OGH 9ObA1032/93

OGH9ObA1032/932.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Anton Hartmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dzemal R*****, vertreten durch Dr.Franz Withoff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 9.362,63 brutto s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.August 1993, GZ 32 Rs 96/93-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der auf die rechtswidrige einseitige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den beklagten Dienstgeber gegründete Anspruch auf Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist leitet sich aus § 29 Abs 1 AngG ab. Der Anspruch unterliegt daher - anders als ein allein auf § 10 UrlG gestützter Anspruch auf Urlaubsabfindung (Arb 10.141) oder auf laufenden Gehalt oder Sonderzahlungen bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses - der Präklusivfrist des § 34 AngG (Martinek-M. und W.Schwarz, AngG7, 696; 9 Ob S 8/89 = ARD 4137/18/90 = DRdA 1990, 143 [dort nur tw veröffentlicht]).

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