Spruch:
Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 25.172,53 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 4.195,42 S Umsatzsteuer) sowie die mit 24.329,93 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.934,90 S Umsatzsteuer und 6.720 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 19.778,41 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 3.296,40 S Umsatzsteuer) sowie die mit 19.116,37 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.306,07 S Umsatzsteuer und 5.280 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der 53-jährige Kläger war als Diplomingenieur für Maschinenbau und Verfahrenstechnik jahrelang in einem Unternehmen in der BRD tätig, das sich mit der Herstellung technischer Textilien und der Innenausstattung für die KFZ-Industrie beschäftigte. Dabei lernte er den Erstbeklagten kennen, der einen Unternehmensleiter für die Zeit suchte, bis seine Kinder in der Lage seien, seine Unternehmen zu übernehmen. Es handelt sich dabei um Unternehmen zur Herstellung von Maschinen zur Papier- und Textilveredelung. Eines dieser Unternehmen wird vom Erstbeklagten als Einzelunternehmen in K***** betrieben. Der Erstbeklagte ist gleichzeitig Geschäftsführer der Zweitbeklagten mit Sitz in Ku*****. Für jedes dieser Unternehmen - das Einzelunternehmen in K***** und die zweitbeklagte GmbH in Ku***** - schloß der Erstbeklagte mit dem Kläger je einen Dienstvertrag. Beide Dienstverhältnisse sollten am 15.3.1990 beginnen. Das mit dem Erstbeklagten vereinbarte Entgelt betrug 65.000 S monatlich, das mit der Zweitbeklagten vereinbarte 35.000 S. Nach dem Inhalt der Dienstverträge hatte der Kläger beim Erstbeklagten die Stellung eines Chefassistenten bzw Stellvertreters im Range eines Prokuristen, bei der Zweitbeklagten die eines zweiten Geschäftsführers. Die Dienstverträge enthielten ua folgende wortgleiche Bestimmungen:
1. .....
Tätigkeitsschwerpunkt: Geschäftsbereich Technik im weitestgehend möglichen Sinn gesehen mit Zielvorstellungen, die aus dem Markt abgeleitet sind; Produktkenntnis und Kenntnis des Erzeugungsprogrammes aus Kundensicht, Kenntnis einiger Kundenbetriebe und Schaffung bzw Aufrechterhaltung von Kontakten mit einigen besonders wichtigen Kunden, sowie generelle Branchenkenntnis und Kenntnis der jeweiligen Marktsituation, soweit irgendmöglich aus eigener Wahrnehmung, sind wichtige Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit. Bestmögliche Koordination aller gemeinsamen Unternehmens- und Geschäftsinteressen der beiden Firmen in K***** und Ku*****.
5. Vertragsdauer und Kündigung
Dieser Vertrag kann beiderseits unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten, erstmals zum 31.Dezember 1995 gekündigt werden. Anschließend verlängert er sich jeweils um zwei Jahre, sofern er nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum 31.Dezember gekündigt wird.
6. Der Vertrag endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit 26. Februar 2002, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.
Eventuelle vorzeitige Beendigung der Zusammenarbeit (fristlose Kündigung) gemäß dieser Vereinbarung mit einer nur einseitigen Willenserklärung - wichtiger Grund muß vorhanden und beweisbar sein - ist möglich. Diese Klausel ist nur gültig, solange die seinerzeitige Unternehmens-Besitz-Struktur im wesentlichen unverändert bestehen bleibt (d.i. J***** Z***** Allein- oder Mehrheitsbesitzer des Unternehmens).
