OGH 3Ob162/93

OGH3Ob162/9329.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Agnes W*****, Schweiz, vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dipl.Ing. Harald W*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 691.200,-

(= 90.000,- Schweizer Franken), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 13.Juli 1993, GZ 16 R 132/93-6, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4.Mai 1993, GZ 5 Nc 103/93-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen und der betreibenden Partei weiters die mit S 19.585,44 (darin S 3.264,24 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihres Revisionsrekurses binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die betreibende Gläubigerin und der Verpflichtete sind verheiratet und leben seit Ostern 1989 getrennt. Beim Bezirksgericht Zürich ist seit dem 20.April 1989 ein Scheidungsprozeß anhängig.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat als von beiden Parteien angerufenes Rechtsmittelgericht mit dem Beschluß vom 29.November 1989 zu KF89149U/IZK89 in Abänderung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich vom 30.Juni 1989, Prozeß.-Nr 01-633/1989 den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau ab dem 1.April 1989 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.000,- Schweizer Franken jeweils im voraus je auf den Ersten eines Monats zu bezahlen. Es handelte sich um eine vorsorgliche Maßnahme für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art 145 Abs 2 Schweizer ZGB).

Das Landesgericht Klagenfurt gewährte der Ehefrau nach § 6 Abs 4 BGBl 1969/317 idF BGBl 1986/377 die Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes für ein im Inland einzuleitendes Exekutionsverfahren.

Das Erstgericht bewilligte auf den Antrag der durch den Rechtsanwalt vertretenen betreibenden Gläubigerin auf Grund einer mit der Bestätigung vom 7.Feber 1990 versehenen Ausfertigung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29.November 1989, daß der Beschluß mit dem Tage seiner Ausfällung rechtskräftig geworden ist, zur Hereinbringung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1.April 1989 bis zum 31.Dezember 1992 von S 691.200,- = 90.000,- Schweizer Franken = 45 x 2.000,- Schweizer Franken die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf drei in Wien gelegene Liegenschaften des Verpflichteten.

Die bücherlichen Eintragungen wurdem beim Bezirksgericht Innere Stadt

Wien (AZ 52 E 185/93k = TZ 4252/93) und Bezirksgericht Hietzing (AZ 4

E 121/93 = TZ 2874/93) vollzogen.

Das Rekursgericht wies über den Rekurs des Verpflichteten den Exekutionsantrag ab, weil es sich bei der Unterhaltsentscheidung um eine vorsorgliche Maßnahme für die Dauer des Scheidungsprozesses nach Art 145 Schweizer ZGB handle und dies einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO vergleichbar sei. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.Dezember 1962, BGBl 1962/125, sei auf die Anerkennung und Vollstreckung endgültiger, der materiellen Rechtskraft teilhaftiger Entscheidungen ausgerichtet, umfasse aber nicht einstweilige Verfügungen oder versorgliche Maßnahmen, auch wenn diese über die bloße Sicherung des Unterhalts hinaus eine vorläufige Befriedigung des Unterhaltsanspruches gewähren. Auf die vorsorgliche Maßnahme sei der Vollstreckungsvertrag nicht anzuwenden (3 Ob 113/64). Es fehle an den Voraussetzungen des § 79 EO. Darauf, daß der Exekutionstitel unrichtig bezeichnet sei und eine Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich nicht vorliege, brauche wegen der Abweisung des Exekutionsantrags nicht eingegangen werden.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt, weil die in der Entscheidung vom 14.Oktober 1964 zu 3 Ob 113/64, EvBl 1965/94, vertretene Rechtsansicht nicht aufrecht gehalten werden kann.

