OGH 14Os123/93

OGH14Os123/9324.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Massauer, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und § 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12, dritter Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.April 1993, GZ 6 e Vr 126/93-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält) wurde Georg S***** (zu A) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und § 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 (zu ergänzen: dritter Fall) StGB und (zu B) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider

A/ in der Zeit von Dezember 1992 bis zum 3.Jänner 1993 Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr zu setzen versucht bzw. zur Inverkehrsetzung (durch andere) beigetragen, indem er

1. am 3.Jänner 1993 6,5 Gramm Heroin (mit einem reinen Opiatgehalt von 1,1 Gramm) zum Weiterverkauf bereithielt,

2. den Verkauf einer großen, jedoch nicht mehr (exakt) feststellbaren Menge Heroin zwischen unbekannt gebliebenen Süchtigen und nicht bekannten Suchtgiftdealern vermittelte;

B/ in der Zeit von Mitte August 1992 bis zum 2.Jänner 1993 wiederholt Suchtgifte, nämlich Heptadon, Heroin und Kokain, erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft nur den Schuldspruch zu A mit einer ausdrücklich auf § 281 Abs. 1 Z 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (der Sache nach Z 5) rügt der Beschwerdeführer das bekämpfte Urteil zu Unrecht als unvollständig begründet.

Der Beschwerde zuwider ist der Aktenlage ein (vom Erstgericht angeblich unberücksichtigt gebliebenes) Schreiben bzw. eine Eingabe des Angeklagten vom 18.Jänner 1993 nicht zu entnehmen. Im Sinne des Gebotes des § 270 Abs. 1 Z 5 StPO, die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen, trifft auch der Beschwerdeeinwand nicht zu, das Schöffengericht habe die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wie die Bezeichnung "ein Zehntel" zu verstehen ist, nicht wiedergegeben (US 6 3.Absatz letzter Satz). In den Erwägungen haben die Tatrichter auch schlüssig und zureichend dargelegt, warum sie im wesentlichen von der als glaubwürdig beurteilten Verantwortung des Nichtigkeitswerbers vor Polizei und Untersuchungsrichter über die vermittelten Suchtgiftmengen und die dafür erhaltene Provision von einem Zehntel der vermittelten Mengen ausgegangen sind und aus welchen Gründen sie die Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten beim Untersuchungsrichter bejaht haben (vgl. US 6-7).

Der in diesem Zusammenhang gegen eine unvollständige Ausschöpfung einer möglichen Beweisquelle, nicht aber gegen eine unvollständige Würdigung der Beweise gerichtete weitere Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe die Einvernahme der Anstaltspsychiaterin Dr.R***** unterlassen, geht fehl, weil es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden Antrag zu stellen, gegen dessen Abweisung ihm sodann die Verfahrensrüge (Z 4) offengestanden wäre (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr. 82 und 83).

Soweit der Beschwerdeführer den aktenmäßig gedeckten und einwandfrei begründeten Konstatierungen über die ihm angelastete "große Heroinmenge" seine eigenen, nicht aktengetreuen (günstigeren) Berechnungen gegenüberstellt und solcherart auf eine Menge kommt, die "auf jeden Fall 1,5 Gramm reinen Opiatgehalts unterschreitet", bekämpft er unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, die seiner Verantwortung im Vorverfahren den Vorzug gegeben, jener in der Hauptverhandlung hingegen weitgehend den Glauben versagt haben.

Demnach vermag der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen weder einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO oder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Z 5 a).

Die Rechtsrüge (Z 10) hinwieder, die unsubstantiiert behauptet, "es handelte sich nicht um eine große Menge im Sinne des § 12 Abs. 1 SGG", entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie die konträren Urteilsfeststellungen (US 2, 6, 7 und 8) übergeht. Für die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes ist aber ein Festhalten am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz unabdingbare Voraussetzung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285 i StPO).

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