OGH 5Ob1071/93

OGH5Ob1071/9312.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.Karl Felix B*****, 2.Herta G*****, 3.Dr.Felix P*****,

4. Dr.Ilse P*****, 5.Elisabeth V*****, 6.Anna K*****, 7.Antonie H*****, alle *****, alle vertreten durch Dr.Walter Leeb, Rechtsanwalt in Wien, wider die Verpflichteten 1.Dkfm.Franz T*****, 2.Charlotte T*****, beide *****, beide vertreten durch Dkfm.Dr.Heinrich Jandl, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, infolge ao.Rekurses des Zwangsverwalters Dr.Reinhard S*****, Rechtsanwalt, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 8. Juni 1993, GZ 41 R 434/93-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Zwangsverwalters wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO)

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auf die Verwaltung zur Durchsetzung der Durchführung von dem Vermieter rechtskräftig aufgetragenen Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten sind nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 2 vorletzter Satz MRG ua die §§ 99, 109, 110 und 132 EO sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 109 Abs 1 EO treten die dem Verwalter zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen mit der - bisher trotz ausdrücklichen darauf gerichteten, von den Antragstellern nach Rechtskraft des Verwalterbestellungsbeschlusses gestellten Antrages (ON 23) nicht erfolgten, sondern vom Gericht bloß angeordneten - Übergabe der Liegenschaft an ihn in Kraft. Sowohl deswegen (vgl MGA EO12 § 109/E 8) als auch nach der Bestimmung des § 132 Z 1 EO, die ein Rekursrecht gegen Beschlüsse nach § 110 EO (Aufforderung an Dritte, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten) ausschließt, steht dem bestellten Verwalter kein Rekursrecht gegen den - gar nicht an ihn gerichteten und seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigenden - Beschluß zu.

Der Umstand, daß ein Teil der "Dritten" im Sinne des § 110 Abs 1 EO (hier: Mieter) mit den Antragstellern ident ist, ändert an der dargestellten Rechtslage nichts, weil eben die Antragsteller in diesem Verfahren eine Doppelfunktion haben: Einerseits sind sie gleichsam betreibende Partei zur Durchsetzung des ihnen rechtskräftig zuerkannten Anspruches auf Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, andererseits auch Schuldner des Verpflichteten und insofern "Dritte" im Sinne des § 110 Abs 1 EO.

Da nach § 110 Abs 2 EO die Mieter schon dann nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung den Mietzins an den Vermieter leisten dürften, wenn ihnen die Bewilligung der Zwangsverwaltung (auch schon vor der Übergabe der Liegenschaft an den bestellten Verwalter) bekannt ist, schadet den Mietern ein Zuwarten mit der Zahlung an den bestellten Verwalter bis zur tatsächlichen Übergabe der Liegenschaft an diesen - sollte er vorher die Übernahme der Zahlung ablehnenebensowenig wie dem Verwalter die Annahme solcher Zahlungen vor tatsächlicher Übergabe der Liegenschaft. Bei vorschriftsmäßiger Vorgangsweise (siehe § 557 Abs 2 GeO) würde der Zeitraum zwischen Verwalterbestellung und dessen Einführung in die Liegenschaft, bei der den Mietern die Tatsache der Verwalterbestellung üblicherweise bekannt wird, ohnedies nur sehr kurz sein.

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