Bei der Unterhaltsentscheidung des Obergerichtes des Kantons Zürich handelt es sich um eine vorsorgliche Maßnahme nach Art 145 Abs 2 Schweizer ZGB idF des Bundesgesetzes vom 5.10.1984 über die Änderung des ZGB (Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht). Danach trifft der Richter, wenn die Scheidungsklage eingereicht ist, die für die Dauer des Prozesses nötigen vorsorglichen Maßnahmen, namentlich in bezug auf die Wohnung und den Unterhalt der Familie, die güterrechtlichen Verhältnisse und die Obhut über die Kinder. Art 145 Schweizer ZGB stellt eine einheitliche und abschließende bundesrechtliche Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes im Scheidungsprozeß dar, neben der abweichende Bestimmungen des kantonalen Prozeßrechts keinen Bestand haben (Bühler-Spühler2 II, Rz 10 zu § 145 ZGB). Ob für einen Anspruch aus Bundeszivilrecht vorläufiger Rechtsschutz durch Erlaß vorsorglicher Maßnahmen (§ 110 der Zürcherischen Zivilprozeßordnung) zu gewähren ist, muß daher ausschließlich nach Bundesrecht beurteilt werden (Sträuli-Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozeßordnung2 Rz 1 und Rz 2 zu § 110). Für die Frage der Vollstreckbarkeit derartiger Entscheidungen der Schweizer Gerichte in Österreich ist nach § 79 EO der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.Dezember 1960, BGBl 1962/125 maßgebend. Nach Art 5 des Vertrages werden die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im anderen Staat vollstreckt, wenn die für die Anerkennung geforderten Voraussetzungen nach Art I Z 1 bis 4 des Vertrages vorliegen und die Entscheidung in dem Staat, wo sie gefällt wurde, vollstreckbar ist.

Nach Art I Z 3 des Vertrages muß die Entscheidung nach dem Recht des Staates, wo sie gefällt wurde, die Rechtskraft erlangt haben. Dies hat das Obergericht Zürich am 7.Feber 1990 bestätigt. Es liegt noch die Erläuterung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 13.Mai 1993 vor, daß nach § 300 der Zürcherischen Zivilprozeßordnung rechtskräftige Bescheide vollstreckbar sind und daher der Beschluß mit dem 7.Feber 1990 rechtskräftig und vollstreckbar wurde.

In den hier wesentlichen Bereichen folgt der Vertrag dem Vorbild des Vertrages zwischen Österreich und der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15.März 1927, BGBl 1929/76. Ob einstweilige Verfügungen/vorläufige Maßnahmen über Unterhaltsleistungen in den Geltungsbereich fallen, ist in keinem der beiden Verträge ausdrücklich geregelt.

Der Oberste Gerichtshof befaßte sich mit der Frage der Vollstreckbarkeit einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Unterrheintal (Schweiz) und stellte den erstrichterlichen Beschluß wieder her, daß der Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 1.200,-

Schweizer Franken Unterhalt abgewiesen werde, weil auf einstweilige Verfügungen der Vertrag nicht anzuwenden sei (OGH 14.Oktober 1964, 3 Ob 113/64, EvBl 1965/94 = JBl 1965, 153 = RZ 1964, 222 = EFSlg 3863 = Angst-Jakusch-Pimmer, EO12 E 68 zu § 79 EO).

Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, in den zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen bestehe eine Praxis, daß einstweilige Verfügungen ausländischer Gerichte im Inland nur dann anerkannt werden, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart sei; er war der Ansicht von F. Matscher, Rechtsbeziehungen mit der Schweiz auf dem Gebiet des Privat- und Prozeßrechts, JBl 1962, 360, gefolgt, der beide Verträge nicht als Grundlage für die Vollstreckung einstweiliger Verfügungen und Arreste ansieht und davon auch einstweilige Verfügungen, die eine Unterhaltsleistung zum Gegenstand haben und nicht der Sicherung einer künftigen Vollstreckung sondern der provisorischen Befriedigung dienen, nicht ausnimmt. Er meinte, zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen im Ausland bestehe auch kein praktisches Bedürfnis, da dem Gläubiger rascher geholfen ist, wenn er sie unmittelbar bei dem Gericht beantragt, welches sie in der Tat durchzusetzen hat (aaO, 360). Der Vollstreckungsvertrag sei nur auf die Anerkennung und Vollstreckung endgültiger (der materiellen Rechtskraft teilhaftiger) Entscheidungen und nicht auf einstweilige Verfügungen oder vorsorgliche Maßnahmen, mag es sich gleich um solche des Art 145 ZGB handeln, ausgerichtet. Diese Ansicht hielt der Oberste Gerichtshof in SZ 38/36 ausdrücklich aufrecht, sprach aber aus, daß für Unterhaltsleistungen, die auf Grund des Art 169 ZGB im Eheschutzverfahren zugesprochen worden sind, in Österreich die Exekution bewilligt werden könne, eine Befristung der Wirksamkeit der Maßnahme sei keineswegs vorgeschrieben; der Anspruch, der an und für sich im Rechtsstreit geltend zu machen wäre, werde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in die freiwillige Gerichtsbarkeit verwiesen; das Verfahren sei summarisch. Matscher räumt allerdings ein, daß Stauffer, Die Verträge der Schweiz mit Österreich und der Tschechoslowakei, 11, annimmt, einstweilige Verfügungen über Unterhaltsleistungen fielen unter die gerichtlichen Entscheidungen, die im Sinne des Vertrages gegenseitig zu vollstrecken sind. Matscher hält dies für unzutreffend, weil im Sinne des Vertrages nur rechtskräftige Entscheidungen zu vollstrecken sind (Art 1 Abs 1 Z 3 des alten wie des neuen Vertrages). Die einstweiligen Verfügungen seien aber nur Maßnahmen provisorischen Charakters und fügten sich schon aus diesem Grund nicht in die Technik des Vertrages, der nur auf die Anerkennung und Vollstreckung endgültiger Entscheidungen ausgerichtet sei (JBl 1962, 360 FN 16).

