OGH 4Ob106/93

OGH4Ob106/9321.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler und Dr.Simon Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. F*****gesellschaft mbH, 2. Peter F*****, beide vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 400.000) infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4.Juni 1993, GZ 5 R 112/93-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.April 1993, GZ 37 Cg 190/93-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die Antragstellerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin ist Verlegerin der Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung"; die Antragsgegnerin ist Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles" und der Wochenzeitung "Die ganze Woche". Der Zweitantragsgegner ist Unterzeichner eines Schreibens, mit dem sich die Erstantragsgegnerin an einen unbestimmten Personenkreis wie folgt gewandt hat:

"Verehrte Mitbürgerin, geschätzter Mitbürger!

Inmmer wieder teilen uns Leser, die unsere neue Farbtageszeitung 'täglich ALLES' kennen- und schätzen gelernt haben, mit, daß sie so gerne von ihrem bisherigen Abonnement-Blatt weggehen und zu 'täglich ALLES' wechseln wollen. Als Grund dafür geben viele neben der großen Preisdifferenz, also der Ersparnis, die mit 'täglich ALLES' gegenüber den herkömmlichen Zeitungen eintritt, an, daß sie die Hauszustellung eigentlich gar nicht brauchen, weil sie sowieso einkaufen gehen, froh sind, ein wenig aus den eigenen vier Wänden hinauszukommen und Bewegung machen wollen, weil das der Gesundheit guttut.

Aber dann fragen viele: 'Wie kommen wir aus unserem bestehenden Abonnement-Vertrag heraus?'

Und andere sagen: 'Wir haben bereits versucht zu kündigen, aber man interessiert sich nicht dafür, man beliefert uns einfach weiter und kommt dann später, um uns neuerlich zur Fortsetzung des Abo-Vertrages zu überreden.'

Und viele, vor allem im städtischen Bereich, schreiben auch: 'Wenn wir gewußt hätten, daß stockfremde Leute mit einem Haustorschlüssel um 4 Uhr früh in unserem Haus herumgeistern und dabei bemerken, wer gerade auf Urlaub ist, welche Wohnungen unbenutzt sind, dann hätten wir niemals so einer Hauszustellung zugestimmt. Das bißchen Bequemlichkeit steht sich da überhaupt nicht dafür, und jetzt schon gar nicht mehr, wo wir im Jahr rund tausend Schilling zuviel ausgeben, weil es inzwischen eine preiswertere, modernere Zeitung gibt.'

Das sind die hauptsächlichen Argumente, die man uns immere wieder schreibt.

Natürlich gibt es auch Situationen, daß Leute noch mit dem Zustelldienst zufrieden sind. Das können wir im einzelnen nicht unterscheiden, und deshalb haben wir uns dazu entschlossen, nun mit dem beiliegenden Kündigungsbrief jedem, der zugreifen will, die Möglichkeit einzuräumen, den bestehenden Abonnement-Vertrag aufzukündigen. Dies kann sofort geschehen, der Vertrag endet natürlich erst dann, wenn die vorgesehene Kündigungsfrist abgelaufen ist.

Jedenfalls ist unser Vordruck des Kündigungsschreibens juristisch einwandfrei. Wenn Sie an den richtigen Stellen Ihren Namen, Ihre Anschrift, das Datum Ihres Abonnement-Vertrages und Ihre Unterschrift einsetzen und das Kündigungsschreiben eingeschrieben aufgeben, ist die Kündigung rechtswirksam.

Wir haben das Kündigungsschreiben auf kopierendes Papier gedruckt, das zweite Blatt ist Ihre Kopie, als Beweisstück für die ordentliche Kündigung, hängen Sie den Einschreibzettel vom Postamt an diese Kopie.

Falls Sie dazu noch eine Rechtsauskunft benötigen, steht Ihnen unser Rechtsberater jeden Mittwoch nachmittag zwischen 16 und 19 Uhr unter der Telefonnummer 533 66 63 zur Verfügung.

