, nämlich 485,9 Gramm Heroin mit einem reinen Heroinbaseanteil von zumindest 166,78 Gramm, durch Übergabe an einen verdeckten Fahnder des Bundesministeriums für Inneres in Verkehr zu setzen versucht, wobei er gewerbsmäßig handelte.

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld".

Die Berufung wegen Schuld war vorweg als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehen ist.

Der Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder kommt keine Berechtigung zu.

Der in der Mängelrüge aufgestellten Behauptung, das angefochtene Urteil sei zu den subjektiven Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung unzureichend begründet, weil es die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe dem verdeckten Ermittler gegenüber bloß zum Schein, um sich wichtig zu machen, angegeben, er verkaufe Heroin, friste damit seinen Lebensunterhalt und sei in der Lage fünf Kilogramm Heroin zu beschaffen, in keiner Weise würdige, die in Rede stehenden Äußerungen vielmehr dem Zeugen Abteilungsinspektor Franz B***** "unterstelle", der in der Hauptverhandlung keine derartige Aussage gemacht habe, ist zunächst zu entgegnen, daß sich die Tatrichter ohnedies eingehend mit der (gemäß § 258 Abs 2 StPO) als widerlegt erachteten leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandersetzten (US 11 f, 14 f). Im übrigen finden sich die relevierten, auf einem Bericht des verdeckten Ermittlers beruhenden Äußerungen des Angeklagten nicht nur im Protokoll über die Vernehmung des Zeugen B***** vor dem Untersuchungsrichter (ON 32), auf das der Zeuge in der Hauptverhandlung verwies (I/447 und 455), sie wurden von ihm - der Beschwerde zuwider - auch in der Hauptverhandlung bestätigt (I 451 ff).

Entgegen der weiteren Beschwerdeargumentation gründete das Erstgericht die gewerbsmäßige Tatbegehung nicht ausschließlich darauf, daß der Beschwerdeführer, der sich mit in der Suchtgiftszene bekannten Personen umgab und eine Vorverurteilung des Amtsgerichtes Stuttgart wegen Ankaufs und Weitergabe von Heroin aufweist (US 5), sein Ziel, Suchtgift zu beschaffen, um sich durch dessen Verkauf zumindest durch einige Monate hindurch eine beträchtiche Zubuße zu seinem Lebensunterhalt zu verschaffen, ein halbes Jahr lang und damit mit Beharrlichkeit verfolgte, sondern (abermals mängelfrei) auch auf sein - wie oben dargestellt - eine professionelle Vorgangsweise indizierendes Auftreten schon beim ersten Kontakt mit dem verdeckten Ermittler (US 14, 15).

Soweit das Beschwerdevorbringen zum einen unter Wiederholung der (von den Tatrichtern abgelehnten) Verantwortung des Angeklagten eine damit im Einklang stehende Beurteilung seines Verhaltens als das eines nicht tatbildmäßig handelnden Konfidenten der Sicherheitsbehörde anstrebt, zum andern Feststellungen vermißt, wonach die inkriminierten Aktivitäten des Beschwerdeführers unter Verstoß gegen das Verbot des § 25 StPO vom verdeckten Ermittler veranlaßt worden seien und sich der Angeklagte "dem Einfluß des verdeckten Ermittlers nicht mehr entziehen" konnte ...., weshalb er "hinsichtlich der Ausführung des Suchtgiftgeschäftes keinen Vorsatz" hatte, die aber weder in der Verantwortung des Angeklagten noch in sonstigen Verfahrensergebnissen Deckung finden, wird der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sondern solcherart - ebenso wie mit der darüber hinausgehenden Argumentation - nach Art einer Schuldberufung, sohin auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise, die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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