OGH 13Ns16/93

OGH13Ns16/931.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Irmgard S***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2, erster Fall, StGB über den Antrag des Subsidiaranklägers Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** auf Feststellung der Ausgeschlossenheit und die eventualiter erklärte Ablehnung betreffend alle Richter (einschließlich des Präsidenten) des Oberlandesgerichtes Linz nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Feststellungsantrag wird abgewiesen.

Die Ablehnung aller Richter (einschließlich des Präsidenten) des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht berechtigt.

Über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Wels wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.

Text

Begründung

In dem beim Landesgericht Wels zu AZ 19 Vr 279/93 gegen Ingrid S***** wegen des Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung anhängigen Strafverfahren stellte der Privatbeteiligte Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** nach der Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft am 19.März 1993 gemäß dem § 48 Z 1 StPO einen Subsidiarantrag auf Einleitung der Voruntersuchung (ON 16), über den noch nicht entschieden wurde.

Rechtliche Beurteilung

In einer an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gerichteten Eingabe vom 21.Juni 1993 (ON 17) beantragt der Subsidiarankläger die Feststellung von Ausschließungs-(in eventu Ablehnungs-)gründen bezüglich sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz und des Landesgerichtes Wels einschließlich der Präsidenten Dr.H***** und Dr.F*****, sowie in Ansehung sämtlicher Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Wels und der Oberstaatsanwaltschaft Linz.

Zur Begründung dieses Antrages verweist der Beschwerdeführer im wesentlichen auf angeblich strafbare Handlungen des für die Konkursverfahren AZ S 45, 46, 51, 57, 63 und 74/85 sowie S 66/86 des Landesgerichtes Wels zuständigen Richters Mag.H***** und darauf, daß eine amtswegige Anzeigeerstattung insbesondere durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz unterblieben sei. Über den Antrag, festzustellen, daß Mag.H***** zur Führung der Konkursverfahren aus diesem Grunde ausgeschlossen sei, sei nicht entschieden worden. Dieser von den Richtern des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz zu verantwortende und vom Subsidiarankläger als Beihilfe zu strafbaren Handlungen des Konkursrichters bezeichnete Umstand berühre auch das vorliegende Strafverfahren gegen Ingrid S*****, deren verstorbener Gatte, Dkfm.Dr.S*****, Masseverwalter im Konkursverfahren gewesen sei und sich selbst strafbar gemacht habe, wozu Ingrid S***** wiederum Beihilfe geleistet habe.

Nur in bezug auf die Richter des Oberlandesgerichtes Linz ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig (§ 74 Abs. 2, dritter Halbsatz, StPO).

Die primär begehrte Feststellung von Ausschließungsgründen scheitert schon daran, daß keiner der im Gesetz in den §§ 67 bis 69 StPO taxativ angeführten Gründe der Ausgeschlossenheit geltend gemacht wird.

Eine erfolgreiche Ablehnung hinwiederum hätte zur Voraussetzung, daß der Subsidiarankläger andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder des betreffenden Gerichtshofes in Zweifel zu ziehen (§ 73 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung eines Richters ist dabei nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorgebracht werden, die - objektiv - zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (vgl. EvBl. 1973/326 uva).

Derartige Umstände werden im vorliegenden Antrag in Ansehung der Richter des Oberlandesgerichtes nicht dargetan. Denn der bloß allgemein gehaltene Vorwurf, die vom Beschwerdeführer behaupteten, nicht näher konkretisierten strafbaren Handlungen des Konkursrichters bzw. des Gatten der Beschuldigten nicht von Amts wegen zur Anzeige gebracht und angebliche Ausschließungsgründe im Konkursverfahren nicht beachtet zu haben, genügt in keiner Weise dem in § 73 StPO normierten Erfordernis, die Gründe der Ablehnung genau anzugeben und zu bescheinigen. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Vermutung aus der (subjektiven) Sicht des Subsidiaranklägers, ohne daß hiefür, bezogen auf den konkreten Straffall, objektive Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Die Ablehnung des ganzen Oberlandesgerichtes ist daher nicht berechtigt.

Über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Wels wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 74 Abs. 2, zweiter Halbsatz, StPO).

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