OGH 5Ob1062/93

OGH5Ob1062/9314.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing.Gert G*****, Baumeister, ***** vertreten durch Dr.Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, wider die Antragsgegner 1) Dipl.Ing. Franz C*****, Kaufmann, und 2) Gisela C*****, im Haushalt, beide ***** beide vertreten durch Dr.Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Durchführung von Erhaltungsarbeiten infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 25.Juni 1993, GZ 3 a R 264/93-61, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 17 b und Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Von Lehre und Rechtsprechung wird die Bestimmtheit eines auf die Vornahme von Handlungen gerichteten Begehrens als gegeben angenommen, wenn es durch die Angabe des bestimmten Zweckes der Handlungen umschrieben ist (Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, wenn sich deren Umfang abgrenzen läßt) (MietSlg 31.678/19 unter Hinweis auf Heller-Berger-Stix 192 und weitere Rechtsprechung).

Da zur Durchsetzung nur der Weg nach § 6 Abs 2 MRG zur Verfügung steht, erscheint die Durchführung der Arbeiten gesichert (vgl. WoBl 1990/83).

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind nach ihrer Dringlichkeit gereiht vorzunehmen "die" Arbeiten, die zur Behebung von Baugebrechen ..... dienen.

Daß dazu Vor- und Nacharbeiten "gehören, ist" in der Lehre ausdrücklich anerkannt (Würth in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 3 MRG unter Hinweis auf WoBl 1990/54 bezüglich Nacharbeiten; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 14 zu § 3 MRG). Andererseits ergibt sich aus dem Verständnis der "Duldungspflichten" des Mieters, daß jedwede Mitwirkungspflicht des Mieters ausgeklammert ist (Krejci in HdBzMRG 230 unter Hinweis auf MietSlg 23.126 - darin zitiert LGZ Wien MietSlg 21.253 - und LGZ Wien MietSlg 32.212 jeweils betreffend "Vorarbeiten" (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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