OGH 4Ob123/93(4Ob1098/93)

OGH4Ob123/93(4Ob1098/93)2.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei F*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1,6 Mio S), infolge Revision der Klägerin und außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26.Mai 1993, GZ 3 R 100/93-42, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Dezember 1992, GZ 2 Cg 10/93f-34, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 12.247,20 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 2.041,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Klägerin und Beklagte betreiben in Linz Schlankheitsinstitute; die Beklagte hat darüber hinaus in 18 weiteren österreichischen Orten Betriebsstätten. Die Beklagte wendet in ihren Schlankheitsstudios die "TPM-Methode" an, welche darin besteht, daß unter Anleitung von Angestellten bestimmte Bewegungsabläufe auf einer Liege ("TPM-Liege") ausgeführt werden. Die "TPM-Liege" ist (unter anderem) in Österreich patentiert.

1974 wurde das erste F*****-Studio in St.Gallen eröffnet, 1977 in Österreich. Die Beklagte wurde 1987 als "F***** International Rosa C***** Gesellschaft mbH" mit Sitz in Linz gegründet; ihre Firma wurde 1990 in "F***** International Gesellschaft mbH" geändert. Die Beklagte ist mittelbar oder unmittelbar an der F***** International KG des Johann B*****& Co mit dem Sitz in Bozen, an der F*****institut Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Passau und an der F***** International Inc. mit dem Sitz in Delaware, USA, beteiligt. In den USA und in mehreren europäischen Ländern gibt es insgesamt rund 300 F*****-Studios. Alle Studios verwenden die gleichen TPM-Geräte und arbeiten nach derselben Methode. In einem Institut vorausgezahlte Behandlungen können auch in anderen Instituten in Anspruch genommen werden; die für den Fall der Erfolglosigkeit der Behandlung gegebene Geldrückzahlungsgarantie kann noch bei einem anderen Institut eingelöst werden. In Österreich bieten die F*****-Studios ihre Leistungen zu gleichen Preisen an; international besteht eine gewisse Preisanpassung.

In der Ausgabe der Druckschrift "Linzer Anzeiger - Stadtzeitung" vom Mai 1990 schaltete die Beklagte zu Werbezwecken einen Bericht ein, in welchem es unter anderem hieß:

"F***** arbeitet mit der patentierten TPM-Methode, weil die Nachfrage nach einem guten Schlankheitsinstitut immer größer wird. Es hat schon eine Vielzahl von verschiedenen Methoden gegeben, doch so große Erfolge wie mit der TPM-Methode wurden nie bekannt. Die häufige Öffnung und Schließung verschiedener Schlankheitsinstitute zeigt nur, daß doch mehr dazu gehört, als bloß eine Idee kopieren zu wollen. 20 Jahre F*****-Erfahrung bürgen für Seriosität. Sie erhalten gute Leistung für gutes Geld. Sollten neue Geräte auf den Markt kommen, hat F***** sie sicher als erstes Schlankheitsinstitut."

Einschaltungen, in denen auf die "patentierte TPM-Methode" und auf die 20-jährige Erfahrung hingewiesen wurde, erschienen auch in anderen Zeitschriften.

Es ist wiederholt vorgekommen, daß andere Schlankheitsinstitute das Know-how der Beklagten (der F*****-Studios), letztlich erfolglos, zu kopieren versuchten und daß der Geschäftsführerin der Beklagten Schlankheitsintitute zum Kauf oder zur Miete angeboten wurden.

Die Klägerin begehrt, der Beklagten zu untersagen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes die von ihr angewandte TPM-Methode als patentiert zu bezeichnen;

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Behauptungen, wie in dem Inserat der Beklagten in der Mai-Ausgabe der Zeitschrift "Linzer Anzeiger - Stadtzeitung" des Inhalts "....Es hat schon eine Vielzahl von verschiedenen Methoden gegeben, doch so große Erfolge wie mit der TPM-Methode wurden nie bekannt. Die häufige Öffnung und Schließung verschiedener anderer Schlankheitsinstitute zeigt nur, daß doch mehr dazu gehört, als bloß eine Idee kopieren zu wollen. 20 Jahre F*****-Erfahrung bürgen für Seriosität. Sie erhalten gute Leistung für gutes Geld. Sollten neue Geräte auf den Markt kommen, hat F***** sie sicher als erstes Schlankheitsinstitut";

c) im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Bezeichnung "International" als Bestandteil der Firma bzw als Firmenschlagwort.