Im Zusammenhang mit Punkt 6. brachte der Erstbeklagte zum Ausdruck, daß für ihn der Zweck dieser Bestimmung in der Möglichkeit lag, das Dienstverhältnis jederzeit durch einseitige Erklärung zur Auflösung zu bringen, wenn er zur Überzeugung gelangte, der Kläger sei wegen Unfähigkeit doch nicht der richtige Mann für die Unternehmen. Diese Beurteilung wollte sich der Erstbeklagte vorbehalten; der Kläger akzeptierte dies. Er war damit deshalb einverstanden, weil er an einer Anstellung interessiert war und ebenso wie der Erstbeklagte annahm, daß das Dienstverhältnis ohnehin Jahre dauern werde, zumal sich die Parteien gut verstanden.
In den ersten Wochen seiner Tätigkeit sollte sich der Kläger einarbeiten. Der Beklagte gelangte schließlich zur Ansicht, daß der Kläger nicht der richtige Mann sei. Er ließ dem Kläger am 25.6.1990 die Vertragsauflösung zum 30.6.1990 bekanntgeben. Der Kläger erklärte sich mit der Beendigung des Dienstverhältnisses nur gegen Zahlung einer Ablösesumme in der Höhe der Hälfte oder zwei Drittel seiner Gehaltsansprüche einverstanden; eine weitere Zusammenarbeit erachtete auch er nicht mehr zielführend. Nach Erörterung mehrerer Varianten bemühte er sich vergeblich um eine Stelle als Geschäftsführer bei einem Kundenunternehmen des Erstbeklagten. Um derartige Bemühungen des Klägers zu erleichtern, schob der Erstbeklagte den Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses bis 31.7.1990 hinaus. Am 24.7.1990 erklärte sich der Kläger ausdrücklich arbeitsbereit und verwendete in einem Schreiben an den Erstbeklagten die Anrede "Sie", anstatt des bisher freundschaftlichen "Du". Darauf gab der Erstbeklagte die Beendigung der Zusammenarbeit per 31.7.1990 "endgültig" bekannt.
Der Kläger begehrt eine Kündigungsentschädigung in der Höhe von vorerst je drei Monatsgehältern, also vom Erstbeklagten 195.000 S, von der Zweitbeklagten 105.000 S, sowie gegenüber beiden Beklagten die Feststellung, daß sie aus der ungerechtfertigten Auflösung der (jeweiligen) Dienstverhältnisse zum 31.7.1990 für alle bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer (d.i. der 31.12.1995) vertragsgemäßen Entgeltansprüche des Klägers unter Anrechnung dessen, was er sich infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder was er durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe, zu haften haben.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klagebegehren. Bei Punkt 6. der Dienstverträge handle es sich - im Sinne einer "erst auf Dauer zielenden Probe" - um eine im voraus erwirkte Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung für den Fall, daß sich die Unfähigkeit des Klägers für die in Aussicht genommene Position herausstellen sollte. Dieser Fall sei eingetreten. Der Kläger habe unrichtige Dispositionen vorgenommen, Schäden verursacht und das Vertrauen des Erstbeklagten erschüttert, indem er ihm das Du-Wort entzogen habe. Der Kläger habe sich für die vereinbarten Leistungen unfähig und vertrauensunwürdig erwiesen, so daß Entlassungsgründe nach § 27 AngG vorlägen. Der Kläger sei nicht fähig gewesen, die Interessen der Beklagten in Patentangelegenheiten zu wahren und habe auch im Finanz- und Rechnungswesen nicht jene Kenntnisse gehabt, die er bei den Einstellungsgesprächen vorgegeben habe. Im einzelnen führten die Beklagten eine Vielzahl von Geschäftsfällen an, um an Hand des jeweils dazu geschilderten Verhaltens des Klägers dessen Unfähigkeit und mangelndes Engagement bei der Wahrung der Interessen der Beklagten zu demonstrieren. Im übrigen habe es der Kläger verabsäumt, nach Lösung des Dienstverhältnisses eine andere Beschäftigung anzunehmen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Aufgrund der Feststellungen, die es zu den einzelnen von den Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen traf, gelangte es zu dem Ergebnis, daß ein wichtiger Lösungsgrund nicht vorgelegen sei. Der Kläger