OGH 14Os152/93

OGH14Os152/9311.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stanko P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Muhamet A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 2.Juli 1993, GZ 7 Vr 610/92-216, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen Muhamet A***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Stanko P*****, Azem T*****, Muhamet A***** und Shefki S***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil sie als Mittäter in Nickelsdorf, Parndorf und anderen Orten dadurch, daß Stanko P***** Anfang Mai 1992 bei wiederholten fernmündlichen Kontakten die Lieferung von mehreren Kilogramm Heroin nach Österreich veranlaßte und Azem T*****, Muhamet A***** und Shefki S***** dadurch, daß sie am 12.Mai 1992 auftragsgemäß in Sofia rund 1,5 kg Heroin übernahmen und am 14.Mai 1992 über Nickelsdorf nach Österreich verbrachten und nach wiederholten Kontakten auch mit Stanko P***** dieses Suchtgift sodann am 15.Mai 1992 in Parndorf über Vermittlung des Letztgenannten um einen vereinbarten Kilopreis von 500.000 S zu verkaufen versuchten, Suchtgift, nämlich 1.550 Gramm Heroin (enthaltend 780 +/- 70 Gramm reine Heroinbase), sohin in einer großen Menge, deren Weitergabe geeignet wäre, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, eingeführt und in Verkehr zu setzen versucht haben, wobei sie die Tat in Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das 25-fache der großen Menge ausmachte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft lediglich Muhamet A***** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist im Urteil nicht unbegründet geblieben, warum das Schöffengericht die Mittäterschaft des Muhamet A***** auch am (versuchten) Verkauf des Suchtgifts (US 5) als erwiesen ansah. Die Erstrichter stützten sich diesbezüglich - der Beschwerde zuwider - nicht auf bloße "Vermutungen", sondern unter Berücksichtigung der Aussagen des Azem T***** und Shefki S***** (US 13 f) ausdrücklich auf die für glaubwürdig befundene Verantwortung des geständigen Angeklagten Stanko P*****. Ob der im Urteil erwähnte "Albaner", mit dem Stanko P***** vor Tatbegehung Kontakte zwecks Suchtgiftbeschaffung aufgenommen hat (US 4), mit Muhamet A***** ident ist, erweist sich als für den Schuldspruch ohne Relevanz, weil A***** von den Mitangeklagten, auf deren Aussage sich das Erstgericht stützt, namentlich belastet wird. Der Beschwerdeeinwand, daß nur bei einer solchen Personenidentität bezüglich der Täterschaft des A***** eine "geschlossene Beweiskette" vorliege, stellt sich inhaltlich als (unzulässige) Schuldberufung dar.

Im Urteil ist der Vorsatz aller (ersichtlich gemeint: verurteilten) Angeklagten betreffend das gesamte Tatgeschehen, einschließlich der Suchtgiftmenge, - entgegen den weiteren Beschwerdebehauptungen (Z 9 lit. a) - umfassend konstatiert (US 14 f). An diese Feststellungen ist Muhamet A***** bei Ausführung der Rechtsrüge gebunden.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld steht gegen Schöffenurteile nicht zu (§§ 280, 283 Abs. 1 StPO), sodaß auch dieses Rechtsmittel des Muhamet A***** zurückzuweisen war.

Zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht übermittelt (§ 285 i StPO).

Stichworte