OGH 9ObA178/93

OGH9ObA178/9329.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eleonore S*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei N***** Siedlungsgesellschaft ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Paternioner und Dr.Franz Niederleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 297.896,-- sA (im Revisionsverfahren S 196.234,30 sA), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.April 1993, GZ 7 Ra 118/92-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Juni 1992, GZ 35 Cga 61/92-5, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.848,76 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 641,46 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der von der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin die zugesprochenen Beträge für die Betreuung der Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Beklagten in ihrer Rechtsrüge, daß der Klägerin keine anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Heizungsanlagen (§ 4 Abs 3 HBG) aufgetragen, sondern diese sogar vertraglich ausgeschlossen worden seien, so daß ihr wegen der bloßen Meldungsverpflichtung kein weiteres Entgelt zustehe, ist entgegenzuhalten, daß die Revisionswerberin damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hielten die Parteien zwar ursprünglich schriftlich fest, daß die Klägerin keine Tätigkeiten zur Betreuung der Heizanlage durchführen dürfe; sie sollte lediglich die Hausverwaltung bei Störungen der Anlage informieren. Beide Teile hielten sich jedoch nicht an diese Vereinbarung. Der Hausverwalter beauftragte die Klägerin vielmehr damit, Wasser in die Heizungsanlage nachzufüllen, wenn der Wasserstand sinke. Dies hatte nämlich zur Folge, daß die Heizung in den oberen Stockwerken nicht funktionierte. Die Wohnungsinhaber riefen auch immer wieder bei der Klägerin an, wenn die Heizung oder das Warmwasser ausfiel. Im Vorraum der Wohnung der Klägerin war ein Störungsmelder angebracht, der bei Störung der Warmwasseranlage akustisch Alarm gab. Dies kam in den letzten vier Jahren zwei- bis dreimal vor.

Die Klägerin machte im klagegegenständlichen Zeitraum etwa acht- bis zehnmal genaue Kontrollgänge, um nachzusehen, ob bei der Warmwasser- und Heizungsanlage alles in Ordnung ist. Etwa dreimal wöchentlich kontrollierte sie vereinzelt den Wasserstand. War der Wasserstand zu gering, füllten die Klägerin oder ihr Gatte Wasser nach. Gab es Alarm wegen der Warmwasseranlage, sah die Klägerin an einer Tafel nach, wo diese Störung war und verständigte den Hausverwalter. Sie hielt auch die Heizräume sauber. Waren Reparaturen an den Anlagen erforderlich, verständigte sie ebenfalls den Hausverwalter. Dieser schickte einen Installateur, dessen Stundenbericht die Klägerin zu unterfertigen hatte. Zumindest einmal tauschte auch der Gatte der Klägerin eine Pumpe an der Heizung aus. Die Klägerin machte die Zeiten für die Kontrollgänge, das Wassernachfüllen und die sonstigen Leistungen in bezug auf die Heizungs- und Warmwasseranlagen jeweils beim Hausverwalter geltend; ihr wurden die dafür aufgewendeten zumindest 31 Stunden nach dem Mindeslohntarifstundensatz abgegolten. Mit Ergänzungsvertrag vom 18.1.1988 wurde der Klägerin der Auftrag zur Hausbesorgertätigkeit für weitere zwei Häuser der Beklagten erteilt. In diesem Vertrag ist unter anderem festgehalten, daß Grundlage des Bruttoentgelts das HBG, der Mindestlohntarif, die Entgeltverordnung bzw eventuell noch abzuschließende Kollektivverträge sind.

Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt für das Entstehen der Lohnzahlungspflicht für erbrachte Dienstleistungen eines Hausbesorgers gemäß § 4 Abs 3 HBG auch eine konkludente Vereinbarung (vgl Kürner, Zum Geldlohn des Hausbesorgers, DRdA 1993, 350 ff, 356 mwH). Zu diesen Dienstleistungen, die gesondert zu entlohnen sind (§ 12 HBG), gehören auch die Betreuung und Reinigung von Heizungsanlagen (Arb 7326, 9429 ua). Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die jeweiligen Mindestlohntarife als Verordnung gelten (§ 22 Abs 3 ArbVG), da die Anwendung des Mindestlohntarifs ohnehin als lex contractus vereinbart wurde. Ist aber der Mindestlohntarif anwendbar, ist das festgesetzte Entgelt unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand zu entrichten (vgl Kürner aaO 357 mwH).

Hinsichtlich der Höhe des Entgelts ist auf die zutreffenden und auf die jeweiligen Mindestlohntarife gestützten Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Beide Parteien waren mit ihren Revisionen erfolglos. Der Klägerin steht daher nur die Differenz der Kosten zur Revisionsbeantwortung der Beklagten zu.

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