OGH 7Ob608/93

OGH7Ob608/9315.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Siegfried A*****, ***** 2.) Ursula A*****, ***** ebendort, beide vertreten durch Dr. Jörg Kaiser, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Bernd A*****, ***** wegen S 50.497,76 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. September 1993, GZ 1 c R 176/93-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 28. Juli 1993, GZ 4 C 794/93p-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird hinsichtlich eines Teilbetrages von S 13.144,78 Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in diesem Umfange aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage in diesem Umfange aufgetragen.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung

Die Kläger begehren vom Beklagten, der seinen Wohnsitz in B***** hat, Zahlung von S 50.496,76 sA mit dem Vorbringen, der Beklagte habe im Hause der Kläger mangelhafte Bodenbeschichtungsarbeiten durchgeführt, die eine Neuherstellung dieser Arbeiten mit einem Aufwand von S 35.851,98 erforderlich mache. Bei der unsachgemäßen Herstellung der Beschichtung seien erhebliche Schäden im Hause angerichtet worden, die einen Behebungsaufwand von S 13.144,78 erforderten. Der Klageanspruch werde auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt, weil das Werk nicht als Erfüllung akzeptiert worden sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes in Dornbirn ergebe sich daraus, daß dort der Ort der Schadenszufügung gelegen sei.

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück, weil der Gerichtsstand des § 92 a JN auf deliktische Schadenersatzansprüche beschränkt sei.

Das Rekursgericht schloß sich dieser Ansicht an und ließ den Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Gerichtsstand des § 92 a JN auch für Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen gegeben sei, nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nur zum Teil berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat die vom Rekursgericht als wesentlich erachtete Frage allerdings bereits unter ausdrücklicher Ablehnung der von Fasching (Lehrbuch**2, Rz 308) und Rechberger-Simotta (Zivilprozeßrecht**n, Rz 97) vertretenen Rechtsmeinung in dem Sinne entschieden, daß der Gerichtstand des § 92 a JN auch für

Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen gegeben sei (SZ 63/105 = RdW

1991, 147 = VersR 1991, 1083); er hat aber auch die Ansicht

vertreten, daß unabhängig davon für die Inanspruchnahme dieses Gerichtsstandes Voraussetzung sei, daß der Schaden aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden sei. Dies könnte allenfalls bei positiver Vertragsverletzung (Begleitschaden, Mangelfolgeschaden) der Fall sein, nicht aber dann, wenn eine körperliche Sache ohne Beschädigung an sich mangelhaft sei. Der reine Verbesserungsaufwand für ein mangelhaft hergestelltes Werk könne zwar - bei Verschulden des Unternehmers - auf den Titel des Schadenersatzes gestützt (vgl. JBl 1990, 648; JBl 1990, 792; ecolex 1993, 377), nicht aber vor dem Gerichtsstand der Schadenszufügung geltend gemacht werden (SZ 64/123 = RdW 1992, 112; 1 Ob 641/92).

Im vorliegenden Fall wird nach den Behauptungen in der Klage einerseits der notwendige Verbesserungsaufwand für ein mangelhaft hergestelltes Werk gefordert, andererseits auch Schadenersatz für die bei Erstellung des Werkes zugefügten Beschädigungen in der Höhe von S 13.144,78 (Behebung von schuldhaft verursachten Lackschäden, Neuherstellung beschädigter Regale, Ersatz weiterer beschädigter Gegenstände) begehrt.

Das angerufene Gericht ist nach den obigen Ausführungen lediglich für diese Schadenersatzansprüche im Sinne des § 92 a JN, nicht aber auch für die reinen Mängelbehebungskosten zuständig. Eine Geltendmachung dieser Ansprüche vor dem angerufenen Gericht kommt auch im Sinne des § 227 ZPO nicht in Betracht, weil hiefür die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dornbirn erforderlich wäre, die aber nicht gegeben ist.

Dem Revisionsrekurs war daher nur teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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