OGH 1Nd21/93

OGH1Nd21/9321.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gottfried I*****, vertreten durch Dr.Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 70.911,-- sA, infolge Antrags der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Antrag, zur Durchführung des Verfahrens das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu bestimmen, wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger leitet aus der von ihm behaupteten Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes durch das Landesgericht Korneuburg Amtshaftungsansprüche ab. Gemäß § 9 AHG sei daher jedenfalls ein anderer Gerichtshof zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache zu delegieren. In erster Linie beantragte er aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 Abs.1 JN) die Delegierung an das Landesgericht für ZRS Graz, in zweiter Linie die Delegierung an das Landesgericht für ZRS Wien.

Zu seinem Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Graz führte er aus, daß er und sein Rechtsvertreter den Wohn- bzw. Kanzleisitz im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz hätten. Daraus ergebe sich eine wesentliche Kostenersparnis, weil unter Umständen der - allerdings noch nicht als Zeuge namhaft gemachte - Klagevertreter als Zeuge zu vernehmen sein werde.

Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind gemäß § 31 Abs.2 JN dem Obersten Gerichtshofe vorbehalten. Die begehrte Delegierung erscheint aber nicht als zweckmäßig. Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung sind vor allem der Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgeblich (EvBl. 1956/27). Dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters kommt keine Bedeutung zu (EFSlg. 46.596). Hiezu ist zu bemerken, daß der Klagevertreter (noch) nicht als Zeuge namhaft gemacht worden ist. Der Inhalt der Klage läßt auch darauf schließen, daß die Vernehmung des Klagevertreters als Zeuge, ebenso wie die Vernehmung der Parteien, kaum erforderlich sein werden, daß vielmehr mit einem reinen Aktenverfahren das Auslangen zu finden sein wird. Es erweist sich daher die begehrte Delegierung in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel als nicht zweckmäßig. Die Einholung einer "zur Aufklärung nötigen Äußerung" (§ 31 Abs.3 letzter Satz JN) durch die Beklagte war nicht nötig.

Über den Antrag des Klägers auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien wird das diesem und dem Landesgericht Korneuburg übergeordnete Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.

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