Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der auf die rechtswidrige einseitige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den beklagten Dienstgeber gegründete Anspruch auf Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist leitet sich aus § 29 Abs 1 AngG ab. Der Anspruch unterliegt daher - anders als ein allein auf § 10 UrlG gestützter Anspruch auf Urlaubsabfindung (Arb 10.141) oder auf laufenden Gehalt oder Sonderzahlungen bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses - der Präklusivfrist des § 34 AngG (Martinek-M. und W.Schwarz, AngG7, 696; 9 Ob S 8/89 = ARD 4137/18/90 = DRdA 1990, 143 [dort nur tw veröffentlicht]).
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