Die Klägerin begehrt überdies, sie zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen.

Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Streitteilen sei sehr gespannt; das beanstandete Inserat sei daher erkennbar auf die Klägerin bezogen. Es enthalte eine unzulässige Alleinstellungswerbung und erwecke den Eindruck, daß andere Schlankheitsinstitute unseriös und technisch nicht auf dem letzten Stand seien und eine schlechtere Leistung erbrächten. Die Beklagte besitze keine Patentrechte; eine Methode könne nicht patentiert werden. Die Aussagen der Beklagten verstießen gegen §§ 1, 2, 7 UWG. Die Beklagte führe das Wort "international" in ihrem Firmenwortlaut, ohne eine entsprechende Tätigkeit im Ausland oder bedeutende wirtschaftliche Beziehungen außerhalb Österreichs aufweisen zu können.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Den beteiligten Verkehrskreisen sei bekannt, daß eine Methode nicht patentierbar ist. Die Aussage beziehe sich auf die für die Gymnastikgeräte bestehenden Patente. Auch die übrigen Aussagen seien wahr: Die "TPM-Methode" nehme weltweit eine Spitzenstellung ein; mit dieser Methode werde seit mehr als 20 Jahren international gearbeitet. Die dabei gewonnene Erfahrung nütze die Beklagte für ihre Kunden. Sie lasse in ihren Werbeaussagen keinen Zweifel daran, daß sie ausschließlich nach der "TPM-Methode" arbeitet. In Verbindung damit sei es richtig, daß die Beklagte jeweils unverzüglich über die neuesten auf dem Markt befindlichen Geräte verfügt.

Der Hinweis auf Mitbewerber oder andere Systeme betreffe keine speziellen Konkurrenten. Das gespannte Verhältnis zwischen den Streitteilen sei nicht allgemein bekannt und daher für die Beurteilung der beanstandeten Werbeaussagen irrelevant. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich habe den Firmenwortlaut positiv beurteilt. Der Firmenbestandteil "International" sei gerechtfertigt, weil die Beklagte als Schlankheitsinstitut ein international verbreitetes Verfahren anwende und über internationale Verbindungen verfüge. In diesem Sinn werde "International" als Bestandteil der Firma der Beklagten verstanden.

Das Erstgericht verbot der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) die von ihr angewandte TPM-Methode als "patentiert" zu bezeichnen;

b) Behauptungen, wie in der Mai-Ausgabe des "Linzer Anzeigers - Stadtzeitung" des Inhalts "20 Jahre F*****-Erfahrung bürgen für Seriosität" und "Sollten neue Geräte auf den Markt kommen, hat F***** sie sicher als erstes Schlankheitsinstitut" aufzustellen.

Das Erstgericht ermächtigte die Klägerin, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches in den Zeitungen "Linzer Anzeiger - Stadtzeitung" und "Linzer Rundschau, Korrekt" auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen, und wies das Mehrbegehren ab.

Die Aussage der Beklagten, daß sie eine "patentierte Methode" anwende, sei irreführend; den angesprochenen Verkehrskreisen sei nicht bekannt, daß Methoden nicht patentiert werden können. Irreführend sei auch die Behauptung, daß eine 20-jährige F*****-Erfahrung für Seriosität bürge. Sie könne dahin verstanden werden, daß die Beklagte selbst eine langjährige Erfahrung erworben habe. Diese Annahme sei geeignet, den Entschluß zu beeinflussen, die Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Mit der Werbeaussage "Sollten neue Geräte auf den Markt kommen, hat sie F***** sicher als erstes Schlankheitsinstitut" erwecke die Beklagte den tatsachenwidrigen Anschein, über alle zur Gewichtsabnahme angebotenen Geräte immer als erste zu verfügen. Die übrigen von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten seien nicht wettbewerbswidrig. Das Wort "international" dürfe die Beklagte in ihrem Firmenwortlaut führen, weil sie auch an ausländischen F*****-Unternehmen beteiligt sei und eng mit den anderen F*****-Studios zusammenarbeite.

