OGH 11Os182/93

OGH11Os182/9318.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Ch*****und einen anderen wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Peter Ch***** und Erich K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenWien als Schöffengericht vom 28. Juli 1993, GZ 4 d Vr 5469/93-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten Peter Ch***** "wegen des Ausspruchs über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter Ch*****und Erich K*****des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil sie am 23. April 1993 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB eine Person mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden (geschlechtlichen) Handlung nötigten, indem Peter Ch*****der Martina Sch*****mehrere Ohrfeigen versetzte, sie an den Haaren riß, in ein Doppelbett stieß, ihr die Kleidung vom Leib riß und sich auf ihren Oberkörper setzte, wobei Erich K*****die Genannte an ihren Armen festhielt, während Peter Ch*****sein Glied in ihre Scheide einführte und einen Finger in ihre Scheide steckte, indem sie weiters die Genannte auf ein Doppelbett warfen, Peter Ch***** siemehrmals aufforderte, an ihm einen Mundverkehr vorzunehmen, wobei er sich auf ihren Körper kniete und ihr zurief, sie dürfe nicht heimgehen, ehe sie nicht sein Glied in den Mund nehme, während Erich K*****, welcher die Genannte währenddessen abgriff, seine physische Präsenz zugunsten des Peter Ch*****ausspielte und bereit war, erforderlichenfalls zugunsten des Genannten in das Tatgeschehen einzugreifen.

Der Schuldspruch wird von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde, vom Angeklagten Peter Ch***** überdies mit Berufung "wegen des Ausspruchs über die Schuld" angefochten. Der Angeklagte K*****stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO; ebenso der Angeklagte Ch*****, der zudem noch Z 5 a und 9 lit a leg cit geltend macht.

In seiner Mängelrüge (Z 5) beschränkt sich der Angeklagte K***** darauf, die Aussage der Zeugin Sch*****einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Damit legt er aber keinen Begründungsmangel in Ansehung des Ausspruchs des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen dar, sondern versucht unter isolierter Betrachtung aus dem Zusammenhang gelöster Aussagepassagen zu anderen als den von den Tatrichtern getroffenen Konstatierungen zu gelangen. Der Sache nach bekämpft er daher nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung. Im übrigen betreffen die Fragen, über wessen Initiative die Wohnung des Angeklagten K*****aufgesucht wurde, wer die "Rede auf eine Flasche Sekt gebracht habe" ebenso wenig entscheidungswesentliche Tatsachen in der Bedeutung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes wie jene nach der detaillierten Reihenfolge der Handlungsabläufe.

Gleiches gilt im wesentlichen für die Mängelrüge des Angeklagten Ch*****, der damit ebenfalls nur die Glaubwürdigkeit der Zeugin Sch***** zu erschüttern trachtet, ohne aber Begründungsmängel (Z 5) aufzeigen zu können.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) des Angeklagten Ch*****ist ebenfalls nicht begründet. Er kann damit nämlich den beweiswürdigenden Erwägungen der Erkenntnisrichter keine Argumente entgegenhalten, die geeignet wären, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich, womit dieser Angeklagte die ausdrücklichen Urteilsannahmen über den Einsatz von Gewalt und Entziehung der persönlichen Freiheit zur Erreichung der Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung vernachlässigt, ist deswegen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert, sondern Teile der Urteilsannahmen übergeht oder bestreitet.

Die zum Teil unbegründeten, zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Ebenso war mit der Berufung des Angeklagten Ch***** "wegen des Ausspruchs über die Schuld" zu verfahren, weil ein derartiges Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht eingeräumt ist.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die (Straf-)Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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