OGH 8Ob575/93

OGH8Ob575/939.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Edgar Huber, Dr.Erich Kodek, Dr.Birgit Jelinek und Dr. Ronald Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Kfm.A***** R*****, vertreten durch Dr.Ludwig Pfleger, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei F***** R*****, vertreten durch Dr.Richard Heller, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 118.361,33 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 30. März 1993, GZ R 129/93-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Baden vom 16. November 1992, GZ 8 C 1242/92k-5, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht gab der auf Verletzung des rechtliches Gehör gestützten Berufung des Beklagten gegen das ihn verurteilende Versäumungsurteil vom 16.11.1992 nicht Folge; es verneinte die amtswegig aufgeworfene Frage, ob das allfällige Unterbleiben der Belehrung des Beklagten über die mit seinem Nichterscheinen zur mündlichen Streitverhandlung vom 16.11.1972 verbundenen Säumnisfolgen Nichtigkeit bewirke, ließ aber die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, weil zu dieser Frage eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

In seiner Revision gegen diese Entscheidung behauptet der Beklagte nun, es läge einer der nicht taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe vor, weil er über die Säumnisfolgen nicht belehrt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat mit der Verneinung der von Amts wegen aufgegriffenen Frage der Nichtigkeit des Verfahrens in Wahrheit darüber einen Beschluß gefaßt, auch wenn es dies im Spruch der Berufungsentscheidung nicht gesondert zum Ausdruck gebracht hat (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1792, 1979).

Gegen diese verfahrensrechtliche Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Beklagten, das gemäß § 519 ZPO - unabhängig von dem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts - jedenfalls unzulässig ist, denn es wendet sich gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichts und es liegt keiner der in § 519 Abs 1 Z 1 oder 2 ZPO genannten Ausnahmefälle vor, die das Rekursrecht eröffneten. Der Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung zurückgewiesen ("verworfen") wird, ist unanfechtbar (MGA ZPO14 § 519/E 10 f mwN) und gleiches gilt auch für die Verneinung eines vom Berufungsgericht von Amts wegen geprüften und verneinten Nichtigkeitsgrundes, auch wenn dies nicht im Spruch der Berufungsentscheidung, sondern bloß in den Entscheidungsgründen die Nichtigkeit geschehen ist. An dieser Rechtslage haben auch die ZPO-Novellen, mit denen die Zulassungsrevision eingeführt wurde, nichts geändert (Fasching, Lehrbuch2 RZ 1979; Petrasch, ÖJZ 1983, 203).

Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.

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