Heller-Berger-Stix 868 FN 2 bezweifeln die Richtigkeit der Behauptung, es entspreche der zwischenstaatlichen Praxis, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen, wenn sie tatsächlich gewünscht wird, eigens und ausdrücklich im Vertrag zu stipulieren. Heller-Berger-Stix halten ihr entgegen, daß kein einziger der (bilateralen) Vollstreckungsverträge Österreichs mit anderen Staaten die Vollstreckbarkeit einstweiliger Verfügungen ausdrücklich vorsieht, einige Verträge schlössen sie ausdrücklich aus (zB BRD; GB; FL; NL). Die Absicht der Verhandlungspartner, daß der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweiz auch für einstweilige Verfügungen gelten solle, werde anzunehmen sein.

Bühler/Spühler im Berner Kommentar zum Schweizerischen Familiengesetzbuch3, 1.Abt., Das Eherecht, 1. Teilband, 2. Hälfte,

Die Ehescheidung, 337, Rz 441 zu Art 145 ZGB geben gestützt auf W.Stauffer, Die Verträge der Schweiz mit Österreich und mit der Tschechoslowakei, 11, und weitere Autoren die Ansicht wieder, daß unter das Abkommen mit Österreich auch einstweilige Verfügungen fallen und somit auch auf Grund des Art 145 ZGB ergangene (rechtskräftige) Maßnahmenbescheide in Österreich vollstreckt werden. Auch Egli, Vollstreckung deutscher, österreichischer und liechtensteinischer Entscheidungen, RIW 1991, 980 (mwN in FN 32) vertritt die Ansicht, daß österreichische einstweilige Verfügungen in der Schweiz vollstreckt werden können; dies ergebe sich daraus, daß formell rechtskräftige einstweilige Verfügungen in Art 1 und 6 des Abkommens mit Österreich nicht ausgenommen werden. Walder, FS Fasching 528 schließt sich - ohne auf die Gegenstimmen einzugehen - der Ansicht von Matscher aaO an: Nach dem Abkommen komme eine vorläufige Vollstreckbarkeit nicht in Betracht. Walder führt allerdings in seiner Einführung in das Internationale Zivilprozeßrecht der Schweiz, § 13, Rz 28 aus, ob Maßnahmenentscheidungen im Ausland durchgesetzt werden können, sei in den Staatsverträgen vielfach nicht gesagt aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Die Durchsetzung gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Ausland wird in der zwischenstaatlichen Vertragspraxis zunehmend erleichtert. Im Verhältnis zur Schweiz kommt neben dem Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 16.Dezember 1960 das multilaterale Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.Juni 1956, BGBl 1969/316 (Schweiz BGBl 1977/633), zur Anwendung, das den Zweck hat, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person gegen eine andere erheben zu können glaubt, das aber nicht die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen in einem anderen Vertragsstaat regelt. Das Haager Unterhaltsstatutsabkommen vom 24.Oktober 1956, BGBl 1961/293, und auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen vom 15.April 1958, BGBl 1961/294, beschränken ihren Geltungsbereich auf Kinder, die das 21.Lebensjahr nicht vollendet haben und sind auf den Ehegattenunterhalt nicht anzuwenden.

