OGH 12Os110/93

OGH12Os110/9312.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohsen R***** und einen anderen Angeklagten wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mohsen R***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 2.Juli 1993, GZ 6 c Vr 5552/93-29 (in der Urteilsausfertigung irrtümlich 6 c Vr 4356/93-29) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mohsen R***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG, § 15 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen Ende Dezember 1992 und 21.April 1993 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Faycal F***** (demgegenüber der Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs) Heroin in einer großen Menge durch Verkauf von insgesamt 25 bis 30 Gramm an den abgesondert verfolgten Christian K***** in Verkehr setzte (I. des Schuldspruchs) und am 23.April 1993 dies durch das Bereithalten weiterer 15,3 Gramm, die zur alsbaldigen Inverkehrsetzung bestimmt waren, versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Sie bemängelt zunächst (der Sache nach eine Verletzung des § 260 StPO rügend und damit die Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend) Undeutlichkeit der im Schuldspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen, aus denen nicht abzuleiten wäre, daß der Beschwerdeführer auch des vollendeten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt wurde. Trotz des Gebrauches der Worte "indem sie" vor Punkt I. des Schuldspruchs läßt sich daraus jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Angeklagte Heroin in großer Menge durch den Verkauf von 25 bis 30 Gramm an einen abgesondert Verfolgten in Verkehr gesetzt und dies nicht bloß versucht hat.

In der Mängelrüge (Z 5) werden keine formalen Begründungsgebrechen behauptet; vielmehr läuft sie mit den darin gegen die Verläßlichkeit des Zeugen K***** ins Treffen geführten Argumenten auf eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, worauf nicht weiter einzugehen ist.

Soweit mit der Mängelrüge durch die Relevierung der Unterlassung der Ladung jener Polizeibeamten, die den Zeugen K***** vernommen haben, inhaltlich Verfahrensmängel (Z 4) geltend gemacht werden, ermangelt es diesem Vorbringen bereits an der formellen Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 1 zu § 281 Z 4).

Der Einwand schließlich, das Erstgericht habe für die Ablehnung der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe 40.000 S an Ersparnissen nach Österreich gebracht, wendet sich abermals gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung, mit der der Verantwortung des Angeklagten insgesamt jede Glaubwürdigkeit versagt wurde (US 6, 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet bzw. nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), womit die Entscheidung über die Berufungen in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes fällt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten Gesetzesstelle.

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