Ankündigungen wirkten längere Zeit fort; es sei daher nicht anzunehmen, daß die beanstandeten Behauptungen bereits in Vergessenheit geraten seien. Damit sei aber gerechtfertigt, den stattgebenden Urteilsspruch zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung in den im Raum Linz in großer Zahl verbreiteten Zeitschriften ausreiche, um die notwendige Aufklärung zu bewirken.

Das Berufungsgericht gab keiner der beiden Berufungen Folge. Es bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es in Punkt 1 b des Urteilsspruches das Wort "Mai-Ausgabe" um die Angabe der Jahreszahl "1990" ergänzte. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 50.000 S übersteige und daß die Revision zu Punkt 2 b (Verwendung von "International" als Firmenbestandteil) zulässig, im übrigen aber unzulässig sei.

Der Oberste Gerichtshof habe sich in der Entscheidung ÖBl 1979,155 mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen ein Erzeugungsunternehmen den Firmenbestandteil "international" führen darf. Auch bei einem Dienstleistungsunternehmen rechtfertige die Kapitalbeteiligung an drei ausländischen Unternehmen die Bezeichnung "international" noch nicht. Dennoch liege aber kein Verstoß gegen § 2 UWG vor. Die Beklagte sei Teil eines international weit verbreiteten Netzes von ca 300 Schlankheitsstudios, die alle die gleichen Liegen verwenden und die Bezeichnung "F*****" führen. Der Konsument nehme nicht an, es mit einem riesigen international tätigen Dienstleistungsunternehmen zu tun zu haben; er erwarte vielmehr, daß es sich bei der Beklagten um eines von zahlreichen gleichartigen Unternehmen handle, welche die gleichen Methoden anwenden.

Durchschnittsinteressenten wüßten nicht, daß Methoden nicht "patentierbar" sind. Mit der Bezeichnung ihrer Methode als patentfähig erwecke die Beklagte den Anschein, gerade diese Methode habe die mit der Registrierung von Patenten verbundenen Prüfungen erfolgreich bestanden. Die Behauptung 20-jähriger Erfahrung sei in dem für die Beklagte ungünstigsten Sinn auszulegen; sie sei durch eine Erfahrung von 18 Jahren nicht gedeckt. Das gleiche gelte für die Behauptung, daß die Beklagte immer die neuesten Geräte auf dem Markt haben werde, seien doch diese Behauptungen nicht als marktschreierische Anpreisung erkennbar.

Die Urteilsveröffentlichung sei trotz der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit gerechtfertigt. Zwischen der Veröffentlichung im Mai 1990 und im Schluß der Verhandlung erster Instanz lägen rund 20 Monate. Grund für die lange Prozeßdauer seien vor allem auch Fristverlängerungs- und Vertagungsanträge der Beklagten gewesen. Nach der Rechtsprechung würde selbst eine Frist von zwei Jahren zwischen der Veröffentlichung einer Werbeaussage und dem Schluß der Verhandlung erster Instanz die Urteilsveröffentlichung nicht unter allen Umständen unzulässig machen.

Gegen die Bestätigung von Punkt 2 b des Ersturteiles richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin; gegen die Bestätigung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung die außerordentliche Revision der Beklagten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihrem Begehren stattgegeben werde, der Beklagten auch die Verwendung von "International" als Firmenbestandteil zu untersagen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte stellt den Antrag, ihre außerordentliche Revision zuzulassen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Urteilsveröffentlichungsbegehren abgewiesen werde; in eventu, das Urteil insoweit aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt; die außerordentliche Revision der Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:

Die Beklagte bekämpft die Auffassung der Vorinstanzen, daß eine Urteilsveröffentlichung gerechtfertigt sei, obwohl die beanstandeten Ankündigungen schon in der ersten Jahreshälfte 1990 erfolgt sind. Ihre außerordentliche Revision betrifft daher die Frage, ob und in welchem Umfang im vorliegenden Fall eine Veröffentlichung des Urteils geboten ist. Diese Frage hat aber nur für den Einzelfall Bedeutung und ist daher keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (stRspr ÖBl 1989, 86 uva).

Die außerordentliche Revision der Beklagten war daher als unzulässig zurückzuweisen.

