Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Schriftsatz vom 3.3.1993 beantragte die klagende Partei, die vor dem Bezirksgericht Schladming anhängigen Verfahren C 543/91 a und C 4942/91y an ein Gericht "außerhalb der Steiermark" zur Verhandlung und Entscheidung zu delegieren. Als Grund hiefür wurde ausschließlich Befangenheit des zuständigen Gerichtes angegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz diesen Antrag abgewiesen, weil ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden könne. Die klagende Partei mache in ihrem Antrag lediglich Befangenheit des zuständigen Gerichtes, sonst keine Delegierungsgründe geltend. Einer Einholung von Äußerungen zur Aufklärung habe es daher nicht bedurft.
Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die anhängige Rechtssache an ein Gericht gleicher Gattung des Oberlandesgerichtssprengels Wien zu delegieren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgerichte, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (EvBl 1958/366, EvBl 1968/144). Auf die Behauptung, die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien sei aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten, weil die Parteien ihren Sitz in Niederösterreich bzw Wien haben, kann nicht eingegangen werden, weil sie erstmalig im Rekursverfahren aufgestellt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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