habe sich durchwegs um die Produktion gekümmert, an diesbezüglichen Gesprächen teilgenommen und auch entsprechende Aktivitäten bei der Produktionsplanung in Form von Gesprächen über den EDV-Einsatz gesetzt. Er habe sich in den von den Beklagten bezeichneten Geschäftsfällen weder passiv verhalten noch den Verlust von Aufträgen zu verantworten. Teilweise habe das Verhalten, das ihm vorgeworfen werde, einschlägigen Weisungen des Erstbeklagten entsprochen. Obwohl der Kläger Entscheidungen, die dem Erstbeklagten vorbehalten gewesen seien, entsprechend vorbereitet und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, habe der Erstbeklagte hierauf nicht reagiert; daraus resultierende Folgen könnten dem Kläger nicht angelastet werden. Einige Aktivitäten des Klägers seien am Widerstand des Erstbeklagten gescheitert. Erwiesen sei weder, daß der Kläger für die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht befähigt gewesen sei, noch daß er den Erstbeklagten über seine Fähigkeiten getäuscht und besondere Kenntnisse im Patentwesen behauptet habe. Über ausreichende Kenntnisse im Rechnungs- und Finanzwesen habe der Kläger jedoch verfügt. Da Gründe für eine vorzeitige Lösung des Vertrages nicht vorlägen, bestünden das Leistungs- und das Feststellungsbegehren zu Recht. Der Kläger habe auch nicht versäumt, sich nach Ende des Dienstverhältnisses eine neue Stelle zu suchen; in seinem Alter habe er aber kaum eine Chance eine annähernd geeignete Position zu finden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge; es bestätigte das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich der Zahlungsbegehren und der Feststellungsbegehren für die Zeit bis 30.9.1991 und wies die darüber hinausgehenden Feststellungsbegehren ab.
Es erachtete die Mängel- und Beweisrüge nicht für berechtigt und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Ein Entlassungsgrund liege nicht vor. Eine Befugnis der Beklagten zur Lösung der Dienstverhältnisse bestünde auch dann nicht, wenn man unter der "fristlosen Kündigung" gemäß Punkt 6. des Vertrages eine gesetzliche Kündigung mit den im § 20 Abs 2 AngG genannten Fristen und Terminen verstünde. Dem Kläger hier irgendwelche Vorwürfe zu machen hieße, ihn mit den Folgen einer personellen Fehldisposition zu belasten, die nicht er, sondern der Erstbeklagte zu verantworten habe.
Die Vereinbarung einer "fristlosen Kündigung" verstoße gegen zwingendes Recht, doch sei eine Konversion in eine der Parteienabsicht am ehesten nahekommende Regelung geboten. Dabei sei nicht vom Wortlaut des Dienstvertrages auszugehen, sondern auch die darüber zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten geführten Gespräche zu berücksichtigen. Aus den Vertragsbestimmungen seien die Worte "fristlose Kündigung" zu eliminieren, weil diese Vereinbarung den zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes widerspräche. Der Erstbeklagte habe jedoch bei den Besprechungen anläßlich des Abschlusses des Vertrages zugestimmt, daß sich der Erstbeklagte mit Punkt 6. eine Lösungsmöglichkeit vorbehalten wollte, die seinen Rechtsnachfolgern nicht offenstehen sollte. Nach dieser vom Erstbeklagten geäußerten und vom Kläger akzeptierten Absicht habe sich der Erstbeklagte nicht nur eine vorzeitige Lösungsmöglichkeit sichern, sondern auch die Beurteilung des Vorliegens und der Beweisbarkeit von Lösungsgründen vorbehalten wollen. Mit diesem vereinbarten Vorbehalt würde eine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob wichtige Gründe vorhanden und beweisbar seien, unmöglich gemacht. In zeitlicher Hinsicht sei bezüglich des Begriffes "vorzeitige Beendigung" auf die Vorstellung einer etwa einjährigen Einarbeitungsphase zurückzugreifen, die der Erstbeklagte als eine Art Bewährungszeit des Klägers gesehen habe und die den aus Punkt 5. des Dienstvertrages (Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten) erkennbaren