Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Johannes M***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143, zweiter und dritter Fall, StGB schuldig erkannt und zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 5.März 1992 in Leoben dadurch, daß er der Karin S***** zwei Messer vorhielt und ankündigte, er werde sie umbringen, wenn sie ihm kein Geld gebe, sowie dadurch, daß er in der Folge mehrmals auf die Genannte einstach, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und mit Gewalt gegen eine Person, der Karin S***** fremde bewegliche Sachen, nämlich in ihrer Wohnung vermutete Ersparnisse ihres Vaters Rupert S***** mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt hat und die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung der Karin S***** zur Folge hatte.
Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes stimmeneinhellig bejaht und die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit ebenso einstimmig verneint. Weitere Fragen sind nicht gestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Verdikt und den darauf gegründeten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte unter verfehlter Bezugnahme auf die für das schöffengerichtliche Verfahren vorgesehenen Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit. b StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde und dem Ziel, solcherart seiner Verantwortung, in der er sich auf Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkohol- und Medikamenteneinfluß berufen hatte, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (der Sache nach § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO) vermag der Beschwerdeführer allerdings aus den Akten keinerlei Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen durch Verneinung der Zusatzfrage festgestellten entscheidenden Tatsache seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit hervorrufen könnten. Der gerichtsärztliche Sachverständige, auf dessen Gutachten (ON 39 iVm S 21 ff/II) sich die Laienrichter bei Beantwortung der Zusatzfrage bezogen haben (ON 87), hat die Voraussetzungen eines Schuldausschließungsgrundes nach dem § 11 StGB eindeutig verneint und dabei ersichtlich insbesondere auch den in den Morgenstunden nach der Tat erhobenen klinischen Befund (S 198/I oben) und die kombinierte Einnahme von Alkohol und Medikamenten (S 209 ff/I und S 23 f/II) mitberücksichtigt. Mangels Bedenklichkeit dieses Gutachtens ergeben sich auch nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens für den Obersten Gerichtshof keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des die Zurechnungsfähigkeit bejahenden Wahrspruchs der Geschworenen.
Die Rechtsrüge ("§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO") ist schon im Ansatz verfehlt, weil in Ansehung von materiellrechtlichen Straflosigkeitsgründen eine dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund entsprechende Anfechtungsmöglichkeit im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht besteht (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu § 345 Abs. 1 Z 11 b). Im übrigen wiederholt der Beschwerdeführer hier ohnedies nur mit anderen Worten sein bereits als nicht zielführend erkanntes Vorbringen zur Tatsachenrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 344 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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