OGH 15Os115/93

OGH15Os115/9326.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.März 1993, GZ 4 d Vr 6638/92-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen Nachgenannte zu Handlungen verleitet, die diese bzw. die angeführten Unternehmen "mit insgesamt mindestens ca. 600.000 S", somit mit einem 500.000 S jedenfalls übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1. durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Kreditnehmer zu sein,

a) zwischen dem 9.Oktober 1990 und dem 15.November 1990 in mehreren Angriffen Ing.Wilhelm K***** zur vorläufigen Übernahme von Druckkosten, Dotierung einer Handkassa und Übernahme von Firmengründungskosten sowie Lohnzahlungen von insgesamt 385.700 S, obwohl er wußte, daß er lediglich 130.000 S zurückzahlen konnte, wodurch die U*****GesmbH mit 255.700 S am Vermögen geschädigt wurde,

b) am 10.Dezember 1991 Elisabeth S***** zur Gewährung eines Darlehens von 1.200 S, wodurch diese mit dem genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde,

c) am 31.Jänner 1992 Felix St***** zur Gewährung eines Darlehens von 33.000 S, wodurch dieser mit dem genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde,

d) am 15.Mai 1992 Ingeborg G***** zur Gewährung eines Darlehens von 3.000 S, wodurch diese mit dem genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde,

e) am 4.Oktober 1991 Christine T***** zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 44.900 S, wodurch diese mit dem genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde;

2. am 24.August 1990 durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, Erich W***** zur Ausfolgung von zwei Videokameras, einer Stereoanlage und weiteren technischen Geräten im Gesamtwert von 116.004 S, wodurch die Firma N***** bzw. Erich W***** als Filialleiter mit dem Betrag von 98.034 S am Vermögen geschädigt wurden;

3. durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter zu sein,

a) am 31.Juli 1990 Michael W***** bzw. die "W*****" VerlagsGesmbH zur mietweisen Überlassung von Büroräumlichkeiten und zur vorläufigen Übernahme von Betriebskosten und Telefongebühren bis einschließlich Jänner 1991, wodurch die genannte Gesellschaft mit 129.287,37 S am Vermögen geschädigt wurde,

b) am 7.Februar 1992 Gerhard K***** zur mietweisen Überlassung eines PKWs (Citroen AX) bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 24.April 1992, wodurch die Firma K***** mit einem Betrag von 27.000 S am Vermögen geschädigt wurde,

c) am 19.Mai 1992 Karl D***** zur mietweisen Überlassung eines PKWs der Marke Nissan bis zum 14.Juni 1992, wodurch die Firma Dr.H***** mit einem Betrag von 21.422 S am Vermögen geschädigt wurde,

d) am 24.April 1992 Verfügungsberechtigte der Firma Karl S***** zur Überlassung eines Videorekorders, wodurch Karl S***** in einem Betrag von 15.100 S am Vermögen geschädigt wurde;

4. durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Dienst- bzw. Werkvertragsgeber zu sein, Nachgenannte zur Erbringung von Arbeits- und Werksleistungen, und zwar

a) in der Zeit vom 17.August 1990 bis 4.Dezember 1990 Gertrude H*****, wodurch diese mit 16.300 S am Vermögen geschädigt wurde,

b) in der Zeit vom 22.Oktober 1990 bis 4.Dezember 1990 Silvia B*****, wodurch diese mit 17.848,10 S am Vermögen geschädigt wurde,

c) in der Zeit von September 1990 bis Anfang Dezember 1990 Dr.Mara J*****, wodurch diese mit ca. 50.000 S am Vermögen geschädigt wurde,

d) zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Herbst 1990 Robert J*****, wodurch dieser mit 9.350 S am Vermögen geschädigt wurde, und

e) in der Zeit vom 12.Oktober 1991 bis 19.Oktober 1991 Christa N*****, wodurch diese mit 2.925 S am Vermögen geschädigt wurde.

Der Gesamtschaden errechnet sich darnach mit 725.066,47 S.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird.

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 19.März 1993 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen N.B***** von EMI C*****, Generaldirektor S***** per Adresse C***** und Mag.W*****, B*****, zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte sehr wohl über die Vermögenswerte, die er in die Gesellschaft einbringen hätte können, verfügt hat, sodaß kein Betrug gegeben ist, da er den Ing.K***** nicht über Tatsachen getäuscht hat" (S 97 f/II). Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht "wegen Unerheblichkeit und Spruchreife" ab (S 98/II).

