Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Zutreffend hat das Berufungsgericht bei Auslegung der im Punkt C der einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages für die Handelsarbeiter Österreichs (im folgenden KV) bildenden Lohnordnung bei Bezeichnung der Bemessungsgrundlage für die Urlaubsbeihilfe herangezogenen Begriffe "Bruttowochenlöhne" und "Bruttomonatslohn" in erster Linie auf die Verwendung dieser Begriffe an anderer Stelle des KV Bedacht genommen, weil im Zweifel anzunehmen ist, daß die Kollektivvertragsparteien einem Begriff, den sie an verschiedenen Stellen des KV gebrauchen, nur eine Bedeutung beimessen. In Übereinstimmung mit den zu diesem KV ergangenen Entscheidungen Arb 8398 (mit der die Entscheidung des Berufungsgerichtes Arb 8263 bestätigt wurde) und Arb 8570 = EvBl 1969/142 = ZAS 1970, 55 (krit Wiedemann) hat das Berufungsgericht daher insbesondere daraus, daß in den Abschnitten V und VI KV als Basis für die nicht nur regelmäßig gewährtes Entgelt umfassende Entlohnung für Überstunden und Mehrarbeit auf die Begriffe "Bruttomonatslohn" und "Bruttowochenlohn" abgestellt wurde, gefolgert, daß davon auch in unterschiedlicher Höhe gewährte Leistungsprämien umfaßt sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht ziffernmäßig verzeichnet.
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