Tendenzen des Klägers besser gerecht werde, als die Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Dies führe zum Ergebnis, daß an die Stelle einer vorzeitigen fristlosen Beendigung des Dienstverhältnisses eine solche zu treten habe, die zwar die in Punkt 5. des Vertrages genannte Kündigungsfrist von 12 Monaten unberührt lasse, an die Stelle der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.1995 jedoch den ehestmöglichen gesetzlichen Kündigungstermin setze. Dies sei der 30.9.1991, weil die maßgebliche Bedeutung der Auflösungserklärung zum 31.7.1990 zukomme. Zufolge der Fristwidrigkeit der Lösungserklärung stünden dem Kläger die Entgeltansprüche bis 30.9.1991 zu, während seinem Mehrbegehren keine Berechtigung zukomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren zur Gänze stattgegeben werden. Die Beklagten beantragen mit der auf die Gründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Beide Parteien beantragen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist berechtigt; der Revision der Beklagten kommt hingegen keine Berechtigung zu.
Als Verfahrensmangel machen die Beklagten geltend, das Erstgericht habe es unterlassen, ein von den Beklagten vorgelegtes Schreiben des Bruders des Erstbeklagten, in dem dieser Kritik über die Vorgangsweise des Klägers äußerte, zu verlesen. Die Nichtverlesung dieses Schreibens war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können aber vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel nicht mehr zum Gegenstand der Revision gemacht werden; dies gilt auch im arbeitsrechtlichen Verfahren (RZ 1989, 65 uva).
Die Parteien vereinbarten in Punkt 5. des Dienstvertrages einen Verzicht auf die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung bis zum 31.12.1995. In Punkt 6. wurde wohl die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch einseitige Willenserklärung vorgesehen, doch wurde diese Lösungsmöglichkeit auf den Fall eingeschränkt, daß beweisbare wichtige Gründe hiefür vorliegen.
Mit "fristloser Kündigung", die nach diesem Punkt des Vertrages - arg "mit nur einer einseitigen Willenserklärung" beiden Vertragspartnern offensteht, ist nach dem schriftlichen Vertragstext (objektive Auslegung) "Entlassung" und "Austritt" gemeint. Soweit damit auf gesetzliche Lösungsgründe Bezug genommen wurde, könnten diese ohnehin nicht abbedungen werden (Martinek-Schwarz-Schwarz7, 544). Ob damit im Zusammenhang mit den mündlichen Absprachen auch minderwichtige Gründe gemeint waren, die den Tatbestand eines Entlassungsgrundes nicht erfüllten, so daß die Vereinbarung im Wege der Konversion dahin verstanden werden könnte, daß solche Gründe zusätzlich zu den Kündigungsvereinbarungen gemäß Punkt 5. zur fristgebundenen Auflösung des Dienstverhältnisses schon vor dem 31.12.1995 berechtigten, kann auf sich beruhen, weil die Voraussetzungen einer Konversion nicht gegeben sind.
Eine Konversion in eine Vereinbarung, wonach die Auflösung unter Einhaltung der gesetzlichen oder längeren vertraglichen Kündigungsfrist erfolgen darf, wäre zwar denkbar. Das würde aber nicht nur voraussetzen, daß das nichtige Geschäft den Erfordernissen eines anderen entspricht, sondern auch anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 10 a zu § 914; ähnlich Koziol-Welser8, 156 f). Das kann aber beim Kläger nicht angenommen werden, sollte doch der Vertrag beiderseits bis zum 31.12.1995 unkündbar sein. Der hypothetische Parteiwille deckt somit das Ergebnis der Umdeutung nicht. Selbst wenn dies aber anzunehmen wäre, käme die Umdeutung schon deshalb nicht in Frage, weil sich ja nur der Erstbeklagte die Beurteilung der Wichtigkeit des Auflösungsgrundes vorbehalten hat und dem Kläger dasselbe Recht nicht zugestanden wäre. Die Umdeutung würde daher zu einem zusätzlichen Lösungsrecht des Dienstgebers führen, das den Grundsätzen des Arbeitsrechtes (§ 20 Abs 4 AngG; § 1159 c ABGB) widerspricht.