Zwar entspricht die Begründung dieses Zwischenerkenntnisses nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 238 Abs. 2 StPO (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 69 zu § 281 Z 4, E 9 zu § 238); vorliegend hat aber das Erstgericht die nähere Begründung seines abweislichen Erkenntnisses - zulässigerweise - in den Entscheidungsgründen des Urteils nachgeholt, sodaß der unterlaufene Formverstoß dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht (Mayerhofer-Rieder aaO E 10,11 zu § 238).

Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden jedoch Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn angesichts der auch vom Angeklagten nicht bestrittenen Tatsache, daß er den auf ihn entfallenden Anteil an der Stammeinlage in Höhe von 500.000 S trotz der Zusage, ihn pünktlich einzuzahlen, nicht einbezahlt hat, hätte schon im Beweisantrag zusätzlich dargetan werden müssen, welche Gründe dennoch das unter Beweis zu stellende Vorhandensein von ausreichenden Vermögenswerten nahelegen und weshalb die beantragten Zeugen hierüber Auskunft geben können. Weder das eine noch das andere wurde aber bei Stellung des Beweisantrages zu dessen Begründung vorgebracht.

Soweit die Beschwerde nunmehr ins Treffen führt, der Angeklagte habe sowohl mit der C***** AG als auch mit den vier führenden Schallplattenfirmen Österreichs und Europas Werbeverträge abgeschlossen, aus denen Einnahmen zu erwarten gewesen seien, so war dies nicht Inhalt des in erster Instanz formulierten Beweisantrages; darauf kann somit die Verfahrensrüge nicht mit Erfolg gestützt werden.

Für den Vorwurf hinwieder, der Angeklagte habe in allen Fakten (auch) seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht, konnte die in Rede stehende Beweisaufnahme von vornherein nicht relevant sein, weil damit (nur) der Vorwurf des Vortäuschens der Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt werden könnte.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe, weil nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte einerseits dem Ing.K***** gegenüber behauptet hat, den Betrag von 500.000 S (als zu leistende Einlage) von einem deutschen Partner bzw. einer Erbtante zu erhalten, andererseits aber dem Genannten ein ganzes Konvolut von Unternehmenskonzepten vorgelegt hat; nach dem logischen Zusammenhang - so vermeint der Beschwerdeführer - werde Ing.K***** als versierter Geschäftsmann eher im Vertrauen auf die Unternehmenskonzepte als auf die vage Berufung auf eine "Erbtante" seine Dispositionen getroffen haben. Daß der Angeklagte dem Zeugen Ing.K***** (zunächst) Unternehmenskonzepte vorgelegt hat, steht indes der (späteren) schadenskausalen Täuschung des Genannten durch die Vorgabe, er (Angeklagter) werde seine Einlage pünktlich einzahlen, verbunden mit dem Hinweis auf potente Geldgeber, keineswegs denklogisch entgegen. Von einer Widersprüchlichkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO kann somit keine Rede sein.

Die Urteilsannahme hinwieder, der Zeuge Ing.K***** habe auf den "angeblich deutschen Partner und die angebliche Erbtante vertraut", findet in den von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilten (US 34) Bekundungen des Genannten, der Angeklagte habe ihm gesagt, "er hätte potente Leute in Deutschland" (S 80/II), "er hätte eine Erbtante, er würde versuchen, daß sie ihm etwas borgt" (S 82/II), und er habe darauf vertraut, daß der Angeklagte seinen Anteil einbezahlt (S 81/II), er habe ihm "voll geglaubt" (S 91/II), Deckung; sie ist mithin formal zureichend begründet.

Das gilt gleichermaßen für die Konstatierung, der Angeklagte habe monatlich 10.000 S bis 15.000 S ins Verdienen gebracht; denn sie basiert auf dem diesbezüglichen Vorbringen des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S 189/I) und in der Hauptverhandlung am 4. November 1992 (S 464 und 486, jeweils Band I), woran nichts zu ändern vermag, daß der Angeklagte einmal vor der Polizei angab, als freischaffender Kulturjournalist ca. 25.000 S monatlich ins Verdienen zu bringen (S 8/I), hat er sich doch in der Folge darauf nicht mehr berufen.

Sofern der Angeklagte moniert, das Erstgericht habe übergangen, daß ihm im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Geschäftsbeziehung zu Ing.K***** ein Betrag von mindestens 400.000 S zur Verfügung gestanden sei, übersieht er, daß lediglich er selbst diese Behauptung aufgestellt hat, die Tatrichter aber seine Verantwortung als unglaubwürdig verworfen haben.

Daß der Angeklagte am 14.November 1990 130.000 S an Ing.K***** zurückbezahlt und anläßlich der Anmietung des Büroraumes in der B*****straße 100.000 S als Kaution erlegt hat, wurde vom Schöffengericht festgestellt (US 13, 15). Dem steht aber nicht entgegen, daß der Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen nicht in der Lage war, die vom Schuldspruch erfaßten insgesamt weit höheren Verbindlichkeiten zu erfüllen, abgesehen davon, daß der Angeklagte nach den Konstatierungen des Schöffengerichts nicht nur seine Zahlungsfähigkeit, sondern auch seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht hat.

