OGH 3Ob122/93

OGH3Ob122/9320.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gabriele T*****, vertreten durch Dr.Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Gerhard K*****, wegen S 99.874,38 brutto s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 26.Jänner 1993, GZ 5 R 4/93-4, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 13.November 1992, GZ E 4889/92-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Betreibende beantragte, ihr aufgrund eines Versäumungsurteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.8.1992 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 99.874,38 brutto minus S 20.000,-- netto samt 4 % Zinsen aus S 99.874,38 brutto seit 20.7.1992 und S 2.8000,-- Kosten sowie der Kosten des Exekutionsantrags die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ 3539 Grundbuch G***** zu bewilligen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß gemäß § 14 Abs.1 GBG ein Pfandrecht nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden könne; daß die Höhe einer Forderung bestimmbar sei, genüge nicht.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluß dahin ab, daß es der Betreibenden aufgrund des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.8.1992, GZ 14 Cga 1526/92-5, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung, und zwar S 79.874,38 brutto samt 4 % Zinsen seit 20.7.1992 und der Kosten von S 2.800,-- sowie der Kosten des Exekutionsantrags in Höhe von S 3.988,20 die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ 3539 Grundbuch G***** bewilligte. Ein Bruttotitel sei trotz der Bestimmung des § 14 GBG als ausreichend bestimmt zu beurteilen, weil auch ein Bruttobetrag einen ziffernmäßig bestimmten Betrag darstelle. Bedenken würden sich nur insoweit ergeben, als der hier vorliegende Exekutionstitel nicht nur eine Bruttosumme samt Zinsen beinhalte, sondern auch einen davon in Abzug zu bringenden Nettobetrag. Es ergebe sich aus der Fassung des Titels eindeutig, daß S 20.000,-- netto bereits bezahlt seien, der Vollstreckung daher nur ein Maximalbetrag von S 79.874,38 brutto samt 4 % Zinsen seit 20.7.1992 unterliegen könne. Durch Abzug der bereits laut Titel nicht mehr geschuldeten Nettosumme sei zum Zwecke einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine eintragungsfähige Formulierung gewählt worden. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, da zwar veröffentlichte Rechtsprechung über die ausreichende Bestimmtheit eines Bruttotitels zur allgemeinen Bestimmung des § 7 EO vorhanden sei, nicht jedoch auch unter dem Blickwinkel des § 14 GBG.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Vorauszuschicken ist, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes dem Verpflichteten noch nicht zugestellt wurde. Dieser Umstand hindert aber nicht die Entscheidung über das unzulässige Rechtsmittel der Betreibenden.

Die Rechtsfrage, deretwegen das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte, ist für die Entscheidung über den von der Betreibenden eingebrachten Revisionsrekurs bedeutunglos, da sich die Rechtsansicht der Betreibenden mit der des Rekursgerichtes deckt und demgemäß diesbezüglich keine Anfechtung erfolgt ist.

Die Betreibende vertritt die Ansicht, die Exekution hätte "für einen Bruttobetrag" von S 99.874,38 samt 4 % Zinsen seit 20.7.1992 abzüglich S 20.000,-- netto und der Kosten von S 2.800,-- bzw. S 3.988,20 bewilligt werden müssen, eventualiter seien nicht nur S 20.000,-- netto abzuziehen, sondern hätte zusätzlich ein Abzug von 4 % Zinsen aus S 20.000,-- seit 20.7.1992 zu erfolgen. Es entspreche nicht dem Exekutionstitel, wenn vom Bruttobetrag der Nettobetrag einfach abgezogen werde. Zweifelhaft könne lediglich sein, ob nicht mit dem Nettobetrag auch die Zinsen aus diesem Nettobetrag abgezogen werden müßten, weil sonst die Zahlung im Zinsenlauf nicht berücksichtigt wäre. Nun wurde der Betreibenden in Summe mehr zugesprochen, als sich aus dem Exekutionstitel ergibt, denn S 79.874,38 brutto samt Zinsen ist ein höherer Nettobetrag als S 99.874,38 brutto samt Zinsen - die wohl nur vom Nettobetrag berechnet werden können - abzüglich S 20.000,-- netto. Es mangelt der Betreibenden daher an der für jedes Rechtsmittel erforderlichen Beschwer.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

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