OGH 7Ob630/93

OGH7Ob630/9315.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Dieter S*****, vertreten durch seine Mutter Maria Anna H*****, infolge deren Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 17.September 1993, AZ 1 a R 427/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 15.April 1993, GZ P 307/90-24, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Karl S***** ist aufgrund des anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleiches zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.500,-- für seinen in Obsorge der Mutter Maria H***** (geschiedene S*****) aufwachsenden Sohn Dieter verpflichtet.

Am 26.2.1993 beantragte Maria H***** die Erhöhung dieser Unterhaltsbeiträge auf S 4.500,-- und die sofortige Anordnung dieser Erhöhung mittels einstweiliger Verfügung.

Karl S***** sprach sich gegen die begehrte Erhöhung aus und verwies auf seinen bereits gestellten Herabsetzungsantrag.

Mit Beschluß vom 15.4.1993 wies das Bezirksgericht Bregenz den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab.

Maria H***** lehnte daraufhin noch vor Rekurserhebung alle Richter des Bezirksgerichtes Bregenz, die dort in der Abteilung 7 tätigen Rechtspfleger und alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch (mit Ausnahme ihres Lebensgefährten Dr.***** T*****, der selbst seine Befangenheit erklärt hat) einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten ab.

Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem gegen die Richter des Landesgerichtes Feldkirch gestellten Ablehnungsantrag mit Beschluß vom 21.6.1993 nicht Folge. Diesen Beschluß änderte der Oberste Gerichtshof am 6.10.1993 im Sinn einer Stattgebung des Ablehnungantrages ab und überwies die Pflegschaftssache an das Landesgericht Innsbruck als Rechtsmittelgericht und als zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen die Richter des Bezirksgerichtes Bregenz zuständigen Gerichtshof.

Mit Beschluß vom 17.9.1993 gab das Landesgericht Feldkirch dem gegen die Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung erhobenen Rekurs der Maria H***** keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs.1 ZPO vorliege. Dieser Beschluß war dem Obersten Gerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht bekannt.

Rechtliche Beurteilung

Der - noch vor Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes über den Ablehnungsantrag - erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Maria H***** ist aus folgenden Erwägungen unzulässig:

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezog sich sowohl seinem Wortlaut ("einstweilige Erhöhung") als auch seinem Sinn nach auf den mit der Unterhaltserhöhung angestrebten, über den bisher ohnehin bereits in einem Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag von S 3.500,-- monatlich hinausgehenden Mehrbetrag von S 1.000,-- monatlich. Dementsprechend wies auch das Erstgericht den Antrag, den Vater mittels einstweiliger Verfügung zu verpflichten, "einen auf monatlich S 4.500,-- erhöhten Unterhaltsbeitrag zu zahlen", ab. Der Rekurs an die 2.Instanz wendete sich ebenfalls ausdrücklich nur gegen die das Erhöhungsbegehren betreffende Abweisung.

Der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), umfaßt daher lediglich das Unterhaltsbegehren von S 1.000,-- monatlich und - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht den gesamten angestrebten Unterhaltsbeitrag von S 4.500,-- monatlich.

Gemäß den hier zur Anwendung kommenden §§ 402 Abs.4, 78 EO iVm § 528 Abs.2 Z 1 ZPO (vgl. EFSlg. 67.196) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Gemäß § 500 Abs.3 ZPO, sind hiebei die Bewertungsvorschriften der §§ 54 ff JN maßgebend. Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht von der vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung dieser Bewertungsvorschriften abgewichen ist.

Gemäß § 58 Abs.1 JN errechnet sich der Wert des Streitgegenstandes bei Unterhaltsansprüchen nach dem Dreifachen der Jahresleistung. Wird ein Teilbetrag geltend gemacht, so ist dieser nach ständiger Rechtsprechung für den Streitwert maßgebend.

Aus dieser zwingenden Vorschrift ergibt sich, daß im vorliegenden Fall der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 36.000,-- beträgt. Es ist daher der Revisionsrekurs unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs.1 ZPO jedenfalls unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof ist es somit auch verwehrt, auf die Frage der Nichtigkeit gemäß § 25 JN einzugehen. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt zu fertigen gewesen wäre.

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