OGH 8Ob1651/93

OGH8Ob1651/9314.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Porf.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin E***** G*****, vertreten durch Dr.Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner K***** L*****, vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 25.August 1993, GZ 1 R 42/93-50, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil der Rechtsmittelwerber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, daß das strittige Grundstück nicht zu seinem Unternehmen gehörte, sondern eine eheliche Wertanlage darstellte. Eine während der Lebensgemeinschaft oder späteren Ehe aus den Mitteln beider Teile (- die Antragstellerin trug insbesondere durch Konsumverzicht und Verzicht auf eine standesgemäße Wohnung hiezu bei- ) angeschaffte Liegenschaft ist nur dann nicht in die Aufteilung einzubeziehen, wenn das Grunsdstück vom Eigentümer dem Unternehmen tatsächlich gewidmet wurde (3 Ob 510/89; 3 Ob 553/90); eine eventuell beabsichtigte, aber nicht verwirklichte Widmung genügt nicht (vgl EvBl 1988/11); auch die Tatsache der Verpachtung eines Teiles der Liegenschaft (8 Ob 569/85) oder der Belastung mit einem - im Verhältnis zum Verkaufswert der Liegenschaft - geringfügigen Betriebsmittelkredit (vgl JBl 1985, 365; 8 Ob 568/92) führt nicht zur Widmung der Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert als Betriebsliegenschaft, sodaß der begehrte und von den Vorinstanzen erfolgte Zuspruch an die Antragstellerin in Höhe eines Viertels des Verkaufserlöses der Liegenschaft jedenfalls durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt ist.

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