Mit den besten Grüßen

gez. Peter F*****"

Das Kündigungsschreiben hat folgenden Inhalt:

"EINSCHREIBEN

An die

M*****ges.

m. b.H. & Co KG

*****

Betrifft: Kündigung meines Abonnements.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich:

(Vor- und Zuname)

wohnhaft

in:

(Strasse, Hausnummer, Postleitzahl)

kündige hiemit den Vertrag für das

Kronen-Zeitung- (bzw. Kurier-) Abonnement

vom:

Datum des Abovertrages, falls Sie über eine Kopie verfügen

gemäß § 15 Konsumentenschutzgesetz zum nächsten möglichen Termin auf, so daß es auf jeden Fall mit dem letzten Tag jenes Kalendermonats beendet wird, das dem heutigen Tag nach Ablauf der vereinbarten sechswöchigen Kündigungsfrist folgt.

Nach der Beendigung des Abonnements möchte ich mit Ihrer Zeitung auch dann nicht mehr beliefert werden, wenn Sie diese kostenlos zustellen. Bitte belästigen Sie mich in Zukunft auch nicht mehr mit Vertreterbesuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Datum"

Kündigungsschreiben und Begleitbrief befanden sich in einem "Folder", dessen Innenseiten wie folgt beschriftet waren:

"Das Konsumentenschutzgesetz sichert Ihnen den Ausstieg aus Abonnement-Verpflichtungen!

Machen Sie Gebrauch von Ihren gesetzlichen Möglichkeiten!"

Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegnern mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. Abonnenten der Tageszeitung(en) "Kurier" und/oder "Neue Kronen-Zeitung" durch Zumittlung vorgedruckter Kündigungsschreiben planmäßig zur Aufkündigung von (einem) Abonnement(s) aufzufordern, insbesondere wenn den Adressaten zugleich kostenlose Rechtsberatung angeboten und/oder herabsetzende Behauptungen über den Vertrieb von "Kurier" und/oder "Neue Kronen-Zeitung" aufgestellt werden, wie etwa die Hauszustellung diene nur ungesunder und unwirtschaftlicher Bequemlichkeit und/oder bringe es mit sich, daß die Zusteller um 4 Uhr früh im Haus herumgeistern und dabei bemerken, wer gerade auf Urlaub ist und/oder welche Wohnungen unbenützt sind, und/oder die den Vertrieb besorgende Gesellschaft widersetze sich der ordnungsgemäßen Aufkündigung von Abonnements;

2. den als Beilage ./A einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Folder samt eingelegtem, an die Mediaprint Zeitungsvertriebsgesellschaft mbH & Co adressierten Kündigungsschreiben mit Durchschlag und Kuvert sowie dem vom Zweitantragsgegner gezeichneten Schreiben mit der Überschrift "Verehrte Mitbürgerin, geschätzter Mitbürger!" oder ähnlich gestaltete Schreiben an (potentielle) Abonnenten der Tageszeitung(en) "Kurier" und/oder "Neue Kronen-Zeitung" zu übermitteln.

Der vorliegende Fall sei dem der Entscheidung ÖBl 1986, 153 zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Die Antragsgegner hätten zwar nicht die Beförderung des Kündigungsschreibens übernommen; sie hätten aber ein adressiertes Kuvert beigelegt und das Kündigungsschreiben so weit vorformuliert, daß es nur noch unterschrieben werden müsse. Die Antragsgegner bemühten sich, die psychologische Barriere der Kunden durch zahlreiche weitere unanständige Mittel außer Kraft zu setzen:

Sie gerierten sich als Konsumentenschützer, stellten über den Vertrieb von "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung" herabsetzende Behauptungen auf, suggerierten, daß die Antragstellerin ordnungsgemäße Kündigungen nicht akzeptiere, und unterstellten der Antragstellerin ein Verhalten, das anwaltlichen Schutz erforderlich mache.