Die Vereinbarung, daß sich der Erstbeklagte die Entscheidung über die Wichtigkeit und Beweisbarkeit des Auflösungsgrundes vorbehält, ist jedenfalls, soweit er damit ein jederzeitiges Lösungsrecht nach Ablauf des Probemonats in Anspruch nimmt, unwirksam. Nach Ablauf des Probemonats kam nur ein Vertrag auf bestimmte Zeit zur Probe in Betracht.
Auch bei Berücksichtigung der mündlichen Absprachen der Streitteile ergibt sich nichts anderes. Danach hat sich der Erstbeklagte die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliege und auch beweisbar sei, vorbehalten. Dieser Abrede hat das Berufungsgericht zu Unrecht wesentliche Bedeutung beigemessen. Sie kann im Zusammenhang mit dem Text des schriftlichen Dienstvertrages nur dahin verstanden werden, daß die Beklagten zwar auf eine Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 31.12.1995 verzichteten, sofern nicht wichtige Gründe vorliegen, daß sie aber die Entscheidung darüber, ob solche (beweisbaren) Gründe vorliegen, allein dem Erstbeklagten vorbehalten sein sollte. Dies konnte nicht wirksam vereinbart werden. Die Frage, ob ein Tatbestand erfüllt ist, der zur vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigt, unterliegt jedenfalls der gerichtlichen Kontrolle. Ansonst wäre der Kläger völlig der Willkür des Erstbeklagten ausgeliefert gewesen, der mit der bloßen Behauptung, daß wichtige Gründe vorlägen, das Dienstverhältnis jederzeit durch eine einseitige Erklärung ohne Möglichkeit der Überprüfbarkeit der objektiven Berechtigung dieser Maßnahme hätte auflösen können; der Beschränkung der Lösungsmöglichkeit auf wichtige Gründe wäre keinerlei Bedeutung zugekommen.
Die mündlichen Erklärungen, die der Erstbeklagte in diesem Zusammenhang abgab und denen der Kläger nicht widersprach, ändern daher nichts daran, daß eine Lösung des Vertrages vor dem 31.12.1995 nur möglich war, wenn wichtige Gründe hiefür vorlagen. Solche Gründe wurden nicht erwiesen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Beklagten erfolgte daher fristwidrig, so daß das Begehren des Klägers zur Gänze berechtigt ist. Dieses Ergebnis leitet sich ausschließlich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrag ab, so daß es entbehrlich ist, auf die Ausführungen der Revision einzugehen, mit denen geltend gemacht wird, daß die Bestimmungen des Angestelltengesetzes ein sachlich nicht begründbares Ungleichgewicht zwischen den Parteien des Dienstvertrages bedingten.
Ausgehend hievon kommt auch dem Umstand keine Bedeutung mehr zu, daß das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren für einen zur Gänze vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz gelegenen Zeitraum stattgab, was unzulässig wäre, weil für diese Zeit ein Leistungsbegehren möglich gewesen wäre, mit dem der Kläger all das hätte erreichen können, was von einer solchen Feststellung umfaßt wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 46 sowie § 50 ZPO. Die Kosten waren ausgehend von der sich aufgrund der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergebenden Kostenbemessungsgrundlage für das Revisionsverfahren nach dem Verhältnis der Streitwerte, mit denen die Beklagten am Verfahren beteiligt waren, zu bestimmen.
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