OGH 7Fs501/93

OGH7Fs501/933.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagten Parteien 1. Josef B***** 2. Erna B*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 37/88 des BG Frankenmarkt über den Fristsetzungsantrag der klagenden Partei (Nc 36/93 des OLG Linz) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Josef H***** brachte am 8.März 1993 beim LG Wels zu 21 Nc 14/93 eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 37/88 des BG Frankenmarkt ein und lehnte in dieser sämtliche namentlich angeführte Richter dieses Gerichtes wegen Befangenheit und Vorliegens von Ausschließungsgründen ab. Als Gründe führte er - ohne konkrete Sachverhaltsbehauptungen - "beweisbare Emotionen und Voreingenommenheit" der genannten Richter, die "gegenseitige richterliche Kollegialität" und das "zweifelsfreie Naheverhältnis" zu gemäß § 537 ZPO ausgeschlossenen Richtern, das Fehlen der Objektivität sämtlicher angeführter Richter und die wiederholte Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und staatsbürgerlicher Rechte sowie geltender Gesetze in vorangegangenen Verfahren an.

Das zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufene OLG Linz hielt in einem Amtsvermerk vom 7.Juli 1993 fest, daß der Wiederaufnahmekläger bereits bisher zu 21 Nc 5/92, 21 Nc 9/92 und 21 Nc 31/92 des LG Wels gleichartige Ablehnungsanträge eingebracht und nunmehr auch zu Nc 39/93 und Nc 40/93 des OLG Linz weitere derartige Anträge gestellt habe. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die in der Entscheidung EvBl 1989/18 genannten Voraussetzungen für die Beurteilung als rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes auch hier vorlägen, weshalb über den neuerlichen Ablehnungsantrag nicht mehr zu entscheiden sei. Demgemäß teilte es dem Wiederaufnahmekläger unter Hinweis auf die vorgenannte Veröffentlichungsstelle mit Note vom 7.Juli 1993 mit, daß es die Entscheidung über den neuerlichen Ablehnungsantrag ablehne.

Nunmehr stellt der Wiederaufnahmekläger gemäß § 91 Abs 1 GOG den Antrag, dem OLG Linz die Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Antragsvoraussetzung gemäß § 91 Abs 1 GOG ist, daß das Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor:

Das OLG Linz hat nach Prüfung des Antragsvorbringens eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes angenommen und hieran die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1989/18 als rechtmäßig anerkannte und dem Wiederaufnahmekläger mit Note vom 7.Juli 1993 bekanntgegebene Rechtsfolge geknüpft, daß eine förmliche Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag wegen Rechtsmißbrauches abgelehnt werde. In der vorgenannten Entscheidung bestätigte der 8.Senat des OGH die von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung verfochtene Ansicht, daß die Pauschalablehnung von Richtern nur unter Angabe detaillierter, konkreter Ablehnungsgründe hinsichtlich jedes einzelnen dieser abgelehnten Richter zulässig ist und daß offenbar rechtsmißbräuchlich ausgesprochene, substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden können und ihren Grund offenbar in der Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, völlig unbeachtlich sind und der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen Richter nicht hindernd entgegenstehen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, daß rechtsmißbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge unzulässig sind und nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen, die Anlegung eines Aktenvermerkes aber ratsam sei. Dieser Vorgang komme im Ergebnis einer Zurückweisung im Sinne der ausdrücklichen Ablehnung der inhaltlichen Behandlung des Antrages gleich und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unbedenklich, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise bereits bekannt wurde.

Von dieser Ansicht abzugehen, sieht der erkennende Senat keine Veranlassung. Im vorliegenden Fall behauptet der Wiederaufnahmskläger nur pauschal "beweisbare Emotionen und Voreingenommenheit" der genannten Richter sowie Gründe der "gegenseitigen richterlichen Kollegialität" und des "zweifelsfreien Naheverhältnisses zu ausgeschlossenen Richtern", das Fehlen der Objektivität bei sämtlichen Richtern und die wiederholte Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und der Staatsbürgerrechte sowie geltender Gesetze, ohne diese Verdächtigungen und Beschuldigungen aber in irgendeiner Weise mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu belegen und solcherart überprüfbar zu machen. Die Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Linz, den Ablehnungsantrag wegen rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes nicht zum Gegenstand einer Entscheidung zu machen, ist bei dieser Sachlage zu billigen. Ein Verstoß gegen die Entscheidungspflicht liegt damit nicht vor. Eine Säumigkeit des Gerichtes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung im Sinne des § 91 Abs 1 GOG ist somit nicht gegeben.

Daher war der ungerechtfertigte Fristsetzungsantrag abzuweisen.

Stichworte