OGH 2N514/93

OGH2N514/939.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm P***** Gesellschaft mbH, vertreten durch Dipl.Ing.Wilhelm P*****, beide ***** wider die beklagten Parteien 1. Mag.Werner H*****, 2. Dr.Erich D*****, 3. Dr.Erich H*****, 4. Mag.Otto Z*****, 5. Dr.Franz L*****, 6. Fritz S*****, 7. Ingrid S*****, 8. Verlassenschaft nach Dipl.Ing.Wilhelm S*****, 9. Republik Österreich, wegen Feststellung, Rückzahlung, Widerruf und Unterlassung (Streitwert S 839.381,96), über die gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz gerichtete Ablehnungserklärung der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnungserklärung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Landesgerichtes W***** vom 27.5.1993, GZ 3 Cg 230/93w-2, wurden die nicht anwaltlich gefertigte Klage und der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß erhob die klagende Partei Rekurs und lehnte gleichzeitig unter anderem sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz mit der Begründung ab, es sei gegenüber dem Erstbeklagten ein kollegiales Naheverhältnis gegeben. Mehr als die Hälfte der Zivilrichter des Oberlandesgerichtes Linz sei früher Richter am Landesgericht W***** gewesen und sei mit dem Erstbeklagten befreundet. Darüber hinaus herrsche im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz gegenüber dem Geschäftsführer der klagenden Partei eine nicht völlige Unbefangenheit, die dazu führe, daß selbst Vermögensdelikte des Erstbeklagten ungeahndet und ohne dienstaufsichtsbehördliche Folgen geblieben seien. Das Oberlandesgericht Linz werde daher wegen nicht völliger Unbefangenheit gegenüber dem Erst- und Zweitbeklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Da das Oberlandesgericht Linz durch diese Ablehnung beschlußunfähig wurde, ist zur Entscheidung nunmehr der Oberste Gerichtshof berufen (2 Ob 560/93).

Sämtliche Zivilrichter des Oberlandesgerichtes Linz erklärten, nicht befangen zu sein.

Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kann die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter, konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter erfolgen (Fasching, ZPR2, Rz 165; 6 N 520/90 mwN). Eine derartige Aufgliederung unter namentlicher Nennung aller abgelehnter Richter ist nur ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Befangenheitsgrund offenkundig ist und auf alle Richter des abgelehnten Gerichtes in gleicher Weise zutrifft. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil das bloße räumliche Naheverhältnis zwischen Linz und W***** und die allfällige frühere Tätigkeit verschiedener Richter des Oberlandesgerichtes Linz beim Landesgericht W***** nicht dazu geeignet sind, die völlige Unbefangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz in Zweifel zu ziehen. Daraus folgt, daß die unzulässigerweise pauschal erklärte Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz zurückzuweisen ist.

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