OGH 2Ob596/93

OGH2Ob596/9323.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** S.p.A., *****Italien, vertreten durch Dr.Helga Hönel-Jakoncig, Dr.Veronika Staudinger, Rechtsanwältinnen in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** Transporte GmbH & Co KG,********** vertreten durch Dr.Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 820.939,56 sA (AZl 8 Cg 362/90 des Landesgerichtes Innsbruck, 1 R 167/93 des Oberlandesgerichtes Innsbruck), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Ablehnungssenates des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.November 1993, GZ 3 Nc 106/93-5, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der beklagten Partei fallen die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zur Last.

Text

Begründung

Dem Verfahren liegt ein Verkehrsunfall im Ferngüterverkehr vom 16.10.1983 zugrunde, bei dem ua das Transportfahrzeug der beklagten Transportgesellschaft und das Ladegut, ein über 26 t schwerer Teil einer aus Stahl bestehenden Kunststoffpresse, beschädigt wurden.

Zu AZl 40 Cg 32/87 des Landesgerichtes Innsbruck hatte die beklagte Partei (dort als klagende Partei) gegen die klagende Partei (dort beklagte Partei) den Transportfahrzeugschaden klagsweise geltend gemacht. Dieses Klagebegehren wurde rechtskräftig abgewiesen, weil ua festgestellt wurde, daß der beim genannten Unfall getötete Fahrer des LKW-Sattelschleppzuges die Beladung und Verstauung des Ladegutes tatsächlich durchgeführt und leitend beaufsichtigt hatte, sodaß die zum späteren Unfall führende unsachgemäße Verladung in die Sphäre und Verantwortung der dort klagenden Partei gefallen sei. In diesem Verfahren hatte sich das Oberlandesgericht Innsbruck (unter Mitwirkung der beiden nunmehr abgelehnten Richter) mit einer Beweisrüge der unterlegenen Partei auseinanderzusetzen. Es gelangte dabei zur Bestätigung des Ersturteils. Die von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 6.3.1991, AZl 1 Ob 1502/91, mit ausgeführter Begründung zurückgewiesen.

Im vorliegenden Prozeß begehrt die klagende Partei Ersatz der Beschädigung des Ladegutes. Das Erstgericht gelangte in seinem Urteil vom 5.4.1993, GZ 8 Cg 362/90-56, bei im Vergleich zum Vorprozeß nur geringfügig geänderten bzw erweiterten Beweisgrundlagen in der Frage der Leitung und Beaufsichtigung des Verladevorganges zu von jenen des Vorprozesses unterschiedlichen Feststellungen und wies das Klagebegehren ab. Dem nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Behandlung der Berufung der beklagten Partei berufenen Senat des Oberlandesgerichtes Innsbruck gehören auch die beiden Richter an, die schon im Vorprozeß im Berufungsverfahren mitgewirkt hatten. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 31.8.1993 beschloß der Berufungssenat eine Beweiswiederholung durch Verlesung des Voraktes (40 Cg 32/87 des Landesgerichtes Innsbruck) samt Beilagen und Beiakten, der dem vorliegenden Akt angeschlossenen Urkunden sowie der Aussagen von vier, bereits vom Erstgericht im Rechtshilfeweg im Ausland vernommenen Zeugen. Mit Urteil vom 31.8.1993, GZ 1 R 167/93-62, änderte das Berufungsgericht in teilweiser Stattgebung der Berufung das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren dem Grunde nach zur Hälfte als zu Recht bestehend erkannte und das Mehrbegehren "das Klagebegehren bestehe dem Grunde nach auch hinsichtlich weiterer 50 % zu Recht" unter Kostenvorbehalt abwies; die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung erklärte es für zulässig. In seinem Urteil traf das Berufungsgericht über die schon oben bezeichnete entscheidungswesentliche Frage des Beladungsvorganges von jenen des Erstgerichtes abweichende Feststellungen, die letztlich den Tatsachenfeststellungen des Vorprozesses entsprachen. In der Berufungsentscheidung wurden die Gründe, die gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung und für die getroffenen Feststellungen sprechen, ausführlich dargelegt.

Nach Zustellung des Berufungsurteiles lehnte die beklagte Partei die beiden schon dem seinerzeitigen Berufungssenat angehörigen Richter des erkennenden Berufungssenates im wesentlichen mit der Begründung ab, die Urteilsausführungen ließen eine auf Grund der Befassung mit dem Vorprozeß vorgefaßte Meinung dieser beiden Richter erkennen, die im Zusammenhang damit, daß auf die Beweiswürdigung und die Feststellungen im Vorprozeß verwiesen werde und eine Begründung für das - teilweise ohne Beweiswiederholung erfolgte - Abweichen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes fehle, die volle Unbefangenheit dieser Richter in Frage stelle.

Mit dem angefochtenen Beschluß erkannte der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichtes Innsbruck die Ablehnung der beiden Richter des Berufungssenates für nicht gerechtfertigt. Die im Ablehnungsantrag erhobenen Anwürfe träfen nach dem Inhalt des Protokolles über die Berufungsverhandlung und nach der Aktenlage (Ausführungen des Berufungsurteils) nicht zu: Der Berufungssenat habe nach Wiederholung der - auch in erster Instanz nicht unmittelbar aufgenommenen - Personenbeweise durch Verlesung der Aussagen Gründe gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung und für die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung dargelegt. Die im Ablehnungsantrag anklingenden Verfahrensverstöße lägen daher nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der beklagten Partei ist unberechtigt.

Ohne auf die Argumente der angefochtenen Entscheidung einzugehen, wiederholt die Rechtsmittelwerberin - wenn auch in etwas abschwächender Weise - alle im Ablehnungsantrag vorgetragenen Ablehnungsgründe. Solche liegen aber nach der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung schon objektiv nicht vor. Allein in der Tatsache, daß ein Sachverhalt, der zu mehreren, vor Gericht geltend zu machenden (Schadenersatz-)Ansprüchen führt, von einem Gericht (welcher Instanz auch immer) in teilweise gleicher Besetzung im tatsächlichen Bereich gleich beurteilt (= festgestellt) wird, kann ein Mitwirkungshindernis in Form einer Befangenheit eines derartigen Richters nicht erkannt werden. Eine Überprüfung der - in der Hauptsache irrevisiblen - Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes kann und soll auf diesem Wege nicht erreicht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO.

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