OGH 9ObA339/93

OGH9ObA339/9322.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Alfred Schätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann M*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*****-Sportklub *****, ***** vertreten durch Dr.Georg Griesser und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 103.153,78 brutto sA (im Revisionsverfahren S 81.409,42 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. August 1993, GZ 32 Ra 66/93-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. September 1992, GZ 7 Cga 1007/90-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.433,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 905,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Wie der Kläger in seiner Berufung selbst einräumt, hatte er am Vormittag eine ständige Anwesenheitspflicht. Während dieser Zeit hatte er nach den Feststellungen der Vorinstanzen die erforderlichen Reinigungsarbeiten durchzuführen. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob ihm auch eine Anwesenheitspflicht (Aufsicht über die Betriebsräumlichkeiten) bis 22 Uhr auferlegt war, da sich die ihm vorgeworfenen dienstlichen Verfehlungen im wesentlichen auf eine Verletzung der Reinigungspflicht beziehen. Allfällige Verstöße der beklagten Partei gegen das AZG wurden in erster Instanz nicht geltend gemacht (vgl etwa § 5 AZG). Der Kläger beschränkte sich vielmehr darauf, Überstundenentgelt zu fordern, das ihm auch zugesprochen wurde.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger gemäß § 82 lit f GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Klägers in seiner Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß es nicht nur auf eine isolierte Wertung des um 1 1/2 Stunden verspäteten Dienstantrittes am 29. Dezember 1989 ankommt, sondern auch auf das dieser Pflichtenvernachlässigung vorangegangene Gesamtverhalten. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger seit Mai 1989 wiederholt mündlich und schriftlich ermahnt, daß er unter anderem für eine ordnungsgemäße Reinigung der Räumlichkeiten zu sorgen habe, da insbesondere der Boden der Kegelbahn verschmutzt und rutschig sei (etwa Beilage 3). So mußte am 4. November 1989 deshalb ein Kegelwettkampf wegen Verletzungsgefahr abgebrochen werden. Obwohl der Kläger seinen Dienst um 10 Uhr hätte antreten sollen, kam er am 20. Dezember 1989 erst nach 10 Uhr 45, am 21. Dezember 1989 überhaupt nicht, am 22. Dezember 1989 erst nach 15 Uhr und am 29. Dezember 1989 erst nach 11 Uhr 30 zur Arbeit. Am 3. und 4. Jänner 1990 war der Kläger ebenfalls abwesend. Er befand sich an diesen Tagen zwar im Krankenstand, es steht aber nicht fest, daß er diesen vor seiner Entlassung gemeldet hätte. Aus dem Gesamtverhalten des Klägers ergibt sich somit teils eine Nichterfüllung und teils eine nicht gehörige Erfüllung der ihm aus dem Dienstvertrag obliegenden und ihm zumutbaren Pflichten (vgl. Arb 10.631 uva). Da die Entlassung mit Schreiben vom 3. Jänner 1990, sohin bereits am zweiten Arbeitstag nach dem Vorfall vom 29. Dezember 1989, erfolgte, ist sie im Hinblick auf die Organisationsstruktur der beklagten Partei als ein einem Ministerium angegliederter Verein auch nicht verspätet.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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