II. Zur Revision der Klägerin:

Die Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "international" durch ein österreichisches Erzeugungsunternehmen anders zu beurteilen seien als die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Bezeichnung durch ein österreichisches Dienstleistungsunternehmen. Dem hält die Klägerin entgegen, daß der Kunde auch bei einem als "international" bezeichneten Dienstleistungsunternehmen ein international tätiges Unternehmen erwarte. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn das Unternehmen nicht international tätig, sondern nur eines von vielen gleichartigen Unternehmen sei. Dazu ist zu erwägen:

Ob die Bezeichnung eines Unternehmens als "international" zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, welche Vorstellung der Durchschnittsinteressent damit verbindet und ob das Unternehmen dieser Vorstellung gerecht wird. Diese Frage läßt sich nur im Hinblick auf den konkreten Geschäftszweig beantworten. So kann es auf die Höhe des Umsatzes oder des Kapitals, aber auch auf die Verwendung modernster technischer Hilfsmittel ankommen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 § 3 dUWG Rz 412). In der Entscheidung ÖBl 1979,155 hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß sich ein österreichisches Erzeugungsunternehmen nur dann als "international" bezeichnen darf, wenn es auf Grund seiner Organisation, seiner wirtschaftlichen Stärke und seiner ausländischen Geschäftsbeziehungen einen bedeutenden Teil seiner Geschäfte außerhalb des Bundesgebietes abwickelt; der bloße Export von Waren in das Ausland genügt dafür nicht. Gleichzeitig wurde auch ausgesprochen, daß es in jenen Geschäftszweigen, in denen Umsatz und Kapitalkraft für die Bedeutung eines Unternehmens auf dem Markt nicht entscheidend sind, auf die Frage der Kapitalkraft für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bezeichnung "international" weniger ankommt (ÖBl 1979, 155).

Die Beklagte betreibt Schlankheitsinstitute. Für die Bedeutung eines solchen Unternehmens sind Kapitalkraft und Umsatz von geringerer Bedeutung. Wer schlank werden will, wird sich für jenes Institut entscheiden, dessen Methode ihm erfolgversprechend erscheint. Der Erfolg einer Methode zeigt sich aber primär in ihrer Verbreitung; wird eine Schlankheitsmethode "international", das heißt in mehreren Ländern, angewendet, dann spricht dies dafür, daß sie geeignet ist, zur gewünschten Idealfigur zu verhelfen. Nennt sich ein Schlankheitsinstitut "international", dann wird der Durchschnittsinteressent diese Bezeichnung in erster Linie auf die verwendete Methode beziehen, ist es doch die Methode, welche die Attraktivität eines Instituts bestimmt. Der Durchschnittsinteressent wird daher von einem "internationalen" Schlankheitsinstitut erwarten, daß es solche Institute auch in anderen Ländern gibt, so daß die verwendete Methode international erprobt ist und er die Behandlung gegebenenfalls auch in einem Institut in einem anderen Land fortsetzen kann. Ob diese Schlankheitsstudios demselben Eigentümer gehören, ob sie Teil eines internationalen Konzerns sind oder auf andere Art gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, ist für den Durchschnittsinteressenten von geringerer Bedeutung, kommt es ihm doch weniger auf die Kapitalkraft und die Größe des Umsatzes als darauf an, ob die Methode international erprobt und daher erfolgversprechend ist.

Dieser Erwartung wird das Unternehmen der Beklagten gerecht: In den USA und in mehreren europäischen Staaten gibt es insgesamt rund 300 F*****-Studios; alle Studios verwenden die gleichen TPM-Geräte und arbeiten nach derselben Methode. Sie sind auch insofern miteinander verbunden, als Erfahrungen ausgetauscht werden und in einem Institut vorausbezahlte Behandlungen in anderen Instituten in Anspruch genommen werden können. Dem Kunden steht daher mit der Beklagten ein Schlankheitsinstitut gegenüber, das Teil eines international verbreiteten Netzes solcher Studios ist, unter denen in den für den Kunden wichtigen Belangen ein Zusammenhang besteht: Ihre Methoden und Geräte sind gleich; der Kunde kann auch während einer Behandlungsserie ohne finanziellen Nachteil von einem F*****-Studio zu einem anderen wechseln. Soweit es für den Kunden eines Schlankheitsstudios von Bedeutung ist, ist daher das Unternehmen der Beklagten "international", so daß der Kunde durch die Bezeichnung der Beklagten als "F***** International" gerade in jenen Punkten nicht irregeführt wird, die für seine Entscheidung, die Dienste der Beklagten in Anspruch zu nehmen, von Bedeutung sind.

Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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