Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz eines näher umschriebenen Schadens, den sie mit S 29.931,40 s. A. bezifferte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die vom Beklagten dennoch gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene "außerordentliche" Revision ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes jedenfalls - also unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängig ist, - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, - wie hier - an Geld S 50.000,-- nicht übersteigt.
Das Gericht zweiter Instanz hat demnach zu Recht gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO ausgesprochen, daß die Revision gegen sein Urteil jedenfalls unzulässig sei, sodaß das vom Beklagten erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Das vom Rechtsmittelwerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zitierte Schrifttum (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1753, 1853 f, 1939 und 1999) betrifft nicht die im § 502 Abs 2 ZPO verankerte streitwertbezogene Revisionsunzulässigkeit.
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