Spruch:
Durch den bezeichneten Beschluß wurde Günter H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Im Verfahren AZ 13 Vr 1165/92 des Landesgerichtes St.Pölten wurde am 17. März 1993 über den Beschuldigten Günter H***** wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 StGB die Voruntersuchung eingeleitet und gemäß § 180 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Beschluß vom 3.November 1993, ON 128, wies die Ratskammer seinen Enthaftungsantrag ab und sprach aus, daß die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 lit b StPO fortzusetzen ist.
Der gegen diesen Beschluß ergriffenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien am 1.Dezember 1993, AZ 25 Bs 489/93 (ON 139), nicht Folge.
Günter H***** wird in der (neun Aktenbände umfassenden) Vollanzeige der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich angelastet, als Repräsentant der Firma R***** in der Zeit vom 1.Juli 1992 bis zum 16. Februar 1993 - im Zusammenwirken mit anderen Personen - zahlreiche Kreditwerber durch Zusagen von Krediten in der Höhe von jeweils 1 bis 5 Mill US-Dollar und Forderung einer Bearbeitungsgebühr von 2 % der jeweils aktuellen Kreditsumme betrügerisch um einen Gesamtbetrag von 1,129.685,12 US-Dollar (ca 12,5 Mill S) geschädigt sowie weitere zahlreiche Kreditinteressenten zu schädigen versucht zu haben. Insgesamt werden dazu 88 Fakten aufgelistet.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien ausgeführten, (fristgerecht) beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde des Günter H***** kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerde zuwider sind die vom Gerichtshof zweiter Instanz dargestellten Verfahrensergebnisse durchaus geeignet, den Beschwerdeführer mit erhöhter Wahrscheinlichkeit verdächtig zu halten, die eingangs beschriebenen Betrügereien begangen zu haben.
Soweit der Beschuldigte moniert, daß in der bekämpften Entscheidung "allenfalls darauf abzustellen gewesen" wäre, ob er, nachdem ihm die Zeugin Dr.K***** am 11.September 1992 ihre Bedenken gegen die Seriosität der in Rede stehenden Kreditgeschäfte mitgeteilt hatte, weitere Kreditverträge vermittelt habe, setzt er sich über die vom Oberlandesgericht gerade dazu angestellten, die aufgeworfene Frage bejahenden Erwägungen (III S 489) hinweg. Auf Grund des vorliegenden Erhebungsergebnisses nahm der Beschuldigte selbst nach dem 11. September 1992 zumindest in fünf weiteren Fällen Geldbeträge unter dem Titel der Bearbeitungsgebühr entgegen (14., 21., 30. September 1992, 15.Oktober 1992 - IV S 51, 53).
Dem weiteren Vorbringen zum Gewicht einer behaupteten Auskunft des Mitbeschuldigten Dubravko K***** zur Frage, auf welche Weise und wann in den USA Kreditbearbeitungsgebühren zu entrichten sind, sowie zur behaupteten mangelnden Stichhaltigkeit der (ihn belastenden) Angaben des Mitbeschuldigten C*****, der angab, der Beschwerdeführer habe Mitte März 1992 gewußt, "daß K***** hier Kreditbetrügereien macht" (ON 121), auf die sich der Gerichtshof zweiter Instanz - wenngleich die abschließende Beweiswürdigung allenfalls dem erkennenden Gericht vorbehalten bleibt - bei Prüfung der subjektiven Tatseite stützen konnte, genügt es zu erwidern, daß der Beschwerdeführer selbst die Firma R***** in einem Telefonat mit Sigmund K***** am 23.Februar 1993 als bloße Briefkastenfirma bezeichnete (IV S 17) und daß es - obwohl Kreditzuzählung jeweils innerhalb von ca 30 Tagen zugesagt wurde - während des gesamten hier zu beurteilenden Tatzeitraumes in keinem einzigen Fall dazu kam.
Daraus sind aber sowohl ein dringender Tatverdacht in Richtung des teils vollendeten, teils versuchten, auch nach § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Betruges als auch evidentermaßen - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannte - der durch gelindere Mittel nicht substituierbare Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit b StPO abzuleiten.
Die Beschwerdeargumentation, "daß Tatbegehungsgefahr im Bereich der Wirtschaftskriminalität dann nicht mehr gegeben sein kann, wenn der Name des Beschuldigten durch Zeitungsberichte rund um die Voruntersuchung derart in Mißkredit gebracht wurde, wie vorliegend", versagt schon im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte nicht nur selbst Kreditverträge namens der Firma R***** abschloß, sondern dazu auch andere Personen (Liselotte O*****, Horst W*****, Gabriele W*****) einsetzte, wozu der Umstand kommt, daß die hier aktuellen angeschuldigten Tathandlungen während eines gegen den Beschwerdeführer zum AZ 13 Vr 13/90 (nunmehr 16 Vr 13/90) des Landesgerichtes St.Pölten wegen Verdachtes der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB eingeleiteten (und wie vom Obersten Gerichtshof erhoben wurde, noch nicht beendeten) Strafverfahrens begangen wurden.
Angesichts des Vorliegens des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich die Prüfung, ob im Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zusätzlich noch der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben war.
Da sohin durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien Peter H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG) war die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG der Ausspruch über den beantragten Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.
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