OGH 1Ob590/93

OGH1Ob590/9321.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Norbert S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der St***** Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagten Parteien, die Gegner der gefährdeten Partei 1.) Dr.F***** KG, 2.) R***** KG, beide *****, 3.) Dr.Alfred R*****, 4.) Dr.Christoph F*****, alle vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig, Dr.Arno Brauneis, Rechtsanwälte in Wien und der auf seiten der beklagten Parteien, der Gegner der gefährdeten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Ä*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert S 1,000.000,-) und Herausgabe (Streitwert S 20,000.000,-), infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 1.Juli 1993, GZ 2 R 131/93-57, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 28.Mai 1993, GZ 28 Cg 56/91-45, bestätigt wurde, folgenden,

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit einstweiliger Verfügung vom 15.11.1991 untersagte das Erstgericht den Beklagten, bestimmt bezeichnete Silbergegenstände im Wege der Versteigerung bei der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bankgesellschaft mbH zu verwerten und trug unter anderem dem letztgenannten Unternehmen auf, die Fahrnisse bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Verfügung in Verwahrung zu behalten. Den Vollzug der einstweiilgen Verfügung machte es vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 300.000,- abhängig. Es bestimmte in der Folge unter anderem die vom Verwahrer begehrte Gebühr und wies einen Antrag der Beklagten auf Erhöhung der Sicherheitsleistung ab. Mit Beschluß ON 40 änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß in den genannten Punkten dahin ab, daß die Gebühr des Verwahrers für den Zeitraum vom 5.11.1991 bis 14.5.1993 lediglich mit S 757.200,- bestimmt und dem Kläger die Bezahlung dieses Betrages sA binnen 14 Tagen an den Verwahrer aufgetragen wurde. Es erhöhte weiters die dem Kläger auferlegte Sicherheitsleistung um S 500.000,-

und machte das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung vom Erlag dieses Betrages abhängig. Mit seinem gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" verband der Kläger den Antrag auf einstweilige Hemmung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses in den bekämpften Punkten gemäß § 524 Abs 2 ZPO.

Diesen Antrag wies das Erstgericht ab, da die Verwahrgebühren von Amts wegen sicherzustellen seien, weshalb § 524 ZPO nicht Anwendung finden könne und die Stattgebung in Ansehung der Sicherheitsleistung im Sinne des § 524 Abs 2 ZPO die Auferlegung von Sicherungsmaßregeln gemäß § 44 Abs 2 EO erforderlich mache, was nur durch den Erlag der den Beklagten möglicherweise entstehenden Kosten der Zurückziehung von der Auktion erfolgen könne. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß, sprach aus , daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und der Revisionrekurs jedenfalls unzulässig sei. Da der Erlagsbetrag, allenfalls mit Zinsen, zur Rückausfolgung an den Kläger im Falle seines Obsiegens nach wie vor zur Verfügung stehe, seien die Voraussetzungen für eine Hemmung nicht gegeben.

Das dagegen erhobene als "außerordentliche Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Rekurswerber meint, daß eine derartige bestätigende Entscheidung im gegenständlichen Falle nicht vorliege, da die Begründungen der Beschlüsse erster und zweiter Instanz voneinander abweichen. Er werde durch die vom Rekursgericht herangezogenen Gründe mehr belastet als durch die Ausführungen des Erstgerichtes. Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof die vom Rekurswerber aufgezeigte Begründungsdivergenz aus dem Inhalt der beiden Vorentscheidungen nicht nachzuvollziehen vermag, ist es ständige Rechtsprechung, daß ein rekursgerichtliches Erkenntnis, das einem Rekurs keine Folge gibt, allein durch den Gebrauch anderer Gründe nicht zu einer abändernden Entscheidung wird (EvBl 1969/266; EvBl 1970/211; MietSlg 35.817).

Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.

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