OGH 9ObA182/93

OGH9ObA182/932.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Johann Kalliauer, Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager und Dr.Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 51.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Jänner 1993, GZ 13 Ra 107/93-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 31.August 1992, GZ 13 Cga 214/91-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 724,80 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Vorinstanzen sind von den in den Entscheidungen Arb 10.356 = DRdA

1986/17 (Grillberger) = EvBl 1984/150 = JBl 1985, 309 = SZ 57/103 und

Arb 10.829 = DRdA 1990, 231 = RdW 1990, 53 = ZAS 1990 (Beilage), 5 unter Berufung auf die Vorjudikatur dargelegten Grundsätzen ausgegangen. In letztzitierten Fall wurde der Anspruch eines Angestellten eines Sozialversicherungsträgers, der im Durchschnitt dreimal wöchentlich, meistens mit dem eigenen PKW im Rahmen des Unfallverhütungsdiesntes Außendiensttätigkeiten im Bereich eines ganzen Bundeslandes durchzuführen hatte, auf Überstundenentlohnung für die außerhalb der Normalarbeitszeit fallende Reisezeit bejaht, weil in diesem Fall die Reisetätigkeit dem ständigen Aufgabenkreis im engeren Sinne zuzurechnen und daher als Vollarbeitszeit zu werten war. Dort verrichtete der Angestellte seine Tätigkeit dreimal wöchentlich im Außendienst an verschiedenen Orten eines Bundeslandes, wobei zwischen den einzelnen Interventionen immer wieder Reisezeiten lagen.

Dem vorliegenden Fall liegt jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die betroffenen Dienstnehmer verrichten, sofern sie nicht am Sitz der Beklagten eingesetzt werden, ihre ärztliche Tätigkeit in Außenstellen der Beklagten; sie sind dieser Zeit während eines Tages jeweils ständig an einem der externen Dienstorte beschäftigt. Reisebewegungen fallen nur bei der Hin- und Rückreise zur und von der Außenstelle an. Abgesehen davon, daß die Reisetätigkeiten nur in wesentlich geringerem Umfang anfallen, als im Fall der Entscheidung Arb 10.829 (- dort war der Kläger dreimal wöchentlich auf Dienstreisen, während hier im Durchschnitt [das Klagebegehren gem § 54 Abs 1 ASGG ist generell auf die Reisezeit der Dienstnehmer des chefärztlichen Dienstes abgestellt] nur 1,6 mal wöchentlich auswärtige Dienstverrichtungen anfallen - ist die Reisetätigkeit hier auch nicht so typisch mit der Dienstleistung verbunden wie in jenem Fall, in dem die Reisebewegung auch ständiger Inhalt der Tätigkeit war. Auch wenn die Ärzte zu den auswärtigen Dienstverrichtungen mit dem eigenen PKW anreisen, handelt es sich bei der außerhalb der Normalarbeitszeit liegenden Reisezeit nicht um Arbeitszeit im engeren Sinne. Der Ansicht Grillbergers (Die Dienstreise als arbeitsrechtliches Problem, DRdA 1986, 265 ff), daß außerhalb der Normalarbeitszeit verbrachte Reisezeit dann als Vollarbeitszeit (Überstundenleistung auf der Grundlage des Normallohnes) zu qualifizieren sei, wenn der Dienstnehmer dabei ein Fahrzeug selbst lenkt, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Die Betroffenen verrichten hier im chefärztlichen Dienst eine besonders qualifizierte Leistung; auf dieser Grundlage werden sie auch entlohnt. Diese Leistung kann mit der weitgehend mechanischen Tätigkeit des Lenkens eines PKWs nicht gleichgesetzt werden, auch wenn dabei die für die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderliche Aufmerksamkeit aufzuwenden ist. § 10 AZG steht daher einer Regelung (hier: § 51c Abs 2 DO.B), derzufolge die außerhalb der Normalarbeitszeit liegenden Reisezeiten geringer entlohnt werden, nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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