Das Erstgericht stellte den Sicherungsantrag den Antragsgegnern nicht zur Äußerung zu. Es verbot den Antragsgegnern mit einstweiliger Verfügung, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Abonnenten der Tageszeitungen "Kurier" und/oder "Neue Kronen-Zeitung" durch Zumittlung vorgedruckter Kündigungsschreiben planmäßig zur Abonnementkündigung aufzufordern, insbesondere wenn

a) dies durch Übermittlung des einen Teil dieses Beschlusses bildenden Folders, ./A, samt eingelegtem, an die Mediaprint Zeitungsvertriebsgesellschaft mbH & Co KG adressierten Kündigungsschreiben mit Durchschlag und Kuvert, ./A 1 und ./A 2, sowie dem Schreiben mit der Überschrift "Verehrte Mitbürgerin, geschätzter Mitbürger!", ./A 3, oder ähnlich gestalteter Schreiben an (potentielle) Abonnenten der Tageszeitungen "Kurier" und/oder "Neue Kronen-Zeitung" geschieht;

b) den Adressaten zugleich kostenlose Rechtsberatung angeboten und/oder herabsetzende Behauptungen über den Vertrieb dieser Tageszeitungen aufgestellt werden, nämlich die Hauszustellung diene nur ungesunder und unwirtschaftlicher Bequemlichkeit und/oder bringe es mit sich, daß die Zusteller um 4 Uhr früh im Haus herumgeistern und dabei bemerkten, wer gerade auf Urlaub ist und/oder welche Wohnungen unbenützt sind, und/oder die den Vertrieb besorgende Gesellschaft widersetzte sich der ordnungsgemäßen Aufkündigung von Abonnements, oder inhaltsgleiche Behauptungen.

Das Verleiten zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung sei nur unter besonderen Umständen, insbesondere beim Einsatz unlauterer Mittel und bei Verfolgung unlauterer Zwecke, wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig sei hier die (ungefragte) Versendung vorgedruckter Kündigungsschreiben, die nur noch durch Namen und Anschrift ergänzt und unterschrieben werden müssen, samt Kuverts mit vorgedruckter Empfängeranschrift. Dazu komme, daß der Vertrieb durch Hauszustellung herabgesetzt werde und über das Vertriebsunternehmen behauptet werde, daß es Kündigungen ignoriere.

Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.

Nur das Hinzutreten besonderer Umstände, wie das Einsetzen verwerflicher Mittel oder das Verfolgen verwerflicher Ziele, mache das Ausspannen fremder Kunden wettbewerbswidrig. Ein verwerfliches Mittel sei die Kündigungshilfe durch Abfassung des Kündigungsschreibens. Das Zumitteln vorgedruckter Kündigungsschreiben durch die Antragsgegner an Abonnenten der Tageszeitungen der Antragstellerin sei daher wettbewerbswidrig. Daß die Antragsgegner - anders als in dem der Entscheidung ÖBl 1986, 153 zugrunde liegenden Sachverhalt - die Kündigungsschreiben nicht auf eigene Kosten zur Post befördert haben, falle nicht ins Gewicht. Die beiden Sachverhalte seien im wesentlichen gleichgelagert. Die Antragsgegner hätten keine verwerflichen Ziele verfolgt; sie hätten nicht allein die Schädigung des Mitbewerbers bezweckt.

Die von der Antragstellerin im Sicherungsantrag beispielsweise angeführten Begleitumstände seien gesondert auf ihre Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG zu prüfen. Es sei sittenwidrig, sich als Konsumentenschützer zu gerieren und dazu aufzufordern, von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn es dabei nur um das Schädigen des Konkurrenten und den eigenen Vorteil gehe. Sittenwidrig sei auch, ausdrücklich und/oder schlüssig herabsetzende und unwahre Behauptungen aufzustellen, die erkennbar nur dem Zweck dienen, emotionelle Abneigung gegen die Konkurrenzzeitungen zu erregen, oder den Zeitungsvertrieb herabsetzen. Das gleiche gelte für das Angebot kostenloser Rechtsberatung. Dadurch werde einerseits erneut die Schutzbedürftigkeit der Abonnenten von "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung" besonders betont; andererseits werde ein weiterer Überrumpelungsversuch unternommen, Unsicheren "auf die Sprünge zu helfen".

