OGH 13Os138/93

OGH13Os138/9322.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Massauer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich O***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (auch wegen des Ausspruches über die Schuld) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.April 1993, GZ 9 c Vr 8.402/92-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich O***** schuldig erkannt, am 18. oder 19.April 1992 dem Horst (richtig: Herbert) B***** eine Buddha-Statue im Wert von ca 6.000 S, ein Landschaftsbild im Wert von ca 20.000 S, eine Biedermeier-Uhr im Wert von ca 20.000 S, ein Silbertablett und eine Glasvase unbekannten Wertes sowie 10.000 S Bargeld (mithin Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Gesamtwert) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und hiedurch das Verbrechen (richtig: das Vergehen - s dazu auch Mayerhofer/Rieder, StPO3, ENr 88 zu § 260) des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB begangen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch wendet sich der Angeklagte mit auf den § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde (sowie mit Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld); indes zu Unrecht.

Die Mängelrüge (Z 5) macht unzureichende Begründung des Ausspruches über den Wert der gestohlenen Gegenstände geltend; deren allfälliger Versicherungswert könne nicht mit dem strafrechtlich relevanten Wert gleichgesetzt werden.

Die Tatrichter haben sich jedoch zur Begründung ihrer Entscheidung keineswegs auf einen Versicherungswert der gestohlenen Gegenstände berufen. Im Urteil wurde der Wert der Diebsbeute vielmehr unter Bezugnahme (US 3) auf die Zeugenaussage des Bestohlenen (AS 21, 28, 132) festgestellt, der in der Hauptverhandlung deren Wert, der im übrigen im gesamten Verfahren auch vom Angeklagten nie bestritten worden ist, unter Hinweis auf den von ihm bezahlten Kaufpreis beziffern konnte. Der relevierte Begründungsmangel haftet dem Urteil somit nicht an.

Die einen 25.000 S nicht übersteigenden Beutewert behauptende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht eben diese vom Erstgericht getroffenen Wertfeststellungen und entbehrt damit einer gesetzmäßigen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 2 bzw Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) - ebenso wie die im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte nicht im Gesetz vorgesehene Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld - sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe ergibt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten Gesetzesstelle.

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