Bei der durch den außerordentlichen Revisionsrekurs veranlaßten erneuten Befassung des Obersten Gerichtshofes kommt der Kritik von Heller-Berger-Stix an der früher geäußerten Ansicht, der Vertrag BGBl 1962/125 sei nur auf endgültige Entscheidungen ausgerichtet und daher auf Entscheidungen über den einstweilen zu leistenden Unterhalt nicht anzuwenden, Bedeutung zu. Die allein zur Ablehnung der Vollstreckbarkeit der Schweizer Entscheidung über eine vorsorgliche Unterhaltsmaßregel nach Art 145 ZGB führende Meinung, aus dem Vertrag ergebe sich nicht, daß er auch einstweilige Verfügungen erfasse, kann deshalb nicht aufrecht gehalten werden, weil sich aus dem Vertrag auch nicht ergibt, daß solche einstweiligen Verfügungen nicht gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen gleichzustellen sind, wie dies etwa im Vertrag vom 6.Juni 1959 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen BGBl 1960/105 festgehalten ist. Nach den besonderen Bestimmungen im Art 14 Abs 1 Z 3 des Vertrages BRD ist dieser auf einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen und auf Arreste nicht anzuwenden. Auch Art 1 Abs 3 Z 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden vom 5.Juli 1973, BGBl 1975/114, nimmt einstweilige Verfügungen ausdrücklich von der Anerkennung und Vollstreckung aus, ebenso Art 1 Abs 2 lit c des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll vom 1.April 1955, BGBl 1956/212. Der Vertrag mit der Schweiz enthält keine ähnlichen Klausel, obwohl in Art 9 bestimmt ist, daß Entscheidungen, mit denen Ordnungsstrafen verhängt werden, Entscheidungen im Konkursverfahren sowie Entscheidungen österreichischer Gerichte im Außerstreitverfahren und Entscheidungen schweizerischer Gerichte über die Bestätigtung eines Nachlaßvertrages nicht als gerichtliche Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages gelten. Fallen aber vorsorgliche Maßnahmen grundsätzlich unter dem in den Art.1 und 5 des Vertrages verwendeten Begriff, könnte eine Anerkennung und Vollstreckung dieser vorsorglichen Maßnahmen nur dann ungerechtfertigt sein und nicht in Betracht kommen, wenn sie im Sinn des Art.1 Z 3 des Vertrages nicht der Rechtskraft fähig wären. Matscher aaO FN 16 versteht unter Rechtskraft offensichtlich die materielle Rechtskraft. Eine formelle Rechtskraft, der auch einstweilige Verfügungen teilhaftig sind, reicht für ihn nicht aus, im Verhältnis zur Schweiz gerichtliche Entscheidungen anzuerkennen und zu vollstrecken. Diese Ansicht geht offenbar auf Jellinek, Die zweiseitigen Staatsverträge über Anerkennung ausländischer Zivilurteile 175 zurück. Rechtskräftig entschiedene Sache bedeute endgültig entschiedene Sache, diese Eigenschaft der Endgültigkeit fehle vorläufigen Maßnahmen. Andere Autoren verstehen aber unter Rechtskraft auch die formelle Rechtskraft. Stauffer aaO 53 führt zu Art.1 Z 3 und Art 3 des hier wörtlich übereinstimmenden Vertrages zwischen Österreich und der Schweiz vom 15.3.1927, BGBl. 1929 Nr. 76 aus, daß der Vertrag als Anerkennungsvoraussetzung die formelle Rechtskraft im Auge habe. Auch Guldener, Das internationale und interkantonale Zivilprozeßrecht 112 vertritt die Ansicht, daß einstweilige Verfügungen, die von einem in der Hauptsache zuständigen ausländischen Gericht in einer Zivilsache erlassen wurden und nach dem Recht des Prozeßgerichtes rechtsverbindlich und vollstreckbar sind, im Inland der Anerkennung und Vollstreckung fähig seien, obschon sie nur vorläufigen Charakter hätten und der materiellen Rechtskraft insofern ermangelten, als sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht präjudizieren und der Abänderung unterliegen können, sofern sich ihre Unangemessenheit ergebe. Am deutlichsten spricht dies Martiny in HdBIZVR III/1 Kap.I Rz 494 aus. Nach ihm sind einstweilige Anordnungen im Eheverfahren anzuerkennen, weil sie rechtsbefriedenden oder leistungsanordnenden Charakter haben und dann, wenn sie unanfechtbar geworden sind, nicht weniger gültig sind als andere Entscheidungen. Daß sie nur für einen bestimmten Zeitraum gelten sollen, ändert nichts daran, daß sie definitiv sind, d.h. durch eine Entscheidung zur Hauptsache nicht mehr rückwirkend beseitigt werden können. Dies wurde etwa für Entscheidungen angenommen, die die Unterhaltspflicht für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens regeln. Obwohl gewisse sonst anzuerkennende und vollstreckbare Gerichtsentscheidungen in Art.9 des Vertrages vom 16.12.1960 (weitergehend noch Art.6 des Vertrages vom 15.3.1927 siehe dazu auch JABl. 1962, 69) ausgenommen sind, einstweilige Verfügungen und vorsorgliche Maßnahmen dort aber nicht erwähnt werden, somit vieles dafür spricht, daß in Art.1 Z 3 des Vertrages unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft verstanden wird und daher alle formell rechtskräftigen wenn auch vorläufigen Entscheidungen, sind die übrigen Voraussetzungen gegeben, anerkannt werden und zu vollstrecken sind, braucht dies hier nicht abschließend beurteilt werden, weil vorläufigen Maßnahmen nach Art. 145 ZGB für den Zeitraum des Verfahrens eine wenn auch eingeschränkte materielle Rechtskraft zukommt. Der Maßnahmerichter kann nämlich nicht nach Belieben und ohne gewichtigen Grund den Maßnahmentscheid zurücknehmen, eine Abänderung oder Aufhebung einer vorsorglichen Maßnahme kann vielmehr nur verlangt werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, die ihr zugrundeliegen, sich verändert haben oder wenn in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse ergeben, daß die Verhältnisse in Wirklichkeit andere sind als bei Erlaß der früheren Entscheidung angenommen wurde; dabei gilt, daß der Abänderungsbescheid grundsätzlich nur vom Zeitpunkt seines Erlasses an für die Zukunft wirkt. Vor allem ist aber eine Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsregelung mit rückwirkender Kraft im Endentscheid des Scheidungsrichters unzulässig (Bühler-Spühler, Rz 437, 439, 440, 445 zu Art. 145 ZGB), der einmal zuerkannte Unterhaltsanspruch daher in der Endentscheidung nicht mehr für die Vergangenheit rückgängig gemacht werden kann. Dazu kommt, daß andere Eheschutzmaßnahmen (früher Art.169 ZGB, nunmehr Art. 173, 176 Abs. 1 Z 1 ZGB), die nach SZ 38/36 in Österreich anerkannt werden und zu vollstrecken sind, nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens nicht mehr angeordnet werden können, Unterhalt kann dann nur im Rahmen einer vorsorglichen Maßnahme nach Art. 145 ZGB zuerkannt werden (Tuor-Schnyder, ZGB10, 19). Bei dem Beschluß des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 29.November 1989 handelt es sich daher um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivilsache, die nach schweizerischem Recht die formelle und materielle Rechtskraft erlangt hat und daher nach dem zweiseitigen Vertrag anzuerkennen und in Österreich vollstreckbar ist (Art 5 des Vertrages).

