OGH 15Os176/93(15Os177/93)

OGH15Os176/93(15Os177/93)16.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan E***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 27.September 1993, GZ 11 Vr 2262/92-39, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan E***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (1) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er

1. am 25.September 1992 in St.Georgen/Längsee Christian S***** durch einen Wurf mit einem Bierglas am Körper schwer verletzt;

2. am 15.März 1993 in St.Veit/Glan dadurch, daß er Martina Z***** eine Handtasche mit 2.880 S Bargeld durch eine heftige Bewegung entriß, sodaß die Halterungen der Trageriemen abrissen, sohin mit Gewalt gegen eine Person, der Genannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Nur den zuletzt bezeichneten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner allein auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Nach den diesen Schuldspruch tragenden Feststellungen des Erstgerichtes war der als Opfer ausersehenen Zeugin das Verhalten des Angeklagten, der sich auf einem Friedhof in ihrer Nähe aufhielt und zunächst darauf wartete, daß sie ihre Handtasche abstellt, um diese mit Bereicherungsvorsatz an sich zu nehmen, bereits einige Zeit vor der Tat aufgefallen. Da sie schon einmal von einer Ausländerin verfolgt worden war, wußte, daß manche Täter auf die Taschen älterer Frauen "losgehen" und überdies ein "schlechtes Gefühl" wegen des für ihre Verhältnisse hohen, in der Tasche verwahrten Geldbetrages hatte, schlang sie den Trageriemen zweimal um ihre rechte Faust und hielt ihn zum Zeitpunkt des Überfalls "krafthaft" (gemeint wohl: krampfhaft - S 239) in der Hand (US 6, 7). Da die Frau die Tasche nicht abstellte, beschloß der Angeklagte schließlich, sie ihr zu entreißen. Er trat daher rasch auf die Zeugin zu, erfaßte die Handtasche und riß derartig heftig daran, daß der Trageriemen an zwei Stellen abriß; sodann verließ er mit der Tasche rasch den Friedhof (US 5, 6).

Von diesen Urteilsannahmen ausgehend folgerte das Erstgericht, daß der durch die beschriebenen Vorkehrungen der (82-jährigen) Zeugin Z***** zum Ausdruck kommende Wille der Genannten, einer allenfalls gewaltsamen Sachentziehung Widerstand entgegenzusetzen, durch die vom Angeklagten tatplangemäß eingesetzte Gewalt gebrochen werden mußte.

In der eine Beurteilung der Tat als Diebstahl anstrebenden Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe den widerstrebenden Behauptungswillen allein darauf gestützt, daß Martina Z***** wegen der Höhe des mitgeführten Geldbetrages den Trageriemen zweimal um die Faust geschlungen und ein "ungutes Gefühl" gehabt habe; zudem seien die Tatrichter ferner "zumindest erkennbar" davon ausgegangen, daß die Zeugin schon aus Gewohnheit ihre Handtasche immer festhalte. Solcherart setzt sich die Beschwerde aber über die eben wiedergegebenen Feststellungen zum (auch) im Tatzeitpunkt vorhandenen, dem Angreifer durchaus zum Bewußtsein gekommenen Behauptungswillen der Frau in bezug auf die zu entziehende Sache und dessen Überwindung durch Anwendung indirekter Gewalt gegen eine Person (EvBl 1974/131, JUS 87/26/14, 86/13/16; Leukauf-Steininger Komm3 § 142 RN 21, JBl 1990 805 ua) hinweg, womit sie aber eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Anklagebehörde sowie über die Beschwerde des ersteren gegen den zugleich mit dem Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO iVm §§ 494 a Abs. 5, 498 Abs. 3 StPO).

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