OGH 1Ob517/93

OGH1Ob517/9325.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Gesellschaft mbH,*****, vertreten durch Dr.Werner Sporn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** Aktiengesellschaft (vormals F***** Betriebsgesellschaft mbH),***** vertreten durch Dr.Karl Hempel, Dr.Dieter Cerha und Dr.Benedikt Spiegelfeld, Rechtsanwälte in Wien, und ihrer Nebenintervenientin A***** Restaurant- und Hotelbetriebsgesellschaft mbH,***** vertreten durch Dr.Josef Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung oder Duldung (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29.Oktober 1992, GZ 15 R 234, 235/91-20, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12.Juli 1991, GZ 28 Cg 123/90-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das von der klagenden Partei mit 100.000 S bewertete Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, nach ihrer Wahl a) entweder die von der klagenden Partei über Auftrag von Fluggesellschaften angelieferte Bordverpflegung auf dem Flughafen ... zu übernehmen und mit eigenen Bodenfahrzeugen (der beklagten Partei) zu den Flugzeugen der betreffenden Fluggesellschaften zu bringen und dort an diese zu übergeben oer b) der klagenden Partei zu gestatten, die über Auftrag von Fluggesellschaften angelieferte Bordverpflegung auf dem Flughafen ... mit eigenen Bodenfahrzeugen (der klagenden Partei) zu den Flugzeugen der betreffenden Fluggesellschaft zu bringen und dort an diese zu übergeben, ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil zur Frage des Kontrahierungszwanges zwischen Unternehmen, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Die Frage, ob die Revision der klagenden Partei zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden:

Rechtliche Beurteilung

Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 1 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch 50.000 S übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß die Revision nach § 502 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von 50.000 S übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil das Berufungsgericht der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die klagende Partei den Streitwert gemäß §§ 56 Abs. 2 erster Satz, 59 JN mit 100.000 S bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die zweite Instanz daran nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Revision in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist, war dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Urteils durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungegenstandes aufzutragen (4 Ob 115/91; zur vergleichbaren Bestimmung des § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO vgl MietSlg 39/53; RZ 1984/87, 1 Ob 50/88 uva, zuletzt 1 Ob 11/92 = Jus extra 1993/1197). Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Ausspruch nach § 502 Abs. 1 ZPO nicht gebunden, wohl aber an den Bewertungsausspruch (§ 500 Abs. 4 ZPO). Sollte die Berufungsinstanz aussprechen, daß dieser Wert 50.000 S nicht übersteigt, dann wird sie ihren Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO zu ersetzen haben.

Stichworte