Die weiteren Voraussetzungen sind gleichfalls gegeben. Es findet sich kein Anhaltspunkt, daß die Anerkennung und Vollstreckung der Unterhaltsentscheidung gegen die inländische öffentliche Ordnung verstieße.

Wird der vorsorglichen Maßnahme des Schweizer Gerichtes die Vollstreckbarkeit im Inland nicht versagt, stehen der Exekutionsbewilligung keine Hindernisse entgegen. Daß im Exekutionsantrag bei der bestimmten Angabe des Exekutionstitels durch einen offenbaren Schreibfehler eine Ziffer der Geschäftszahl des Rekurses an das Obergericht des Kantons Zürich ausgelassen war, führt nicht zu der vom Verpflichteten angestrebten Abweisung des Antrags, weil es zur bestimmten Angabe des für den Anspruch vorhandenen Exekutionstitels genügt, daß weder für das Gericht noch für den Verpflichteten zweifelhaft sein kann, auf Grund welchen Titels die Exekution beantragt wird. Da der Titel mit dem Entscheidungstag und der Bezeichnung des Gerichtes für den Verpflichteten eindeutig bestimmt war, schadet der Schreibfehler im Antrag nicht (vgl JBl 1954, 544; SZ 57/201 ua). Der Vorlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich vom 30.Juni 1989 bedufte es nicht, weil er im entscheidenden Teil vom Obergericht aufgehoben und durch einen eigenen Leistungsbefehl auf Zahlung des monatlichen Unterhalts ersetzt wurde. Titel ist daher nur der Beschluß des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 29.November 1989.

Über den außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 74 EO.

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