Die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe völlig wahrheitswidrig vorgegeben, die Null-Nummer der Zeitschrift "Beckmesser" liege bereits in der Druckerei, er könne aber vorübergehend die Druckkosten nicht bezahlen, da er in momentanen Geldschwierigkeiten befände, steht logisch nicht im Widerspruch dazu, daß er (ersichtlich dem Zeugen Ing.K***** gegenüber) detailliert die Zeitung, das Konzept und sogar die betriebswirtschaftlichen Überlegungen dargelegt hat.

Daß im Faktum 2. die dort angeführten technischen Geräte bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Firma N***** standen, schließt die Konstatierung, er habe sie der Firma N***** bzw. dem Zeugen Erich W***** betrügerisch herausgelockt, keineswegs aus, sodaß das gerügte Unterbleiben von Erörterungen über den bedungenen Eigentumsvorbehalt keinen entscheidenden Umstand betrifft.

Inwiefern die festgestellte Ankündigung des Angeklagten, er werde in Bälde eine eigene GesmbH gründen, mit der Urteilsannahme, er habe dem Filialleiter W***** betrügerisch vorgegeben, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, im Widerspruch stehen soll, kann den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden, sodaß dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider wird dem Angeklagten im Faktum 2. nicht das Verschwinden der dort genannten Geräte, sondern die betrügerische Herauslockung dieser Geräte durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Last gelegt.

Im Faktum 3 a liegen mit der Aussage des Zeugen Dr.Andreas W***** sowie der Tatsache, daß gegen den Angeklagten ein Versäumungsurteil in bezug auf die Miete, Betriebskosten und Telefongebühren ergangen ist, durchaus zureichende Beweismittel vor, auf deren Grundlage die Tatrichter Feststellungen treffen konnten; von einer, wie der Beschwerdeführer vermeint, "unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten" kann diesbezüglich keine Rede sein.

Was die den Zeugen St***** und G***** (Fakten 1 c und 1 d) herausgelockten Beträge sowie die von den Zeugen D***** und S***** (Fakten 3 c und 3 d) gemieteten Gegenstände anlangt, so kann der Hinweis der Beschwerde auf die Schadensgutmachung in den Fakten 1 c und 1 d die erstrichterlichen Feststellungen über den betrügerischen Vorsatz des Angeklagten in allen Fakten weder unter den Aspekt einer offenbar unzureichenden Begründung noch unter jenem einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe in Frage stellen.

Die für die zu gründende Gesellschaft vom Angeklagten angestellten Sekretärinnen und Journalisten schließlich wurden als Zeugen vernommen und haben vom Erstgericht für glaubwürdig befundene Aussagen über die ihnen gegenüber gemachten Zusagen und die nicht honorierten erbrachten Leistungen abgelegt, sodaß die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen sehr wohl nachvollziehbar sind. Die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen, welche Leistungen diese Personen überhaupt erbracht hätten, betreffen keine entscheidende Tatsache, weil ihnen selbst dann, wenn sie beschäftigungslos geblieben wären, ein Anspruch auf Entlohnung zustand.

Die Beweisrüge (Z 5 a) reklamiert erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen, verweist auf den von der Firma N***** im Faktum 2. ausbedungenen Eigentumsvorbehalt, die zur Schadensgutmachung verwendeten Mittel, die vom Angeklagten abgeschlossenen Werbeverträge und seine umfassende kulturjournalistische Tätigkeit sowie sein Ansehen in Musikkreisen. Nach eingehender Prüfung all dieser Einwände hat sich der Oberste Gerichtshof aber davon überzeugt, daß damit weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hingewiesen wird, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich verweist zunächst pauschal und demnach unsubstantiiert auf das bisherige Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 4, 5 und 5 a; insoweit entbehrt sie schon deshalb der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Indem sie aber Feststellungsmängel dahin moniert, daß der tatsächliche Vermögensstand des Angeklagten, sein Einkommen und die zu erwartenden Einnahmen aus den Werbeverträgen sowie der zugunsten der Firma N***** ausbedungene Eigentumsvorbehalt nicht konstatiert wurden, übergeht sie die für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz entscheidenden Urteilsfeststellungen bezüglich des Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten (US 31 f, 41) und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund auch insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil die prozeßordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets den Vergleich des festgestellten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher teils offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Strafberufung (in der Rechtsmittelschrift unrichtig als Schuldberufung bezeichnet) des Angeklagten (§ 285 i StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte