Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
§ 1 Abs 6 Z 2 IESG stellt nur auf die Organmitgliedschaft und - anders als § 1 Abs 6 Z 3 dieses Gesetzes - nicht auf die rechtliche und faktische Einflußmöglichkeit der als Organe bestellten Personen ab (vgl VwSlg 11.000A; VwSlg 11.602A). Wie der VfGH in VfSlg 9935 ausgesprochen hat, ist der pauschale Ausschluß dieser Personengruppe aus dem Anwendungsbereich des IESG sachlich gerechtfertigt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könnten diese Personen nämlich auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse schaffen. Gerade in bezug auf die Insolvenz des Unternehmens sei daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer.
Es sei ungeachtet möglicher Härtefälle nicht unsachlich, daß der
Gesetzgeber die im Einzelfall sehr schwierig zu beantwortende Frage
nach dem konkreten Ausmaß dieser Möglichkeiten nicht stelle und einen
pauschalen Ausschluß vornehme (SZ 62/183 = RdW 1990, 162 = ecolex
1990, 170; GesRZ 1991, 228; SZ 64/124 = WBl 1992, 125 = DRdA 1992/23
[krit Geist]; WBl 1993, 156).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 ASGG, zumal die Klägerin keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.
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