Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Juni 1946 geborene Kaufmann Herbert K***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der Verbrechen (zu 1.) des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 letzter Fall StGB und (zu 2.) des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 4.Mai 1991 in Wien anderen fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz, nämlich
1. dem Werner R***** mit Gewalt dadurch weggenommen oder abgenötigt, daß er ihm zumindest einen Faustschlag gegen Kopf oder Oberkörper versetzte, wodurch R***** zu Boden stürzte und durch den Aufprall tödliche Verletzungen erlitt, während ihm der Angeklagte ein Paket mit Schmuck im Wert von ca. 100.000 S entriß, wobei die Gewaltanwendung den Tod des Werner R***** zur Folge hatte;
2. der Verlassenschaft nach Werner R***** und Verfügungsberechtigten der Firma Z***** GesmbH in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich Schmucktaschen mit Goldwaren im Wert von zumindest 1,771.447,10 S, weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubes aus § 345 Abs. 1 Z 5 und 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, daß es ihr an der Grundvoraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes - Antrag des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, über den nicht oder in negativem Sinne erkannt wurde - gebricht; denn als Dr. G***** in der Hauptverhandlung am 26. Februar 1993 das - von der Vorsitzenden, nicht aber vom Schwurgerichtshof - negativ beschiedene Ersuchen stellte, dem gemäß § 42 Abs. 2 StPO bestellten Verfahrenshelfer Dr. Weiser "ein Minimum des Aktes" erklären zu wollen, war ihm bereits vorher seitens des Angeklagten die Vollmacht gekündigt worden (V/Seite 5), er also zur Antragstellung nicht mehr legitimiert, wogegen in allen übrigen von der Beschwerde aufgegriffenen Punkten weder vom Angeklagten noch von den ihm beigegebenen Verteidigern Anträge gestellt wurden, die der Schwurgerichtshof beschlußmäßig mit Zwischenerkenntnis abgewiesen hätte.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei mangels Gewährung der notwendigen Vorbereitung seiner Verteidigung außerstande gewesen, prozeßordnungsgemäß einen Beweisantrag zur Widerlegung der Anklagebehauptung, er sei in einer finanziell ausweglosen Situation gewesen, stellen zu können, ist er darauf zu verweisen, daß die von ihm gerügte Bestellung eines Verteidigers gemäß § 42 Abs. 2 StPO nur für den Verhandlungstag 26. Februar 1993 Wirksamkeit entfaltete, wogegen er an den Verhandlungstagen 1., 2., 3., 4., 5. und 8. März 1993 jeweils durch - gemäß § 41 Abs. 3 StPO bestellte - Rechtsanwälte als Verteidiger vertreten war, ohne daß er einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte. Im übrigen hat er auch nicht behauptet, daß er mangels Gewährung einer Gesprächsmöglichkeit mit seinen Verteidigern zur Stellung eines solchen Antrages nicht in der Lage gewesen wäre. Auch kann er sich nicht darauf berufen, daß seinem Verteidiger die Einsicht in sein beschlagnahmtes Adress- und Telefonregister - welche er in der Ausführung seiner Beschwerde als Voraussetzung für die prozeßordnungsgemäße Stellung des unterlassenen Beweisantrages bezeichnet - verweigert worden wäre.
Gestützt auf § 345 Abs. 1 Z 6 StPO rügt der Beschwerdeführer der Unterlassung die Stellung einer Eventualfrage nach fahrlässiger Tötung; indes auch dies zu Unrecht. Hat er sich doch in der Hauptverhandlung vom 4. März 1993 des Raubes schuldig bekannt und sinngemäß angegeben, auf Werner R***** hingeschlagen zu haben, um ein Paket Schmuck an sich zu nehmen (V/Seite 205), nachdem er bereits am Vortag eingeräumt hatte, es sei möglich, daß er dem Opfer einen Schlag versetzt habe, weil er bewirken wollte, daß er das Schmuckpaket bekomme (V/Seite 191). Eine Eventualfrage des begehrten Inhaltes wurde aber auch durch seine vorangegangene Verantwortung in der Hauptverhandlung am 26. Februar 1993 nicht indiziert, in der er behauptete, er habe Werner R***** auf den Oberkörper geschlagen, weil er einen Zorn bekommen habe (V/Seite 21); vielmehr wurde diesem Vorbringen durch die erste Eventualfrage auf das Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang Rechnung getragen, weil das Versetzen eines (heftigen) Schlages aus Zorn evidentermaßen einen - zumindest bedingten (§ 5 Abs. 1 StGB) - Verletzungsvorsatz voraussetzt. Was hingegen die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 8. März 1993 anlangt, er wisse heute nicht mehr, was er mit dem Stoß bewirken wollte (V/Seite 257), bot dies deshalb keinen Anlaß zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung fahrlässiger Tötung, weil sie keine Tatsachenbehauptung in Ansehung der inneren Tatseite enthält, eine vom Angeklagten nicht gewählte Verteidigungsvariante aber keine Grundlage für eine Fragestellung abzugeben vermag (Mayerhofer-Rieder StPO**n § 313 ENr. 13b). Bloß der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang bemerkt, daß auch die - an sich unbeachtliche (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 15) - Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren keine Anhaltspunkte für eine Eventualfrage nach fahrlässiger Tötung bot, was ja nur dann der Fall gewesen wäre, wenn der Angeklagte - was er nie tat - eine bloß fahrlässige tätliche Einwirkung gegen R*****, die in keinerlei Zusammenhang mit der Sachwegnahme stand, behauptet hätte; darf doch beim schweren Raub mit Todesfolge der Eintritt des Todes nur fahrlässig bewirkt und nicht vom (bedingten) Vorsatz des Täters umfaßt sein, weil diesfalls das Verbrechen des Mordes vorläge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem höchsten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von siebzehn Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer (verschiedener) strafbarer Handlungen, deren Begehung während des Laufes eines Rechtsmittelverfahrens, den hohen Wert der Beute und die einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, als mildernd hingegen das reumütige, nicht unwesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis.
Die Berufung des Angeklagten, die sich gegen die (seiner Meinung nach) "wesentlich überhöhte" Freiheitsstrafe wendet, ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und demnach auch zutreffend die (zwei) einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten sowie die Begehung der Straftaten während des (zu 12 b E Vr 9994/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) anhängigen Rechtsmittelverfahrens als erschwerend gewertet (vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 § 33 RN 14 und 14 a). Der Einwand, dem "hohen Wert der Beute" (beim Diebstahl: 1,771.447,10) komme keine erschwerende Bedeutung zu, weil er bereits von der Qualifikation (des § 128 Abs. 2 StGB) erfaßt sei, geht fehl, weil die weit mehr als dreifache Überschreitung der Verbrechensgrenze jedenfalls nach den allgemeinen Strafbemessungsregeln des § 32 StGB einen zu berücksichtigenden (erschwerenden) Umstand darstellt (Leukauf-Steininger aaO § 32 RN 19).
Ausgehend von den solcherart gegebenen Strafzumessungstatsachen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Strafdrohung des höchsten Strafsatzes des § 143 StGB von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe erscheint auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die mit siebzehn Jahren bemessene Freiheitsstrafe sowohl der gravierenden personalen Täterschuld wie auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der Straftaten als adäquat, sodaß die begehrte Strafreduktion nicht gerechtfertigt ist.
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