OGH 4Ob1092/93

OGH4Ob1092/9312.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael D*****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Helga U*****, vertreten durch Dr.Norbert Kosch ua Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 400.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30.Juni 1993, GZ 2 R 82/92-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zwar fehlt eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den konkreten Kennzeichnungsrichtlinien des Kapitels A 8 des ÖLMB/Teilkapitel Landwirtschaftliche Produkte mit dem Bezeichnungselement "biologisch" und den daraus hergestellten Folge-Produkten; es ist aber bereits wiederholt ausgesprochen worden (ÖBl 1991, 232 mwN), daß auch Verstöße gegen Kennzeichnungsrichtlinien des ÖLMB eine Irreführung des Publikums im Sinne des § 2 UWG bewirken können. Daß dabei gerade bei mißverständlichen Hinweisen auf die Umweltfreundlichkeit eines Produktes ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist und der Werbende in einem solchen Fall gegebenenfalls auch zur näheren Aufklärung verpflichtet ist, steht gleichfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/168; ÖBl 1991, 77; 4 Ob 38, 39/93). Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor.

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