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner. Die Rechtsmittelwerber beantragen, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen werde. In eventu wird der Antrag gestellt, das Verbot auf den Fall einzuschränken, daß das Begleitschreiben bestimmte inhaltliche Merkmale aufweist.

Die Antragstellerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil sich der der Entscheidung ÖBl 1986, 153 zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt vom vorliegenden Fall unterscheidet und ein gleichgelagerter Sachverhalt somit bisher nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung war; er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß das Ausspannen von Kunden

erst durch das Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbswidrig wird, die den Wettbewerb verfälschen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, § 1 dUWG Rz 597 ff; von Godin, Wettbewerbsrecht2 § 1 dUWG Rz 153; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 82 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 182 ff; SZ 60/48; WBl 1993, 162 mwN). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden (WBl 1993, 162 mwN).

Die Antragsgegner haben einem unbestimmten Personenkreis vorgedruckte Kündigungsschreiben übersandt, die an die Antragstellerin adressiert waren. Die Kündigungsschreiben mußten nur noch ausgefüllt, unterschrieben und, im gleichfalls adressierten Kuvert, der Antragstellerin geschickt werden, um ein Abonnement des "Kuriers" und/oder der "Neuen Kronen-Zeitung" zu kündigen. Damit haben die Antragsgegner den Kunden eines bestimmten Mitbewerbers, ohne darum ersucht worden zu sein, eine Kündigungshilfe gewährt, die über die bloße Beratung über Kündigungsmöglichkeiten weit hinausgeht. Eine solche Kündigungshilfe ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG (s. von Gamm, UWG2, § 1 dUWG Rz 240, 249; von Godin, Wettbewerbsrecht2 § 1 dUWG Anm 165, beide unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 149, 114 = GRUR 36, 634). Das muß entgegen der Auffassung der Antragsgegner unabhängig davon gelten, ob auf den Kunden individuell eingewirkt wird, ob er zur Kündigung individuell angeeifert oder dabei individuell unterstützt wird. Das Verbreiten vorgedruckter, an einen bestimmten Mitbewerber adressierter Kündigungsschreiben durch Massenpostwurf ist ein massiver Eingriff in den Kundenkreis des Mitbewerbers, der den Wettbewerb verfälscht, ist er doch, anders als die Mittel des lauteren Wettbewerbs, nicht darauf ausgerichtet, den Kunden dadurch zu gewinnen, daß ihm eine bessere und/oder preisgünstigere Ware angeboten wird. Es hilft den Antragsgegnern daher nicht, daß, anders als in dem der Entscheidung ÖBl 1986, 153 zugrunde liegenden Fall, die Kündigungsschreiben vom Kunden der Antragstellerin auf eigene Kosten übermittelt werden mußten. Das in der Übernahme der Beförderung liegende Sittenwidrigkeitselement wird durch die Schwere des gezielten Eingriffes in den Kundenkreis eines bestimmten Mitbewerbers bei weitem aufgewogen.

Die in der Zumittlung vorgedruckter Kündigungsschreiben an einen unbestimmten Personenkreis liegende Aufforderung zur Aufkündigung von Abonnements der Zeitungen eines bestimmten Mitbewerbers ist daher unabhängig davon wettbewerbswidrig, ob und welche Begleitumstände vorliegen. Die Antragsgegner erkennen richtig, daß die Aufzählung verschiedener Begleitumstände in der einstweiligen Verfügung das Unterlassungsgebot nicht einschränkt und auch keine Beispielsfälle enthält. Die Aufzählung ist daher überflüssig, weil schon bei Verwirklichung des im Spruch vor "insbesondere wenn" angeführten Tatbestandes Exekution geführt werden kann. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ist daher nicht zu prüfen, ob die im Spruch unter

a) und b) angeführten Begleitumstände (zusätzliche) Sittenwidrigkeitselemente bilden. Das gilt auch für da Anbot kostenloser Rechtsberatung, so daß auf die im Revisionsrekurs in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände gegen die Auffassung des Rekursgerichtes nicht weiter einzugehen ist.

Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten der Antragstellerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jener über die Kosten der Antragsgegner auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50 ZPO.

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